Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen,
dass alle Echtpelzprodukte, die im Handel erhältlich sind, für den Verbraucher verständlich und deutlich mit Angaben zur verwendeten Tierart, der Herkunft des Tieres und Tierhaltung Art der Gewinnung gekennzeichnet werden müssen.
Begründung
Die bisher fehlende Kennzeichnungspflicht von Echtpelzprodukten ist als wichtiges Instrument der Verbraucherinformation zu sehen.
Zwar ist am 1.1.2009 ein EU-weites Importverbot von Haustierfellen in Kraft getreten. Jedoch gibt es keine Kennzeichnungspflicht für die Kleidungsstücke, in denen sie verarbeitet sind. So kann es dazu kommen, dass der Verbraucher einen Parka mit Fellkragen kauft, in dessen Etikett “100 Prozent Polyester” steht, es sich aber um einen echten Fellkragen handelt. Der Hintergrund hierfür ist, dass Echtpelze teilweise auf dem globalisierten Markt billiger angeboten werden können als Kunstpelze.
Der Verbraucher wird nicht ausreichend informiert und damit in der Folge flächendeckend getäuscht. Echtpelzprodukte sind häufig gar nicht oder nur schlecht (sprachliche Ungenauigkeiten) oder auch für den Verbraucher nicht nachvollziehbar mit Fantasienamen gekennzeichnet (z.B. „Maopee“, „Genotte“, „Bergkatze“oder „Gayangi“ für Katzenfell; „Asiatischer Wolf“, „Dogue de Chine“ oder „Loup d`Asie“ für Hundefell).
Zur praktischen Durchsetzbarkeit der Verpflichtung muss sich die Kennzeichnungspflicht auf die Lieferkette beziehen. Die Verpflichtung muss, um nicht leerzulaufen, sowohl für Hersteller als auch für Händler gelten, und um nicht zu diskriminieren dementsprechend für inländische wie für ausländische Marktteilnehmer.
Vorbild für eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung von Echtpelzen wie oben gefordert ist die Deklarationspflicht in der Schweiz. Dort müssen Pelze und Pelzprodukte mit dem wissenschaftlichen und zoologischen Namen der Tierart, der Herkunft des Felles und der Art der Gewinnung (d.h. ob ein Tier gejagt wurde oder aus welcher Art von Zucht es stammt) deklariert werden. Ziel ist es, dass die Verbraucher die Kennzeichnung vor dem Kaufentscheid lesen können muss und die Wahrscheinlichkeit, dass die Kennzeichnung übersehen wird, so gering wie möglich ist. Dazu kann die Kennzeichnung beispielsweise auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung bzw. am Preisschild angezeigt werden.
Zur Abmilderung der Auswirkungen auf den Handel kann mit einer Übergangsfrist gearbeitet werden. Kennzeichnungsvorschriften wirken dabei auch für ein exportabhängiges Land wie Deutschland deutlich weniger handelsbeschränkend als Verbote. Der Marktzugang bleibt bei Kennzeichnungsvorschriften für alle Produkte gewährleistet und der Preismechanismus bleibt wirksam.
Stichprobenweise soll an den Verkaufsstellen kontrolliert werden, ob die Kennzeichnungen angebracht wurden oder ob einer Verpflichtung zur Selbstkontrolle nachgekommen wurde. Strafbewehrung durch Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeit wird empfohlen.
Nur durch transparente Benennung der Zusammensetzung eines Kleidungsstückes kann der Verbraucher eine eigene Entscheidung treffen.