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Petition 51168

Gesundheitsfachberufe

Sicherstellung der freien Wahl des Geburtsortes sowie einer Geburtsbegleitung im Schlüssel von 1:1 vom 25.03.2014

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Das Recht auf die selbstbestimmte Geburt mit der freien Wahl des Geburtsortes sowie einer Geburtsbegleitung im Schlüssel von 1:1 durch eine Bezugshebamme ist ein Grundrecht. Im Zusammenhang mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit schafft der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen zur Ausübung dieses Rechtes.
Dazu gehört neben der Sicherung des Berufsstandes der Hebammen auch die Neuordnung des Vergütungssystems in der Geburtshilfe.

Begründung

Derzeit ist das Recht auf die freie Wahl des Geburtsortes sowie die Begleitung der Geburt durch eine Hebamme im § 24 f des fünften Sozialgesetzbuches geregelt. Das SGB fasst an dieser Stelle den, durch Verhandlungen zwischen den Berufsverbänden der Hebammen auf sowie den Krankenkassen und Sozialversicherern, entstandenen Kompromiss zusammen. Die gebärende Frau ist Vehikel : Sie wird als solche nicht einmal benannt. Lediglich von „der Versicherten“ ist hier die Rede. Ursache für die Übernahme aus der Reichsversichertenverordnung in das Sozialgesetzbuch waren Vergütungsverhandlungen. Das SGB regelt formell und abschließend bestimmte Lebensbereiche.
Diese Petition an den Deutschen Bundestag will erreichen, dass die Politik anerkennt: Kinder sind zentraler Bestandteil des Fortbestehens unseres Landes. Kinder müssen geboren werden. Daher haben Schwangerschaft und Geburt eine weitreichende Funktion bis tief in alle Gesellschaftsschichten hinein.
Im sogenannten Ternovsky-Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits 2010 entschieden, dass die europäischen Mitgliedsstaaten unter Bezug auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dazu verpflichtet sind, das Recht der Frauen auf die freie Wahl des Geburtsortes und der Geburtsbegleitung zu garantieren.
Dies kann demzufolge nicht allein Bestandteil einer Vereinbarung zwischen den Interessenvertretungen der Hebammen und den Versicherern sein, da marktwirtschaftliche Erwägungen und unmittelbare Abhängigkeiten im bestehenden System zu einer Hinwendung in die Klinisierung von Geburten führen werden, was in der Folge zur faktischen Aushebelung der freien und selbstbestimmten Geburt auf der bestehenden gesetzlichen Grundlage im SGB führt.

Aus Sicht der Petentin muss daher dringend eine Vereinbarung zwischen dem Staat und seinen Bürgerinnen getroffen werden. Aus dieser gesetzlichen Regelung und den daraus erwachsenden flankierenden Maßnahmen entsteht die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Sicherung des Berufsstandes der Hebammen in all seinen Facetten sowie, und das sei hier ausdrücklich betont, auch eine Neuordnung der Schwangerenvorsorge und klinischen Geburtshilfe. Studien haben eindeutig belegt:

Abgesehen von Frauen mit gravierenden medizinischen oder geburtshilflichen Komplikationen, ist für die allermeisten Frauen die 1:1-Betreuung durch eine Bezugshebamme (von der Feststellung der Schwangerschaft über die Geburt bis hinein in das Wochenbett) die beste Wahl – weniger PDAs, weniger Episiotomien, weniger operative Geburten, kürzere Geburtsdauer, etc. Zudem ließ sich im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen eine deutliche kostensenkende Tendenz nachzeichnen

(DOI: 10.1002/14651858.CD004667.pub3).

Daher ist die Forderung der Petentin das Recht der Frauen auf eine selbstbestimmte Geburt mit freier Wahl des Geburtsortes sowie einer Geburtsbegleitung im Schlüssel von 1:1 durch eine Bezugshebamme gesetzlich als Grundrecht zu verankern.

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