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Petition 52317

Personenstandswesen

Änderung des Namensrechts für eingebürgerte deutsche Staatsangehörige vom 18.05.2014

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…
dass das Namensrecht dahingehend geändert wird, dass deutsche Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit per Einbürgerung erhalten haben, für die Wahl der Namen ihrer Kinder neben dem deutschen Namensrecht auch das Namensrecht ihres Herkunftsstaates wählen können.

Begründung

- Die Namensgebung für ein Kind ist ein intrinsischer Bestandteil der kulturellen Identität einer Familie. Sie sollte nicht von der Staatsangehörigkeit abhängen, sondern von der Herkunft (= ursprüngliche Staatsangehörigkeit der Eltern vor Einbürgerung).
- Die Möglichkeit der Bewahrung dieser kulturellen Identität sollte auch nach Einbürgerung für alle Bürger mit Migrationshintergrund gegeben sein, unabhängig davon ob sie ihre ursprüngliche Nationalität aufgeben mussten oder nicht.
- Nach aktueller Rechtslage besteht eine Diskriminierung für eingebürgerte Deutsche, die ihre Nationalität aufgrund der deutschen Einbürgerungsbestimmungen abgeben müssen (gegenüber deutschen Bürgern mit doppelter oder mehrfacher Staatsbürgerschaft).
- Die Anwendung des deutschen Namensrechts kann dazu führen, dass das Kind in der Kultur des Herkunftslandes seiner Familie (oder von Teilen seiner Familie) Missverständnissen ausgesetzt ist.
Beispiel: Im spanischsprachigen Raum erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den ersten Familiennamen des Vaters und den ersten Familienname der Mutter.
Erhält das Kind eines in Deutschland eingebürgerten Vaters aus dem spanischsprachigen Raum (der seine ursprüngliche Nationalität abgeben musste) zum Beispiel nur den Nachnamen der deutschen Mutter (z.B. „Müller“, nach deutschem Namensrecht) so kann dies so verstanden, dass das Kind vom Vater nicht anerkannt ist. Erhält ein solches Kind nur den Doppel- Nachnamen des in Deutschland eingebürgerten Vaters (z.B. „Fernandez Perez“, nach deutschem Recht ebenfalls möglich), so ist dies im Allgemeinen in spanischsprachigen Raum ebenfalls missverständlich, da der zweite Bestandteil des Nachnamens traditionellerweise den Namen der Mutter darstellen sollte und nicht den der Großmutter. Richtig wäre, von jedem Elternteil den ersten bzw. einzigen Bestandteil des Nachnamens weiterzugeben (in diesem Beispiel: „Fernandez Müller“).
- Die in dieser Petition vorgeschlagene Änderung des Namensrechts resultiert in einer Vorgehensweise, die bereits heute bei Eltern mit zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten praktiziert wird. Ihre Durchführbarkeit ist damit also nachgewiesen.

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