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Petition 48264

Einkommensteuer

Verfassungskonformität der Abfrage von Banken nach der Religionszugehörigkeit vom 02.01.2014

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 51a Abs. 2c Satz 3 EStG auf seine Verfassungskonformität überprüfen zu lassen und gegebenenfalls notwendige Änderungen vorzunehmen.

Begründung

Genannter Satz des Einkommenssteuergesetzes, der ab 2014 eine erste Abfrage durch die Kreditinstitute der Bundesrepublik beim Bundeszentralamt für Steuern über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden vorsieht, stellt nach meiner Einschätzung einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger dar.

Die Auskunft über die Religionszugehörigkeit ist grundgesetzlich geregelt (u.a. Art. 4 Abs. 1 GG). Niemand ist demnach verpflichtet, darüber eine Angabe zu machen. Eine Ausnahme ist durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung geregelt. Hiernach haben "Behörden" das Recht, nach der Zugehörigkeit der Religion zu fragen, wenn es um die grundrechtlichen Pflichten zum Einzug der Kirchensteuer geht. Dass es sich bei Banken und Kreditinstituten um "Behörden" im Sinne dessen handelt, was das GG hier meint, ist in vehementen Zweifel zu ziehen. Nicht umsonst unterscheidet auch das BDSG zwischen "öffentlichen" und "nicht-öffentlichen" Einrichtungen, für die unterschiedliche Regelungen gelten. Kreditinstitute dürften eindeutig zu letzterer Gruppe gehören und damit nicht von der Ausnahme des Art. 140 GG angesprochen sein.

Somit scheint bereits die Anfrage von Banken beim Bundeszentralamt für Steuern mit Bitte um Auskunft über das Vorliegen einer Religionszugehörigkeit mit der geltenden Verfassung nur schwer in Einklang zu bringen sein. Auch bleibt fraglich, ob die Weitergabe der Aufgabe zum Einzug von Kirchensteuern durch die Finanzbehörden an die Kreditinstitute mit der Verfassung vereinbar und damit als legitim anzusehen ist. Anderslautende Gesetzesbeschlüsse müssen im Anbetracht grundrechtlicher Vorgaben als nachrangig und damit als nichtig gewertet werden.

Die Übermittlung der Auskunft durch das Bundeszentralamt für Steuern an den Kirchensteuerabzugsverpflichteten erfolgt gemäß EStG in Form eines verschlüsselten Codes. Selbst der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in einer entsprechenden Anhörung im Fachausschuss Bedenken über die Sicherheit dieser Übermittlung geäußert (vgl. Stellungnahme gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags vom 21. September 2011). Das Erteilen der Auskunft in Form des Kirchensteuerabzugsmerkmals "Kistam", das Angaben über Religionszugehörigkeit und den zu erhebenden Kirchensteuersatz enthält, ist selbst unter codierter Form als nicht vor Manipulation geschützt oder vor uneinsehbarer Übertragung abgeschirmt zu betrachten.

Entsprechend fordert der Petent den Deutschen Bundestag auf, genannten Satz des Einkommenssteuergesetzes unter dargelegter Argumentation auf seine Konformität mit dem Grundgesetz (respektive mit dem Bundesdatenschutzgesetz) überprüfen zu lassen und im Zweifel Anpassungen vorzunehmen.

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