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Diskussion zur Petition 53723

Mietrecht

Verbot von Versicherungsklauseln in Mietverträgen vom 23.07.2014

Diskussionszweig: Nicht hinreichend klar, was gemeint ist

Ylander | 25.09.2014 - 11:53

Nicht hinreichend klar, was gemeint ist

Anzahl der Antworten: 15

Ist mir nicht hinreichend klar, was Sie meinen.

Können Sie das einmal näher erläutern, den Kontext darstellen, danke.
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Sindbad_Seefahrer | Thu Oct 16 21:20:55 CEST 2014 - Thu Oct 16 21:20:55 CEST 2014

Dummfug
<Während eine Privathaftpflicht also der Abdeckung eines wesentlichen Risikos dient, welches sonst nicht abgedeckt ist, und den Interessen beider Parteien dient, dient Forderung nach einer Hausratversicherung also nur der Bequemlichkeit und ggf. dem Geldbeutel des Vermieters, nicht aber der Abdeckung von sonst offenen Risiken>

selbst bei einem Schaden des Vermieters, bleibt der Mieter auf den Kosten sitzen....mir selbst schon passiert ! !

Eine eigene Hausrat, schützt zudem vor Feuerwehr-Kosten, die in die Tausende von Euros gehen können...also "mal ruhig bleiben", die Mieter wissen wohl mehr, als der "schreiber", der von <nichts Ahnung> viel zu viel davon hat.....
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Malika2000 | Fri Oct 03 00:42:15 CEST 2014 - Fri Oct 03 00:42:15 CEST 2014

Ich habe noch keine Wohnung mit Inventar vom Vermieter gemietet und möchte das auch nicht. Gibt ohnehin nur Streit wenn alte Möbel durch neue Möbel auf Kosten des Mieters ersetzt werden sollen. Der Abzug alt für neu wird dabei vom Vermieter nämlich gern ignoriert. Und wer ist schon bereit für 20 Jahre alte Möbel den heutigen Neuwert zu bezahlen? Da wird selbst die Versicherung dem Vermieter einen Strich durch die Rechnung machen.
Im übrigen zahlt meine Hausratversicherung im Schadensfall nicht den Schaden für den Vermieter- sondern für meinen eigenen Schaden an Möbeln usw. Der Mieter bezahlt ja bereits die Gebäudeversicherung- das reicht ja wohl dann auch- das Gebäude gehört ihm ja nicht einmal. Immerhin zahlt mir der Vermieter ja auch nicht meine Hausratversicherung....

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Malika2000 | Fri Oct 03 00:34:30 CEST 2014 - Fri Oct 03 00:34:30 CEST 2014

Ich bin gerade nach 14 Jahren umgezogen und glaube in meinem Vertrag auch so etwas gelesen zu haben, was mich aber weder interessiert, noch dazu bringen würde so eine Versicherung abzuschließen. Ich habe zwar Versicherungen- wenn jedoch die Mieten weiter so drastisch steigen- kündige ich natürlich als erstes alle Versicherungen und daran hindert mich niemand- erst Recht kein Vermieter.
Habe mitgezeichnet weil es keine "Knebelverträge" geben darf.

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Peter1970 | Mon Sep 29 18:28:15 CEST 2014 - Mon Sep 29 18:28:15 CEST 2014

Wenn Sie ein Auto mieten, so greift die private Haftpflichtversicherung nicht. Läuft ihre Waschmaschine aus und verursacht einen Schaden, so muss die Haftpflichtversicherung den Zeitwert-Schaden übernehmen. Die Differenz zwischen Neuwert-Schaden und Zeitwert-Schaden zahlt die Gebäudeversicherung.

(Erklärung: Neuwert-Schaden - techn. Wertminderung = Zeitwert-Schaden)

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Nutzer291 | Sat Sep 27 11:22:16 CEST 2014 - Sat Sep 27 11:22:16 CEST 2014

@ Malika 2000

Was haben denn Grundsteuern und Gebäudeversicherung mit dieser Petition zu tun? Es ist bereits geltendes Recht, daß diese Kosten in die Nebenkosten fließen dürfen.
Es geht doch hier offensichtlich darum, daß in teilmöblierten oder vollmöblierten Wohnungen Werte des Vermieters stecken, die er natürlich gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser usw. abgesichert sehen möchte. Eine Hausratversicherung über einen Wert von 30.000 € kostet je nach Ort und Versicherungsgesellschaft so ungefähr 30 - 60 € pro Jahr, das sond 2,50 - 5 € pro Monat. Wenn der Mieter sich weigert, diese Kosten auf sich zu nehmen, kann der Vermieter ja diese Versicherung abschließen und als Nebenkosten deklarieren. Wo ist das Problem?

