Text der Petition
§ 12 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes soll in der Weise geändert werden,
• dass die Schließung eines Pflegeheimes nicht mehr im Belieben des Unternehmens steht, sondern durch sachliche und nachprüfbare Gründe gerechtfertigt sein muss und dies von der Heimaufsicht oder einer anderen staatlichen Stelle auch in vollem Umfang geprüft werden kann und muss, und
• die Kündigungsfrist gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2, die danach weniger als zwei Monate beträgt, ganz erheblich verlängert wird.
Begründung
Wer aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit seine eigene Wohnung aufgeben muss, sucht sich zusammen mit seinen Angehörigen in der Regel ein Pflegeheim nach ganz bestimmten Gesichtspunkten aus: Die Nähe zu den Kindern, Enkeln, Freunden und Bekannten, die Erreichbarkeit des bisherigen Wohnumfeldes, die pflegerischen Angebote. Um in dieses Heim aufgenommen zu werden, müssen oft lange Wartezeiten in Kauf genommen werden. Diese selbstbestimmte Wahl des „letzten Zuhauses“ wird zunichte gemacht, wenn das Heim geschlossen wird und ein Umzug in ein anderes Heim binnen weniger als zwei Monaten stattfinden muss. Denn nach geltender Rechtslage kann ein Betreiber eines Pflegeheims dieses jederzeit schließen, ohne dass er die Schließung gegenüber irgendjemandem begründen oder rechtfertigen muss.
Den Bewohnern kann in einem solchen Fall, wenn ein Pflegeheim vom Betreiber geschlossen wird, mit einer Frist von weniger als zwei Monaten gekündigt werden.
Alte und in der Regel hilfsbedürftige Menschen, die in ein Pflegeheim gegangen sind, sind damit deutlich geringer geschützt als jede Mieterin und jeder Mieter in unserem Land. Während ein Vermieter nur unter ganz engen Voraussetzungen kündigen darf, z.B. wegen Eigenbedarf, ist die Kündigung, die der Pflegeheimbetreiber aussprechen darf, wenn er seinen Betrieb schließt, an keine Voraussetzung gebunden.
Die Bewohner eines Pflegeheims sind aber wesentlich schutzbedürftiger als eine Mieterin oder ein Mieter. Denn der Umzug in ein neues Heim ist für diesen Personenkreis eine besondere physische und psychische Belastung, die zudem mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Dies gilt insbesondere für alte Menschen mit Demenz, die feste Strukturen benötigen und für die jeder Ortswechsel mit Orientierungslosigkeit und großer Angst verbunden ist. Ein sehr großer Anteil der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen ist aber gerade dementiell verändert und daher besonders schutzbedürftig.
Die dargestellte Problematik ist zurzeit besonders aktuell. Auf Grund geänderter politischer Vorstellungen sind die baulichen Anforderungen an Alten- und Pflegeheime erhöht worden, so dass diese nachgerüstet werden müssen. Nicht jeder Betreiber möchte diese notwendigen Investitionen aufbringen. Für Pflegeheime in Innenstadtlagen kommt hinzu, dass die Grundstückpreise dort erheblich gestiegen sind, so dass der Verkauf solcher Grundstücke z.B. zu Zwecken von Wohnbebauung für einen Betreiber sehr interessant ist.
Beide Aspekte werden zur Folge haben, dass zukünftig immer mehr traditionelle Heime in den Städten geschlossen werden und neue Heime an den Stadträndern errichtet werden.
Die ersten Fälle dieser Art gibt es bereits und haben zu großem Leid bei den Bewohnern und Angehörigen geführt.
Um dieser Entwicklung rechtzeitig entgegenzuwirken und um vor allem die alten und hilfsbedürftigen Menschen vor willkürlichen Heimschließungen zu schützen, ist es notwendig, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in der angeführten Weise zu ändern.