Text der Petition
Der Petent fordert, den Kreis der von § 5 Urheberrechtsgesetz erfassten Werke zu vergrößern, so dass möglichst viele staatliche Werke, wie z. B. nichtamtlichen Texte und Materialien etwa aus der Öffentlichkeitsarbeit, der wissenschaftlichen Politikberatung und Ressortforschung sowie Bildmaterial, vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen werden.
Begründung
Ein Makel vieler Informationsfreiheitsgesetze (IFG) ist, dass sie bislang nur den Zugang zu Informationen schaffen, nicht aber das Recht zur Nutzung und Weiterverarbeitung. Mehr noch, in vielen Fällen wird der Zugang zu Informationen aus urheberrechtlichen Gründen eingeschränkt. Selbst wenn man also über eine erfolgreiche IFG-Anfrage an ein Dokument einer Behörde gekommen ist, ist die Veröffentlichung oder Nachnutzung in vielen Fällen mit Risiken verbunden oder schlichtweg unmöglich. Plattformen wie Frag den Staat sind diesem Risiko ebenfalls ausgesetzt, wenn sie es Anfragenden ermöglichen, ihre IFG-Anträge und die Rückmeldungen offen für jedermann einsehbar zu stellen.
Unbestritten ist, dass Dienste wie Frag den Staat im Interesse aller sind: Bürger profitieren von einer bequemen Anfrageplattform und Behörden können hoffen, dass die Zahl individueller, aber ähnlich gelagerter Anfragen sinkt, wenn die Antwort für jedermann googlebar ist. Ziel der Petition ist somit unter anderem, dass Regierung und Verwaltung gar nicht erst in Versuchung kommen können, über den Umweg des Urheberrechts Veröffentlichungen verhindern zu wollen. Die vorgeschlagene Regelung schafft also keinen neuen Zugang zu staatlichen Werken und keine Verpflichtung staatlicher Stellen zur Herausgabe bestimmter Werke. Vielmehr verhindert sie den gelegentlich auftretenden Einwand, dass der Herausgabe bestimmter Dokumente urheberrechtliche Gründe entgegenstehen bzw. die Nutzung&Verbreitung untersagt wird.
Zudem muss der Grundsatz gelten, dass in den Kreis der durch die Allgemeinheit (nach)nutzbaren Werke (wie etwa das als Earthrise bekannte NASA-Foto AS8-14-2383HR) auch diejenigen gehören, deren Erstellung bereits durch die Gesellschaft bezahlt wurde und für die die Gesellschaft bereits festgelegt hat, dass ein Staat sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. So steht etwa in Bundestagsdrucksache 17/12347 von 15.02.2013: "Der Bund tritt als Ersteller von Inhalten in Erscheinung, die als Werke im urheberrechtlichen Sinne zu betrachten sind. Der § 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt, dass eine bestimmte Art amtlicher Dokumente, wie Gesetze, Verordnungen und Erlasse, gemeinfrei gestellt ist. Diese Vorschrift erfährt in der Regel eine enge Auslegung, so dass viele Texte und sonstige Materialien aus Parlament, Behörden und Bundesministerien in der Regel einem Urheberrechtsschutz unterliegen. Dies betrifft alle nichtamtlichen Texte und Materialien – etwa aus der Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftlicher Politikberatung und Ressortforschung oder erstelltes Bildmaterial. […] Im Rahmen der Untersuchungen zur Studie „Open Government Data Deutschland“ wurde festgestellt, dass gerade kleine Unternehmen und private Nutzerinnen und Nutzer Probleme damit haben, Lizenzverträge zur Nutzung von Daten staatlicher Stellen abzuschließen. Eine ähnliche Situation dürfte auch bei Werken im urheberrechtlichen Sinne bestehen. Die Zahlung von Lizenzgebühren ist dabei häufig ein Problem."