Text der Petition
Mit der Petition werden gesetzliche Regelungen gefordert, die es getrenntlebenden, geschiedenen Eltern ermöglichen, flexibel gemeinsame Elternschaft u. a. auch im Rahmen eines Wechselmodells zu praktizieren.
Begründung
ISUV ist der Auffassung, dass durch eine Änderung des § 1671 BGB die familiengerichtliche Anordnung einer Betreuung im Wechselmodell explizit hervorgehoben und Gerichten damit ein Impuls gegeben werden muss.
Es geht uns dabei um pragmatische Lösungen. Daher sollte auch § 1687 BGB dahingehend geändert werden, dass getrennt lebende Eltern, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen, Alltagsentscheidungen (§ 1687 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB) gemeinsam treffen oder die Entscheidungsbereiche individuell aufteilen können. Entscheidungen der alltäglichen Betreuung (§ 1687 Abs. 1 S. 4 BGB) trifft natürlich der Elternteil, bei dem das Kind gerade wohnt.
Gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung wird zwischen zerstrittenen Eltern nur dann möglich sein, wenn staatliche Stellen durch Beratung und Mediation die Umsetzung flexibel gestalteter gemeinsamer Elternschaft auch im Rahmen eines Wechselmodells nachhaltig unterstützen. Leitender Gedanke bei der Beratung, Anordnung und Umsetzung gemeinsamer Elternschaft muss ausschließlich das Kindswohl und der autonom formulierte Wunsch des Kindes/der Kinder sein. ISUV ist der Auffassung, dass Betreuung jedes Elternteils auch unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden muss. In jedem Fall aber muss Betreuungsaufwand ab einem Verhältnis von etwa 30 : 70 % bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. Dazu ist es wichtig, dass beide Eltern ihr Einkommen offenlegen und den Bedarf des Kindes/der Kinder miteinander besprechen. Es erscheint praktikabel, wenn sich die Anteile am Barunterhalt, am Einkommen, am Betreuungsaufwand des jeweiligen Elternteils sowie am Verbrauch des Kindes orientieren. Möglichen Mehrbedarf beispielsweise für Klassenfahrten, Musikunterricht, etc. teilen sich die Eltern entsprechend. Praktikabel ist auch: Das Kindergeld erhält der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, bei paritätischer Betreuung teilen sich die Eltern das Kindergeld.