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Diskussion zur Petition 47321

Datenschutz

Gesetzlicher Rahmen für den Einsatz von Datenbrillen vom 23.11.2013

Diskussionszweig: Auch die Chancen betrachten!

-- | 14.12.2013 - 09:57

Auch die Chancen betrachten!

Anzahl der Antworten: 8

Zum Thema Datenbrillen und Videoaufzeichnung sollte man auch die Chancen im Blick behalten!

In diversen Ländern fahren viele Autofahrer mit "Dashcams" herum, weil die Versicherungen dies durch ihre Tarife fördern. Dank der kontinuierlichen Orts- und Videoaufzeichnung dieser Kameras konnten schon viele Versicherungsbetrüger, eine Menge Verkehrsrowdys und auch manch Straftäter überführt werden.
In ähnlicher Weise könnten auch Videokameras in der Brille helfen, Straftaten im öffentlichen Raum aufzuklären und die Straftäter zu überführen! Eine Videoaufzeichnung wäre quasi eine sehr wertvolle Zeugenaussage!
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karl4000 | Sat Jan 04 00:26:48 CET 2014 - Sat Jan 04 00:26:48 CET 2014

Das, was Sie hier als Vorteil nennen, ist aus meiner Sicht ein Horrorszenario: Die permanente Überwachung aller Personen und Heranziehung der Aufnahmen für angebliche oder tatsächliche Ermittlungen. Das ist "Stasi HOCH 3", die pauschale Verdächtigung und Bespitzelung aller. Da wird jeder Bürger zum

Wenn die Geheimdienstüberwachungen bereits vieles tun, was vor wenigen Jahren noch für undenkbar, mindestens für kriminell erachtet wurde, so wollen Sie das noch weiter steigern?

Es wird allerhöchste Zeit, dass die Politik wach wird und uns Bürger schützt, statt sie ausspionieren zu lassen. Wenn unsere Freiheit so leichtfertig von Politik und selbst von Bürgern geopfert wird, dann ist unsere (bereits ausgehöhlte) Demokratie keinen Pfifferling mehr wert.

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Grundrechtsträger | Wed Dec 18 08:25:32 CET 2013 - Wed Dec 18 08:25:32 CET 2013

Es reicht, wenn der Träger diese Daten ins Netz stellt bzw. ohne Einwilligung in datenschutzrechtlich unsichere Drittstaaten exportiert.

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Grundrechtsträger | Wed Dec 18 08:24:41 CET 2013 - Wed Dec 18 08:24:41 CET 2013

Sie behaupten, 23 Abs. 2 KunsturhG sei einschlägige Rechtfertigungsnorm, die eine Einwilligung entbehrlich macht - OHNE diese Behauptung irgendwie argumentativ zu untermauern. In meiner Welt ist es üblicherweise so, dass derjenige, der etwas behauptet, es auch beweisen muss.

Ich will jedoch gnädig sein und fange mit einem Online einsehbaren Urteil an:

AG Ingolstadt, 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08

Jetzt wird von Ihnen der Einwand kommen, es handele sich ja nur um *ein* Gericht und auch nur um ein Amtsgericht. Diesen Einwurf würde ich jedoch meinerseits als "Diskussion abwürgen" interpretieren.

Das Gericht steht jedoch nicht allein auf weiter Flur, sondern gibt die allgemein in Kommentaren und von Landesdatenschutzbehörden geäußerte Auffassung zu diesen Themen wider. Da hier Links gelöscht werden, würde ich sie bitten, eine Suchmaschine mit "LDI NRW Fotos von Personen im Internet" zu bemühen. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Rechtslage und dem entgegenstehenden interesse.

Sollte ihnen dies nicht genügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich wenigstens *etwas* geliefert habe, um die Rechtslage zu verdeutlichen. Von Ihnen kam bisher nichts.

Helfen würde auch ein Gang in die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten des örtlichen juristischen Seminars und die Lektüre der einschlägigen Kommentierungen zu 23 Abs.2 KunstUrhG. Dies dürfte für Sie sehr erhellend sein.

Bevor Sie antworten: Sie stellen ohne Begründung eine Behauptung auf (gesetzlich zulässig gem. 23 Abs 2 UrhG) und ihr gegenüber muss beweisen, dass die Behauptung nicht stimmt? Wirklich?

