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Petition 42649

Unterhaltsrecht

Keine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern vom 19.05.2013

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die gegenseitige Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie dahingehend zu ändern, dass nur Vorfahren gegenüber ihren Nachfahren unterhaltspflichtig sind, nicht aber umgekehrt.

Begründung

Deutsche Sozialträger nehmen Kinder pflegebedürftiger und wirtschaftlich schwacher Eltern in Anspruch, wenn ihnen das Einkommen der Kinder hoch genug erscheint. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber Eltern ist aber gesetzlich unhaltbar.
Eine Pflicht kann nur dem auferlegt werden, der einen Umstand zu verantworten hat, also nur einem „Verursacher“. Kinder werden geboren, ohne darauf den geringsten Einfluss zu haben. Sie werden weder gefragt, ob sie überhaupt oder als wessen Kind sie das „Licht“ der Welt erblicken wollen, wobei dieses „Licht“ für zahllose Kinder eher ein sehr dunkles Loch ist.
Kein Tier dieser Welt (Menschen sind evolutionär/biologisch gesehen auch Tiere) kümmert sich naturgemäß um seine Eltern. Erwachsene werden selbständig und gründen eigene Familien. Wenn sich Tiere um Vorfahren kümmern, tun sie dies in „Sozialgemeinschaften“, innerhalb dieser aber nicht explizit um ihre Eltern, sondern gemeinsam mit allen Starken um alle Schwachen. Genau dieses soziologische und natürliche Verhalten muss auch eine „Sozialstaat-Gemeinschaft“ konsequent umsetzen.
Art. 3 (1) GG: Alle (nicht hinterziehenden) Kinder zahlen einkunftsadäquate Steuern, Sozialabgaben und -versicherungen zur Finanzierung sozialer Aufgaben. Jede weitere Inanspruchnahme von Kindern bedürftiger Eltern stellt eine ungerechte Doppelbelastung dar und verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Bewusst kinderlos gebliebene Bedürftige werden allein durch die Gemeinschaft versorgt und damit doppelt bevorzugt.
Art. 6 (2) GG: Pflege und Erziehung der Kinder obliegt den Eltern, nicht aber umgekehrt! Die Umkehrung wird zwar vom Bundesverfassungsgericht über den staatlichen Schutz der Familie hergeleitet (Art. 6 (1) GG; Urteil v. 07.6.2005; Az. 1 BvR 1508/96). De facto schützen die Richter mit dieser fragwürdigen Auslegung allein die Staatskassen. Sie ignorieren den der Ehe gebührenden Schutz (Art. 6 (1) GG) und den vorrangigen Schutz der eigenen Familie des Kindes (gem. § 1609 BGB), denn sogar die Einkünfte von Schwiegerkindern (!) werden für die Bemessung der Unterhaltshöhe angesetzt. Wehe dem, der heute noch heiratet!
Art 2 (1) GG: Der staatliche Zugriff auf versteuertes und sozialabgabengemindertes Einkommen verstößt gegen das Recht auf freie Entfaltung, denn freie Entfaltung bedeutet auch, das verbleibende Einkommen frei zu verwenden.
Art 6 (4) GG: Jede Mutter hat Anspruch auf … die Fürsorge der Gemeinschaft. Dieses (auch Vätern zuzugestehende) Grundrecht wird verletzt, wenn die Fürsorge den Kindern auferlegt wird.
Fazit: Generationen-Haushalte, in denen wenige Schwache durch viele Starke gestützt wurden, sind „Geschichte“, Klein(st)-Haushalte die Gegenwart, womit der Einzelne wird überproportional belastet wird.
Bei ausreichendem Einkommen oder Vermögen obliegt die Fürsorge für Eltern diesen selbst, andernfalls aber der Sozialgemeinschaft insgesamt, niemals aber gesetzlich verpflichtend den Kindern, die für die Situation Ihrer Eltern weder Verantwortung noch Schuld tragen.

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