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Diskussion zur Petition 43188

Sozialversicherung

Prüfung der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung durch Rentenversicherung vom 10.06.2013

Diskussionszweig: Berechnung der Abgabe qua Rechnungsstellung durch Künstler bzw. Leistungserbringer

hytrek | 15.07.2013 - 10:25 (Zuletzt geändert am 15.07.2013 - 15:08 von hytrek )

Berechnung der Abgabe qua Rechnungsstellung durch Künstler bzw. Leistungserbringer

Anzahl der Antworten: 28

Wir arbeiten viel mit und im Auftrag für Künstler und zahlen selbstverständlich und gerne die Abgaben.
Aus Gesprächen mit befreundeten Unternehmen wissen wir jedoch, dass dieses Thema bei vielen Unternehmen / Unternehmern absolut unbekannt zu sein scheint. Weder durch die Medien - und was noch viel schlimmer scheint - noch durch die Künstler selbst wird hier die scheinbar notwendige "Aufklärung" betrieben. Ein IT Unternehmen, welches Fotografien für seine Website benötigt oder ein Startup, welches ein neues Logo in Auftrag gibt ist oft unwissend, dass auch diese Arbeiten als künstlerische Arbeit abgabeverpflichtend ist.

In den wohl seltensten Fällen werden Unternehmen die Kosten scheuen und aus diesem Grund die Abgabe nicht zahlen, da diese ja auch als Kosten voll abgeschrieben werden können.

Ich würde dafür plädieren, die Erhebung und Abführung der Abgabe an die KSK den "Nutznießern" der Abgaben zu überlassen, da diese final das wohl größte Interesse an der Erhebung der Abgabe haben dürften.

Meines Erachtens stellt es für die Künstler ein leichtes dar, zum vereinbarten Honorar für eine abgabeverpflichtende Arbeit eine zusätzliche Position in die Kostennote bzw. Rechnung aufzunehmen und eben diese z.Z. 3,9% der Rechnungsbetrages zu kassieren und anschließend an die KSK abzuführen.
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967204 | 04.08.2013 - 08:09

Zitat: von salz63
Da muß ich an eine ARD-Anstalt in Deutschland denken die grundsätzlich alle Verträge in schönen runden Bruttobeträgen abschließt.

Wer 19% USt. abführen muß bekommt weniger und wer dann noch KSA abführen muß, der bekommt noch weniger.

Womit dann auch klar wäre, wer dann in Zukunft die KSA bezahlt, so sie auf der Rechnunga ausgewiesen werden sollte.



Ah ja, in einer Paralleldiskussion wurde mir von einem KSKler versichert, dass die KSK meint "Scheinselbstständige" hätten bei der KSK keine Chance. Dieses o.a. Statement beweist mMn das Gegenteil, nämlich dass der Autor von Kalkulation und Umsatzsteuerrecht nicht mal rudimentäre Kenntnisse besitzt. Solche Leute, bar jeden, für Selbstständigkeit notwendigen, Wissens von vorsteuerabzugsberechtigter/nicht vorsteuerabzugsberechtigter Kundschaft (/wie deren Kostenkalkulation aussieht) und welche unterschiedlichen Angebote man diesen schicken muss, werden am Markt zwangsläufig untergehen müssen.

Selbstverständlich bezahlen die Öffentlich-Rechtlichen die KSA zusätzlich, da sie auch heute schon eine Kostenposition darstellt.

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salz63 | 03.08.2013 - 23:25

[quote beitrag=275707]

Zitat: von erichhh

Handwerker, Reiseveranstalter, praktisch jeder Dienstleister haftet für falsche Preisangaben oder nachträgliche USt-Geltendmachung.
Es ist nicht einzusehen, warum Künstler das dürfen sollen.




Weil das was sie da anführen nichts mit der KSA zu tun hat.

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salz63 | 03.08.2013 - 23:22

Da muß ich an eine ARD-Anstalt in Deutschland denken die grundsätzlich alle Verträge in schönen runden Bruttobeträgen abschließt.

Wer 19% USt. abführen muß bekommt weniger und wer dann noch KSA abführen muß, der bekommt noch weniger.