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Malika2000 | Fri Sep 26 23:05:39 CEST 2014 - Fri Sep 26 23:05:39 CEST 2014

Ich stimme der Petition zu und zeichne mit, da es keinem Vermieter erlaubt sein darf über Versicherungsverträge zu entscheiden. Fakt ist doch, dass jeder Vermieter bereits die Grundsteuern, die Gebäudeversicherung usw. auf den Mieter umlegen darf. Der Mieter soll also hier doppelt und dreifach bezahlen- neben der Miete und allen sonstigen Nebenkosten.
Die meisten Mieterinnen und insbesondere Rentnerinnen können sich ohnehin keine Wohnung mehr auf dem (freien- aber sogar auch sozialen) Wohnungsmarkt leisten. Wie dann noch hohe Versicherungsprämien aufbringen? Noch mehr hungern? Bei jetzt schon geforderten 7 bis 12 Euro pro qm im Ruhrpott- unglaublich!

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Der_Max | Fri Sep 26 12:37:50 CEST 2014 - Fri Sep 26 12:37:50 CEST 2014

Zitat: von Ylander
Respket vor Ihrer Meinung, bin nur froh, dass Sie kein Richter sind.

LG Berlin ist da wohl mietefreundlicher, vgl. Az.: 26 O 179/92.

Ich bin mir sicher, dass die Gerichte überwiegend eine unangemessene Benachteiligung feststellen würden.


Ohne besondere Begründung wird man sicherlich die Hausratversicherung nicht paischal verlangen können. Aber das Problem beim "Richerrecht" ist eben auch, dass nach den Umständen des Einzelfalls entweder die Klage abgewisen oder ihr nachgegangen wird, insofern ist die Übertragbarkeit auf ähnliche Fälle immer schwierig.

In der Urteilsbegründunjg wird deutlich, dass das Verlangen des Vermieters ja sogar so weit gegangen ist, sich die Ansprüche auf die Versicherungsleistung abtreten lassen zu wollen. Das geht sicherlich zu weit:

Zitat:

aus http://www.ra-kotz.de/mietvertrag_abschlusszwang_haftpflichtversicherung.htm
Die Klausel, die dem Mieter den Abschluß einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auferlegt, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG und ist unwirksam. Zwar handelt es sich bei dem Abschluß derartiger Versicherungen nicht um eine Sicherheit i.S.v. § 550 b Abs. 1 BGB, so daß das Verbot einer von § 550 b Abs. 1 abweichenden Regelung – wie sie Abs. 3 dieser Vorschrift enthält – an sich nicht anwendbar ist. Indes erfüllt der Abschluß einer Versicherung im Hinblick auf die mögliche Befriedigung von Ansprüchen, die dem Vermieter entstehen könnte, wertungsmäßig die gleiche Funktion wie eine Kaution. Deshalb ist die Frage, ob die Klausel mit dem Grundtyp der gesetzlichen Regelung vereinbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG) , durchaus anhand der in § 550 b Abs. 3 BGB enthaltenen Wertung zu beurteilen. Demnach soll über die zulässige Höchstgrenze einer Kaution hinaus – wie sie Abs. 1 dieser Vorschrift enthält – keine zusätzliche Sicherheit verlangt werden können. Das etwaige Risiko, das durch die Kaution nicht mehr abgedeckt ist, gehört zum allgemeinen Risiko des Unternehmers, für welches der Unternehmer u. a. den Mietzins erhält. Dem Mieter kann daher wirksam die Pflicht, derartige Versicherungen abzuschließen, wegen § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AGBG nicht auferlegt werden.

Deshalb ist auch die Abtretung aller Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag an den Vermieter mit § 9 Abs. 1 AGBG unvereinbar.



Also: wenn, selbst in einem Formular-Mietvertrag (weil gleichartige Wohnungen im Wohnblock) zusätzlich zur Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auch die Gebrauchsüberlassung von Hausrat vereinbart ist (und dieser Hausrat nicht nur geringwertig ist), dann dürfte der Vermieter trotzdem auf Abschluss einer Hausratversicherung bestehen können, ohne dass dem gesetzliche Hürden entgegenstehen.

Wenn der Petent hierzu eine gesetzliche Klarstellung verlangt, ist das legitim, aber aus meiner Sicht noch nicht mal im Sinne des Mieterschutzes, weil die Umgehung dieser Vorschrift dadurch, dass man zwei Verträge schließt oder den Hausrat im Wege der Abstandszahlung verkauft, davon unbenommen wäre.

