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Petition 53412

Arbeitslosengeld II

Nachweis über die Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit vom 06.07.2014

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Langzeitarbeitslose, die vom Mindestlohn ausgeschlossen sind, regelmäßig über die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit informiert werden und sie hierüber einen Nachweis erhalten.

Begründung

Gemäß § 22 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt folgendes: "Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigten." Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.

Mit der § 22 Abs. 4 MiLoG Regelung ergeben sich einige Fragen: Wer gilt als „unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos“? Wer wird wie und wann über den Status „langzeitarbeitslos“ informiert und von wem? Die rechtlichen Grundlagen für den gesetzlichen Ausschluss „Langzeitarbeitsloser“ vom Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn sind für viele möglicherweise Betroffene vollkommen undurchsichtig. Viele dürften ihr „persönliches statistisches Konto“ bei der Bundesagentur für Arbeit gar nicht kennen, aus dem die „nicht
abgeschlossene Dauer der Arbeitslosigkeit“ hervorgeht, und damit nicht wissen, ob sie „vor Beginn der
Beschäftigung langzeitarbeitslos“ im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB III sind oder nicht. Ein Blick in den Methodenbericht der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den „Dauern in der integrierten Arbeitslosenstatistik“ macht deutlich, warum dies so ist. Hierzu wird auf den Punkt A. Dauer der Arbeitslosigkeit im Methodenbericht der Statistik der BA mit dem Titel "Dauern in der integrierten Arbeitslosenstatistik " auf den Seiten 5-6 verwiesen. (Link: http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Methodenberichte/Arbeitsmarktstatistik/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Dauern-Integrierte-Arbeitslosenstatistik.pdf)

Um Rechtssicherheit für diejenigen Arbeitslosen zu schaffen, die vom Recht auf den gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen sind, müssen Arbeitslosen obligatorisch ihr persönliches „statistisches Konto“ in regelmäßigen Abständen (z.B. monatlich oder vierteljährlich) mitgeteilt werden, der Kontostand am Tag x & die bisherige Arbeitslosigkeitsdauer bis zum Tag x. Sofern die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit „ein Jahr oder länger“ beträgt, erhalten Arbeitslose ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass sie „langzeitarbeitslos“ (LZA) sind & keinen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, den „LZA-Nachweis“. Die Vorlage des LZA-Nachweises trägt zugleich dazu bei, bei Bedarf die notwendige Rechtssicherheit für Arbeitgeber zu schaffen, die weniger als 8,50 Euro (brutto) gemäß § 22 Abs. 4 MiLoG zahlen müssen.

Es kann und darf nicht Aufgabe der durch § 22 Abs. 4 MiLoG vom Mindestlohn Ausgeschlossenen sein, nachzuweisen, dass sie „unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos“ sind. Das läuft nicht nur dem Gerechtigkeitsempfinden der Betroffenen zuwider, sondern ist auch eine Zumutung. Die Nachweispflicht ist (daher) ureigenste Aufgabe desjenigen, der Langzeitarbeitslose per Gesetz vom Mindestlohn ausschließt. Und das ist der Staat.

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