Womit dann auch klar wäre, wer dann in Zukunft die KSA bezahlt, so sie auf der Rechnunga ausgewiesen werden sollte.

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967204 | 03.08.2013 - 12:44

Zitat: von UCM
Zu dieser Idee gibt es nun eine sehr gründliche Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes, die die Widersinnigkeit des Vorschlages verdeulicht. Sie ist zu umfangreich, um sie hier zu zitieren, man findet Sie aber als Broschüre zum Herunterladen auf der Webseite des DJV über das Suchwort "OMS" (= Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der Sozialversicherung" ).



Das sind 38 Seiten, die man kurz zusammen fassen kann: "Wenn es dem Esel zu gut geht, bockt er" und die einen echt sprachlos zurücklassen.

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UCM | 03.08.2013 - 09:04

Zu dieser Idee gibt es nun eine sehr gründliche Stellungnahme des Deutschen Journalisten-Verbandes, die die Widersinnigkeit des Vorschlages verdeulicht. Sie ist zu umfangreich, um sie hier zu zitieren, man findet Sie aber als Broschüre zum Herunterladen auf der Webseite des DJV über das Suchwort "OMS" (= Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der Sozialversicherung" ).

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Nutzer1073420 | 29.07.2013 - 14:32

Zitat: von Barbara71
Als Freiberufler kann ich meine Kunden bestenfalls allgemein informieren, dass auf künstlerische Leistung eine KSA-Abgabepflicht besteht. Genauer darf ich das nicht, denn das könnte mir ja als Rechtsberatung ausgelegt werden, was ich nicht darf.


Es ist keine "Rechtsberatung", wenn es um eigene Rechtsbelange geht. Und wäre die KSA kein Künstlerbelang, so gäbe es auch diese Petition nicht.

Gleichwohl: Mir hätte es schon genügt, überhaupt auf die KSA-Abgabepflicht hingewiesen worden zu sein.

VIELE Kunden wissen einfach nicht, dass ein Fotograf anders als der Frisör ein "Künstler" ist.

Da es immerhin um die Abgabenordnung geht, müsste m.E. die künstlerische Freiheit in der Rechnungslegung eingeschränkt werden.

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967204 | 22.07.2013 - 20:15

Zitat: von Barbara71


Der Steuerberater muss ja keine Rechtsberatung machen. Aber wie er in anderen Fällen der Buchhaltung und Steuerabgaben auch die jeweiligen Gesetze und deren Auslegung durch die Gerichte beobachtet und in die Arbeit einfließen lässt, so kann er das auch für die KSK tun.
Die Buchhaltung eines Unternehmens, die sich mit Sozialabgaben der Mitarbeiter befasst, kann das ebenso für die KSK-Abgaben.



Jetzt noch mal: Steuerberater sind auf dem Gebiet "Steuerrecht" ausgebildet und keinesfalls auf dem Gebiet: Was ist ein Künstler/Publizist, was sind künstlerische/publizistische Leistungen. Das kann kein Steuerberater entscheiden und sollte das auch nicht tun, sonst läuft er Gefahr das H für Haftung auf der Stirn zu tragen.

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TechnicalSolution | 22.07.2013 - 13:52

Als Einzelunternehmerin haben Sie kein Problem damit, für die technische Betreuung Ihrer Homepage oder für kaufmännische Dienstleistungen aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften im Zusammenhang mit Werbung jeglicher Art gesondert Buch zu führen und im Zweifel beliebig viele Abgaben extra zu zahlen, was für Dienstleistungen auch immer die KSK als ansatzweise kreativ betrachtet und eventuell gesondert berechnen will?

Das ist interessant aber sicher die Ausnahme. Normale Unternehmer brauchen eine saubere Kalkulationsbasis und sind eher nicht dazu bereit "für den Fall der Fälle" lieber zu viel zu zahlen als zu wenig, um wenigstens die Kosten eines Sachverständigen (oder unvorhersehbarer Strafen) zu vermeiden.

