Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, alle Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ersatzlos zu streichen, welche besondere Einschränkungen der Rechte von Leistungsempfänger_innen für diesen Rechtskreis zum Inhalt haben.
Begründung
Viele Rechtsvorschriften haben im SGB II seit 2005 zu Einschränkungen in der Rechtswahrnehmung für Betroffene geführt. In der Folge hat sich ein Hartz-IV-Sonderrecht entwickelt, welches mit sozialstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Diese manifestieren den Eindruck bei Betroffenen und Dritten, dass SGB-II-Leistungsempfänger_innen Bürger zweiter Klasse wären. Hiermit wird gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) verstoßen.
Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:
1. Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl: Während ALG-I-EmpfängerInnen auch nach längerem Leistungsbezug Arbeiten ablehnen dürfen, die nicht aus dem Leistungsbezug führen (§ 140, Abs. 1 SGB III), muss ein Empfänger von Leistungen nach SGB II jede Arbeit annehmen, auch wenn diese den Leistungsbezug nicht beendet (§10 SGB II)
2. Unterschreiten des Existenzminimums durch Sanktionen: Der Regelbedarf als soziokulturelle Existenzminimum stellt dem Begriff nach eine staatliche Garantie der individuellen Subsistenz dar. Dieses kann jedoch unterschritten werden durch Sanktionen (§31 SGB II) oder nicht anerkannte Kosten der Unterkunft jenseits der örtlich festgelegten "Angemessenheitsgrenze" (§22, Abs. 1 SGB II). In beiden Fällen sind Leistungsempfänger_innen auf ein Subsistenz unterhalb des Existenzminimums verwiesen.
3. Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Betroffene zwar Widerspruch und Klage erheben. Diese Rechtsmittel haben jedoch entgegen dem übrigen Sozialrecht (vgl. § 86a SGG) nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
4. Falsches „Verhalten“ bei Bewerbungen wird sanktioniert: Bereits der individuelle Eindruck eines potentiellen Arbeitgebers, dass die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten verhindern wurde kann zu Sanktionen führen (§31, Abs 1 Nr. 2 SGB II). Es öffnet daher Willkürentscheidungen Tür und Tor.
5. Hartz-IV-Bescheide sind nur noch ein Jahr überprüfbar: Während eine solche Überprüfung im übrigen Sozialrecht 4 Jahre lang möglich ist (§44 SGB X), ist durch die nicht begründbare Sondervorschrift des §40 SGB II dies für Leistungsempfänger aus diesem Rechtskreis nur noch ein Jahr lang möglich.
6. Hartz-IV-Empfänger_innen als gläserne Bankkunden: Sondervorschriften im SGB II geben den Jobcentern sonst nicht mögliche Optionen zum Datenabgleich und Auskunft über Guthaben (§ 52, Abs 1 SGB II; § 60, Abs 2 SGB II). Damit wird eine gesamte Bevölkerungsghruppe unter Generalverdacht gestellt.
7. Streichung der Rentenversicherungspflicht bei Hartz-IV: Seit 01.01.2011 werden keine Rentenbeiträge mehr aus dem Hartz-IV-Bezug geleistet mit weitreichenden versicherungsrechtlichen Folgen.
8. Zwangsverrentung
In keiner Fallgestaltung, auch nicht unter der früheren Sozialhilfe war vorgesehen, Empfänger von Sozialleistungen zwangsweise und unter Inkaufnahme von Abschlägen in Rente zu schicken. Dies sieht jedoch §12a SGB II vor
Nur eine vollständige Revision des SGB II kann hier abhelfen.
Was ich hier in dieser Petition erkenne, ist, dass der Petent / die Petentin Regelungen abgeschafft wissen möchte, die nach meiner Auffassung nicht nur unsinnig sind.
1. Die Einschränkung der freien Berufswahl. Natürlich sichert unser Grundgesetz die freie Berufswahl zu. Allerdings bin ich der Auffassung, dass der Hartz IV Empfänger, welcher seit geraumer Zeit erwerbslos ist und in seinem gewünschten Beruf keine Anstellung findet, die Verpflichtung haben muss, sich auch anderweitig zu orientieren.
2. Sanktionen, man kann auch Strafen sagen, haben immer dort eine Berechtigung, wo der Empfänger von Sozialleistungen nicht kooperieren will. Jeder hat die Möglichkeit, sich in positiver Weise einzubringen. Wer sich gegen das System entscheidet, der weiß allerdings auch, dass dieses Konsequenzen nach sich zieht. Darum halte ich mich z. B. an die vorgeschriebene Geschwindigkeit.
