Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für Rentner in allen Belangen der Ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung gem. § 243 SGB V gilt.
Begründung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit in seinem Urteil vom 25.08.2004 (B 12 KR 22/02 R) zu Recht erkannt, dass die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V zu bemessen sind. Das BSG ging davon aus, dass Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit hinsichtlich der Beitragserhebung mit anderen Personenkreisen gleichzustellen sind, bei denen der Risikobereich der Krankengeldversicherung schon mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen ist.
Rentenempfänger gehören nun aber ebenfalls zu einem Personenkreis, welche keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Obwohl die Rente als Versicherungsleistung weder ein Arbeitsentgelt noch eine Sozialleistung darstellt, müssen die Rentner in der "Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) derzeit den allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V entrichten.
Die Anwendung dieses Paragraphen ist äußerst fraglich, da nach einer sechswöchigen Krankheit der Rentner (hier nach § 241: Arbeitsunfähigkeit) ja auch die Rente als Versicherungsleistung anstandslos weitergezahlt wird.
Noch weniger nachvollziehbar ist die Beitragsberechnung bei Rentnern, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und somit freiwillig versichert sind. Hier wird für die Beitragsberechnung aus Renten und Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent und für andere Einkünfte, wie Miet- und Kapitaleinkünfte, der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent zur Berechnung herangezogen.
Die Ungleichbehandlung der Rentner muss beendet werden.