Darf ich fragen, wie Sie als Einzelunternehmerin von der Existenz der KSK erfahren haben? In welchem Umfang Sie vertriebliche Unterstützung für sich in Anspruch nehmen (online oder offline) frage ich Sie hier lieber nicht. Bei vielen Einzelunternehmern kommt da mittlerweile schon ein hübsches monatliches Sümmchen zusammen - und ggf. dann auch eine zeitaufreibende Sonderbuchführung. Seit Einführung der KSK (Anfang der 80er) hat sich das reale Wirtschaftsleben ja doch deutlich gewandelt...

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Barbara71 | 22.07.2013 - 12:11

Zitat: von Nutzer549697
Die KSK schafft also eine erhebliche Rechtsunsicherheit für viele Gbrs und Einzelselbständige und verstößt dadurch und durch ihre diffuse Auslegung gegen den Gleichheitsgrudnsatz des Grundgesetzes.



Ich bin selbst Einzelunternehmerin und ich habe keine Probleme, für eingekaufte Kreativleistungen die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Im Unterschied z.B. zur Beschäftigung eines Minijobbers ist der Verwaltungsaufwand sehr viel geringer. Wenn ich das als Miniunternehmen kann, warum soll das ein anderes Unternehmen nicht können?

Wie bereits gesagt, Grauzonen gibt es viele: Freiberuflich-gewerblich; urheberschutzwürdig oder nicht, 7/19 Prozent UST, KSApflichtig oder nicht ... Grauzonen entstehen, weil das Leben in seiner Vielfalt bunter ist, als dies ein Formblatt darzustellen vermag. Außerdem ändert sich die Welt laufend. Auch dies kann ein Gesetzgeber kaum abbilden. Insofern müssen wir mit einem Maß an Grauzonen leben. Jede noch so genau Gesetzgebung zieht Streifälle und Interpretationen nach sich. Und diese verändern sich auch noch im Zeitenwandel. That's life.

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Nutzer549697 | 22.07.2013 - 11:22

So eine Prüfpflicht löst aber nicht die Probleme der KSK, sondern betoniert ein ineffizientes und intransparentes System. Mal ganz abgesehen davon, dass man davon ausgehen kann, dass die Rentenversicherung versuchen wird, den damit verbundenen erhebliche Verwaltungsaufwand, durch eine noch rücksichtslosere Eintreibung der KSA auf Leistung aus der schon mehrfach angesprochenen kreativen Grauzone zu kompensieren.

Und dabei geht es bei Lebe nicht um „Peanuts“: Nicht nur das die KSA, wie schon mehrfach angesprochen, auch auf „Kreativleistungen“ von nicht-KSK-versicherten Freiberuflern erhoben wird, nein, sie beschränkt sich nicht mal nur auf die „Kreative-Leistungen“, sondern auch auf alle Nebenkosten dieser Leistungen – es ist also egal ob auf der Rechnung 7% oder 19% MwSt. ausgeweisen sind. Und das kann insbesondere bei Selbständigen, die nicht der KSK zuzurechen sind, gerade zu absurde Ausmaße annehmen:

Als Beispiel möchte ich hier den Fall einesmir bekannten Programmierers anführen, der vor Jahren für einen Kunden einer Website entworfen und umgesetzt hatte und diese seither technisch und inhaltlich pflegte. Das rief dann die KSK auf den Plan, die die ursprünglichen Entwurf als Kreativleistung und alle seither angefallen Kosten als Nebenkosten einstufte und für den Gesamtbetrag die KSA einkassieren wollte – ungeachtet der Tatsache, dass der Kreativanteil im Bezug auf die Gesamtleistung verschwindend geringe war. So gesehen ist es sogar nachvollziehbar, dass der Kunde versuchte sich die KSA von seinem Programmierer zurückerstatten zu lassen wollte...

Und das ist bei Leibe keine Einzelfall, sondern scheinbar gängige Praxis im Web-Bereich. Denn auch wenn man diesen mittelbar der Kreativszene zu ordnen kann, haben hier die wenigsten Interactions-, Interface-, Frontend- oder Webdesigner bzw. Developer eine realistiche Chance in die KSK aufgenommen zu werden – mal ganz abgesehen davon, das kaum einer das will.

Die KSK schafft also eine erhebliche Rechtsunsicherheit für viele Gbrs und Einzelselbständige und verstößt dadurch und durch ihre diffuse Auslegung gegen den Gleichheitsgrudnsatz des Grundgesetzes.

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