3. Die Klageerhebung kann nicht immer hemmend wirken. Das ist nicht nur im SGB II so, sondern auch auf vielen anderen Rechtsgebieten. Wird ihnen die Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entzogen, so behält die Behörde die Fahrerlaubnis bis zur richterlichen Entscheidung ein. Nicht nur die Kürzung der Hartz IV Leistung, sondern auch ein Führerscheinentzug können Menschen in Bedrängnis bringen.
4. Das falsches Verhalten bei Bewerbungen sanktioniert wird, halte ich für richtig. In der Zeit, als ich selber noch Personalverantwortung hatte, kamen teilweise Arbeitssuchende, die sich in einer Art und Weise vorstellten, dass die Einladung zum persönlichen Gespräch, aus meiner Sicht, verschenkte Zeit war. Auch ein Empfänger von Hartz IV kann in geputzten Schuhen, sauberer Hose und gebügeltem Hemd, mit geputzten Zähnen und gekämmten Haaren erscheinen. Das war leider nicht immer der Fall, bei den Herrschaften, die das Amt schickte.
5. Die Frist von einem Jahr für einen Widerspruch halte ich nicht als unzumutbar. Jeder Vermieter hat "nur" ein Jahr nach Rechnungsabschluss Zeit, die Nachforderungen an Mietnebenkosten geltend zu machen. Sie haben ein ganzes Jahr Zeit ihren Bescheid zu prüfen, sich zu erkundigen und Widerspruch einzulegen. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb sie 4 Jahre benötigen.
6. Das das Jobcenter auf die Bankdaten der Leistungsempfänger zurückgreifen kann, ist nach meiner Erfahrung nötig, um Nebeneinkünfte zu erfassen, die nicht angezeigt wurden. In meinem früheren Berufsleben als Handwerksgeselle haben sich Leistungsempfänger wiederholt dahin gehend geäußert, dass sie von der "Stütze" leben, schwarzarbeiten und mehr Geld haben als ich. Ich fände es als realitätsfremd, würde das Amt den Kontostand nicht einsehen, um Geldeingänge zu überprüfen.
7. Das dem Hartz IV Empfänger keine Rentenbeiträge vom Amt gezahlt werden, mit den sich daraus ergebenen Folgen in der Altersversorgung, stellt den Hartz IV Empfänger auf die gleiche Stufe wie die Freiberufler. Ich bin freiberuflich als Sachverständiger seit über 10 Jahren tätig und habe ebenso lange keine Rentenbeiträge bezahlt, weil ich gar nicht soviel bezahlen kann, damit es im Alter reicht. Ich kann also bis zum Umfallen arbeiten, wenn ich nicht verarmen will. Oder glauben Sie, dass mein Rentenanspruch von 270,00 €/Monat zum Leben reicht?
Wenn man sich ihre Argumentation anschaut, welche Sie in der Petition vorbrachten, dann kann ich zwar verstehen, dass Sie einige Umstände geändert haben möchten, bezahlen müssen es aber Menschen wie ich.
Ich habe nicht darauf bestanden, in meinen alten Beruf zurückzukehren.
Ich habe mich während meiner Erwerbslosigkeit an die Spielregeln gehalten, egal wie unsinnig ich diese fand.
Ich habe mich durch mein persönliches Auftreten bei potenziellen Arbeitgebern empfohlen.
Ich habe keine Fristen aus Bequemlichkeit verstreichen lassen.
Ich hatte keine Bankgeheimnisse gegenüber dem Amt, die ich hätte verstecken müssen.
Ich habe niemanden, der für mich die Altersversorgung bezahlt.
Ich stehe morgens früh auf, um mein Tagwerk zu vollbringen.
Ich bezahle pünktlich meine Steuern, damit der Staat seine Aufgaben bewältigen kann.
Und was machen Sie, außer nach noch mehr Vergünstigungen zu rufen?
Die Sozialhilfe haben Sie nicht verdient, Sie bekommen sie von unserer Solidargemeinschaft geschenkt. Und diese Solidargemeinschaft hat das Recht von ihnen zu verlangen, dass Sie ihren Pflichten nachkommen.
Daher keine Mitzeichnung!