Einfach, weil es sich dann nicht mehr um einen reinen Wohnraum-Mietvertrag, sondern um eine Erweiterung um Teil- oder Vollmöblierung handelt, die nicht von den Vorschriften des reinen Wohnram-Mietrechts §§ 549 bis 577a BGB erfasst wäre.

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Ylander | Fri Sep 26 02:36:56 CEST 2014 - Fri Sep 26 02:36:56 CEST 2014

Respket vor Ihrer Meinung, bin nur froh, dass Sie kein Richter sind.

LG Berlin ist da wohl mietefreundlicher, vgl. Az.: 26 O 179/92.

Ich bin mir sicher, dass die Gerichte überwiegend eine unangemessene Benachteiligung feststellen würden.

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Nutzer500313 | Thu Sep 25 23:47:09 CEST 2014 - Thu Sep 25 23:47:09 CEST 2014

Zitat: von --


Die Forderung nach einer Privathaftpflicht halte ich noch für gerechtfertigt und sinnvoll. Eine solche Versicherung dient ja dazu, den Vermieter vor den Folgen von Schäden durch fahrlässige Handlungen des Mieters zu schützen und dem Vermieter seinen Schaden zu ersetzen, und dient dazu, den Mieter vor Forderungen zu schützen, die ihn finanziell überlasten als Folge von Fahrlässigkeiten.



Soweit ich weiß, enthalten viele Privathaftpflichtversicherungen Klauseln, die die Versicherung von Mietsachschäden ausschließen. Somit müsste eine entsprechende Forderung im Mietvertrag zumindest präzisiert werden. Ob sie gerechtfertigt ist, wage ich dennoch zu bezweifeln. Die Petition allerdings ist, wie schon von anderen festgestellt wurde, zu oberflächlich und unverständlich formuliert. Da kann alles mögliche gemeint sein. Keine Mitzeichnung.

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KoonstantinK | Thu Sep 25 23:32:59 CEST 2014 - Thu Sep 25 23:32:59 CEST 2014

Kopiere hier was ein zur Auslegung der Mietvertragsklauseln in Mietverträgen.
Zitat:MietverträgeVersicherungen sind Mietersache

Vermieter dürfen Mietern nicht per Klausel im Mietvertrag vorschreiben, dass der Unterzeichner eine Haftpflicht- oder Hausratversicherung abzuschließen habe.

"So eine Klausel ist unwirksam, denn sie kommt für Mieter überraschend: Versicherungsrechtliches hat in einem Mietvertrag nichts zu suchen", sagt Hermann-Josef Wüstefeld, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Außerdem erschließen sich für Mieter aus der bloßen Vorschrift nicht, welche Kosten neben der Miete auf ihn zukommen, wenn er die vorgeschriebene Versicherung abschließt. Deshalb braucht sich kein Mieter an derartige Klauseln zu halten. Zitat Ende

Wenn der Vermieter auf die Versicherungsklausen besteht, kommt es zu einer gerichtlichen Klärung, was durch eine klare Gesetzgebung nicht mehr notwendig wird.

Der zweite Punkt den ich meinte.

Bekommt einer von einem Amt seine Miete bezahlt und das Amt bezahlt die Versicherungen die im Mietvertrag aufgeführt sind, ohne zu prüfen ob diese auch wirklich gezahlt werden müssen, dann gibt der Staat dafür sicherlich zig Tausende Euro umsonst aus.

Bei Sozialwohnungen darf der Vermieter nur eine bestimmt Miethöhe verlangen, durch die Versicherungsklauseln im Vertrag, erhöht sich aber die Miete um die zu zahlenden Versicherungen.
Die Überschreitung des erlaubten Mietsatzes ist verboten, aber eine Überschreitung mittels zusätzlicher Versicherungskosten im Mietvertrag nicht.

Ich habe nicht gegen eine Haftpflichtversicherung, die hat schon fast jeder in seinem eigenen Interesse, aber derweil verlangen einige Vermieter schon Hausrat und Glasversicherungen dazu.

Und vom Prinzip her sollten alle Zusatzkosten in Mietverträgen verboten werden.
Eine Miete ist eine Kaltmiete und Nebekosten sind die Zusatzkosten.
Wenn das weiter so geht, haben wir bald nebst Versicherungsklauseln noch weitere Klauseln die die Mieten in Höhe treiben werden oder noch weitere Versicherungen die aufgeführt werden könnten.

Und wenn die Vermieter argumentieren, es müssen Versicherungen abgeschlossen werden um eventuell Schäden ab zu decken, dann sollten die Kosten dafür von der Miete abziehbar sein.

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