Und hier noch mal in Zitatform die Kernaussage der Petition:

"Videos, Fotos und Tonaufnahmen ohne Zustimmung der aufgenommenen Personen sollen nicht ins Internet übertragen werden dürfen."

Es geht um die Übertragung dieser Daten ins Internet und NICHT um das Anfertigen selbst.

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blabla01 | Tue Dec 17 15:24:12 CET 2013 - Tue Dec 17 15:24:12 CET 2013

Nochmal in aller Deutlichkeit,

es ist mit Google Glass technisch nicht möglich das Dritte einfach so die Kamera einschalten und die NSA sich im Stream anschaut, wer mir so über den weg läuft.

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Dorian_Gray | Tue Dec 17 15:15:57 CET 2013 - Tue Dec 17 15:15:57 CET 2013

Ihr Beitrag, auf den ich geantwortet hatte, lautete:

Zitat:
Die Gesetzeslage zu Videokameras im öffentlichen Raum ist Ihnen bekannt?

In dem Beitrag haben Sie mit keinem Wort das Übertragen ins internet erwähnt.

Des Weiteren würde mich interessieren, in welchen Fällen ein "ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten" verletzt ist. Von welcher "allgemeinen Auffassung" reden Sie? Bitte werden Sie konkreter und versuchen Sie nicht, diese Diskussion mit einem "Suchen Sie doch selbst" abzuwürgen. Welche Urteile meinen Sie?

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Grundrechtsträger | Tue Dec 17 09:43:06 CET 2013 - Tue Dec 17 09:43:06 CET 2013

Noch mal in aller Deutlichkeit:

Es geht bei der Petition NICHT um das ANFERTIGEN von Bildaufnahmen, sondern um die Übertragung von Bildern Dritter ohne deren Einwilligung ins Internet und die Zurschaustellung dieser Bilder. Das ist nach allgemeiner Auffassung (einfach mal eine Suche in einschlägigen juristischen Datenbanken durchführen oder zumindest in die Buchhandlung gehen) NICHT vom KunstUrhG gedeckt, sondern stellt eine RECHTSVERLETZUNG dar, da ein "berechtigtes Interesse" des Abgebildeten i.S.d. § 23 Abs. 2 betroffen ist.

Bitte sparen Sie sich einfach weitere Hinweise auf das KunstUrhG, da es weder den Kern der Petition trifft, noch einen Rechtfertigungsgrund gibt.

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Dorian_Gray | Sat Dec 14 14:32:47 CET 2013 - Sat Dec 14 14:32:47 CET 2013

Mir schon, Ihnen auch?

Siehe dazu das andere Thema:

Zitat: von Dorian_Gray
Ich zeichne hier nicht mit.

Was man mit dieser Brille darf, bzw nicht darf, ist eben schon jetzt klar geregelt:
Das Fotografieren anderer Passanten an sich ist erstmal nicht prinzipiell verboten, siehe hierzu KunstUhrG, § 23[:
Zitat:
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Insbesondere in bezug auf §23, (2) wären Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum also durchaus legal, sofern andere Personen lediglich als "Beiwerk" aufgenommen werden.

Generell könnte ich mir dafür aber auch im privaten Raum durchaus sinnvolle Anwendungsmöglichkeiten vorstellen, es ist damit sehr einfach, zum Beispiel Videoaufnahmen zu machen, wie ich beispielsweise meinen PC aufschraube. Das ist eine Tätigkeit, für die ich beide Hände benötige, die Kamera also nicht selbst halten kann. Die Kamera am Kopf zu befestigen ist da sehr komfortabel, da diese dann immer in Blickrichtung zeigt.

Auch könnte ich damit sehr einfach Videos vom Weihnachtsmarkt, dem Brandenburger Tor und anderen Sehenswürdigkeiten machen und diese ins Internet stellen, um so anderen Staaten mal deutsche Bräuche näherzubringen. Dank §23, (2) ist dies auch gar kein Problem.

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Grundrechtsträger | Sat Dec 14 10:54:09 CET 2013 - Sat Dec 14 10:54:09 CET 2013

Die Gesetzeslage zu Videokameras im öffentlichen Raum ist Ihnen bekannt?

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