Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge die Rolle der Konfession bei der Vergabepraxis von Betreuungsplätzen (U3 und Ü3) in konfessionellen Einrichtungen überprüfen sowie prüfen, ob an den Sonderrechten der Kirche und ihrer gesetzlich garantierten Trägerautonomie, die sich auf Basis des Artikel 140 GG und des SGB VIII ergeben, festgehalten werden muss.
Begründung
Bei der Suche nach KITA-Plätzen für unsere Zwillinge ist mir in katholischen KITAs eine Vergabepraxis von Plätzen aufgefallen, die m.E. ungerecht ist. Diese Einrichtungen werden zum Großteil durch öffentliche Gelder finanziert (der Anteil, der durch die Kirche getragen wird, liegt bei rd. 10-15%), so dass ich es nicht gerechtfertigt finde, dass eine derartige Bevorzugung von getauften Kindern praktiziert wird. In allen Informationsgesprächen in katholischen KITAs wurde uns gesagt, dass unsere Kinder keine Chance auf Plätze haben, da sie nicht getauft sind. So ist es auch vielen anderen konfessionslosen Eltern (nicht nur aus Bonn) ergangen. Ich gehe somit davon aus, dass es sich bei uns nicht um Einzelfälle handelt sondern um eine generelles Vorgehen der kirchlichen Einrichtungen. Im Rahmen eines Bürgerantrags bei der Stadt Bonn habe ich beantragt, dass diese Vergabepraxis überprüft wird. Die Verwaltung der Stadt Bonn wies in ihrer Stellungsnahme darauf hin, dass eine Vorgabe von Aufnahmekriterien durch die Stadt für freie Träger nicht möglich sei, weil dadurch in die gesetzliche Trägerautonomie in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Daraufhin habe ich am 19.03.2013 eine Petition im Landtag NRW eingereicht mit der Bitte um Prüfung der Vergabepraxis von KITA-Plätzen in kirchlichen Einrichtungen und entsprechende Gesetzesänderung zur Trägerautonomie (expliziter Ausschluss der Konfession als Vergabekriterium). In der Antwort des Petitionsausschusses vom 22.07.2013 heißt es: "Kirchliche Träger entscheiden über die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen...in eigener Zuständigkeit und nach eigenen Kriterien. Dies ergibt sich aus der im SGB VIII gesetzlich garantierten Trägerautonomie und dem verfassungsrechtlichen Schutz der Kirchen. Die...gewünschte Änderung der Trägerautonomie fällt in die Zuständigkeit des Bundes“. Es wird somit akzeptiert, dass einer Stadtverwaltung gesetzlich untersagt ist, die Vergabepraxis bei KITA-Plätzen von kirchlichen Trägern zu prüfen bzw. mitzubestimmen. Es wird nicht genügend kontrolliert, dass Familien wg. ihrer Konfessionslosigkeit nicht benachteiligt werden dürfen, obwohl dies im Diskriminierungsverbot (§7 KiBiz) verbrieft ist. Gerade in diesem Paragraphen spiegelt sich die Ungerechtigkeit wider, denn nach dem dort klar benannt ist, dass "die Aufnahme eines Kindes...nicht aus Gründen....seiner Weltanschauung verweigert werden [darf]", wird die Kirche explizit davon ausgenommen: "Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt". Gerade in Gebieten mit einem hohem Anteil konfessionell getragener KITAs können Eltern ohne Konfession ein massives Betreuungsproblem bekommen, wenn dort keine KITA eines nichtkonfessionellen Trägers vorhanden ist. Nur weil etwas Gesetz ist, heißt es m.E. aber nicht, dass es gerecht ist und nicht in Frage gestellt werden darf. Es stellt sich mir die Frage, ob es richtig ist, dass die Rechte einer Institution höher zu bewerten sind als die Grundrechte eines einzelnen.