Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass die Vermieter verpflichtet werden, auf Antrag des jeweiligen Mieters/Vermieters eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung innerhalb einer Frist von einer Woche / alternativ 14 Tage auszustellen
Begründung
Vermieter verlangen von den Mietern bei einer Bewerbung um eine neue Mietwohnung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Die Vermieter sind aber selbst bei vollständiger Zahlung der Miete nicht zur Erteilung verpflichtet ((BGH 8. ZS, VIII ZR 238/08, AG Dippoldiswalde 2 C 0686/07 vom 10.01.2008). Dies führt zu Einschränkungen der Mobilität von Arbeitnehmern, die ein Arbeitsangebot in einer anderen Stadt nicht annehmen können, weil sie wegen der fehlenden Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Wohnung anmieten können. Einstweilige Verfügungen werden von den Gerichten abgelehnt wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung.
Daher schlage ich vor, einen Anspruch des Mieters/Mieterin im BGB gesetzlich einzuführen oder aber das Verlangen des Vermieters auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gesetzlich zu verbieten bzw. den Anspruch auszuschließen.. Wenn die Vermieter das Recht haben, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu verlangen - das Recht nehmen sie sich ganz einfach, ohne Bescheinigung keine Wohnung - muß der Mieter / die Mieterin das Recht haben, von dem bisherigen Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu verlangen.
In dem Gesetz muß auch vorgesehen werden, dass ein Mieter nicht auf Schadensersatzansprüche verzichten muß oder fehlende Beträge wegen Streit unter Vorbehalt zahlen kann, um die Mietbescheinigung erst mal zu bekommen und die strittigen Beträge - z,B. wegen Mietminderung - später nachfordern kann.
Ich benötige ebenfalls zur Zeit eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und mein Vermieter verlangt von mir auch
die vorbehaltlose Anerkennung der Miete, obwohl ich Mängel in der Wohnung Mängel geltend gemacht habe. Ich habe den Differenzbetrag unter Vorbehalt gezahlt und bekomme trotzdem keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bis ich auf den Vorbehalt verzichte und kann daher nicht umziehen.
Daher bitte ich um Festlegung eines gesetzlich gesicherten Anspruchs auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auch dann, wenn die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt wird und aus der Bescheinigung darf für den nächsten Vermieter nicht hervorgehen, dass die Mietzahlung unter Vorbehalt erfolgte.Ausserdem sollte ein Anspruch auf Schadensersatz eingefügt werden bei verspäteter Erteilung der Bescheinigung
Mit freundlichen Grüßen
Th. Wilke