Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, alle Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ersatzlos zu streichen, welche besondere Einschränkungen der Rechte von Leistungsempfänger_innen für diesen Rechtskreis zum Inhalt haben.
Begründung
Viele Rechtsvorschriften haben im SGB II seit 2005 zu Einschränkungen in der Rechtswahrnehmung für Betroffene geführt. In der Folge hat sich ein Hartz-IV-Sonderrecht entwickelt, welches mit sozialstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Diese manifestieren den Eindruck bei Betroffenen und Dritten, dass SGB-II-Leistungsempfänger_innen Bürger zweiter Klasse wären. Hiermit wird gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) verstoßen.
Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:
1. Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl: Während ALG-I-EmpfängerInnen auch nach längerem Leistungsbezug Arbeiten ablehnen dürfen, die nicht aus dem Leistungsbezug führen (§ 140, Abs. 1 SGB III), muss ein Empfänger von Leistungen nach SGB II jede Arbeit annehmen, auch wenn diese den Leistungsbezug nicht beendet (§10 SGB II)
2. Unterschreiten des Existenzminimums durch Sanktionen: Der Regelbedarf als soziokulturelle Existenzminimum stellt dem Begriff nach eine staatliche Garantie der individuellen Subsistenz dar. Dieses kann jedoch unterschritten werden durch Sanktionen (§31 SGB II) oder nicht anerkannte Kosten der Unterkunft jenseits der örtlich festgelegten "Angemessenheitsgrenze" (§22, Abs. 1 SGB II). In beiden Fällen sind Leistungsempfänger_innen auf ein Subsistenz unterhalb des Existenzminimums verwiesen.
3. Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Betroffene zwar Widerspruch und Klage erheben. Diese Rechtsmittel haben jedoch entgegen dem übrigen Sozialrecht (vgl. § 86a SGG) nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
4. Falsches „Verhalten“ bei Bewerbungen wird sanktioniert: Bereits der individuelle Eindruck eines potentiellen Arbeitgebers, dass die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten verhindern wurde kann zu Sanktionen führen (§31, Abs 1 Nr. 2 SGB II). Es öffnet daher Willkürentscheidungen Tür und Tor.
5. Hartz-IV-Bescheide sind nur noch ein Jahr überprüfbar: Während eine solche Überprüfung im übrigen Sozialrecht 4 Jahre lang möglich ist (§44 SGB X), ist durch die nicht begründbare Sondervorschrift des §40 SGB II dies für Leistungsempfänger aus diesem Rechtskreis nur noch ein Jahr lang möglich.
6. Hartz-IV-Empfänger_innen als gläserne Bankkunden: Sondervorschriften im SGB II geben den Jobcentern sonst nicht mögliche Optionen zum Datenabgleich und Auskunft über Guthaben (§ 52, Abs 1 SGB II; § 60, Abs 2 SGB II). Damit wird eine gesamte Bevölkerungsghruppe unter Generalverdacht gestellt.
7. Streichung der Rentenversicherungspflicht bei Hartz-IV: Seit 01.01.2011 werden keine Rentenbeiträge mehr aus dem Hartz-IV-Bezug geleistet mit weitreichenden versicherungsrechtlichen Folgen.
8. Zwangsverrentung
In keiner Fallgestaltung, auch nicht unter der früheren Sozialhilfe war vorgesehen, Empfänger von Sozialleistungen zwangsweise und unter Inkaufnahme von Abschlägen in Rente zu schicken. Dies sieht jedoch §12a SGB II vor
Nur eine vollständige Revision des SGB II kann hier abhelfen.
Nutzer1909254 | Wed Oct 15 10:27:24 CEST 2014 - Wed Oct 15 10:27:24 CEST 2014
Es gibt aber dummerweise das Recht, dass Jobcenter willkürlich Sinnloses verlangen und dann das Existenzminimum kürzen wenn jemand nicht ganz so hell erleuchtet und bedingungslos obrigkeitshörig ist wie ihre (Der_Max) langjährig unsanktionierten Hartz IV - Bekannten.
WWiie schon früher in der Geschichte, typisch Deutsch - ein Volk von Ja-Sagern und Mitläufern ohne eigene helle Birne.
Eine rote Ampel kann / soll Unfälle vermeiden
Jobcenter können / sollen offensichtlich Existenzen vernichten
Gisele | Wed Oct 15 09:23:21 CEST 2014 - Wed Oct 15 09:23:21 CEST 2014
@Der_Max, Ihr Beispiel mit der 75-Watt-Glühlampe / rote Ampel hinkt so sehr, dass in der Tat Ihr letzter Satz wie in weiser Vorahnung von Ihnen geschrieben wurde:
Wer die rote Ampel überfährt, dem wird nicht automatisch sein Minimum zum Leben genommen.
Insofern ist kein Vergleich mit Vergehen im Straßenverkehr möglich.
Außerdem sind die "Vergehen" eines Leistungsberechtigten an den Haaren herbeigezogen und sämtliche "Vorwürfe" stehen auf wackligen Füßen wie: Vorverurteilung, Entmündigung, Entrechtung, Diskriminierung etc. pp.
Im Übrigen ist der Schaden, den Steuer-hinterziehende-Großverdiener Jahr für Jahr verursachen ein vielfaches höher, als dass ein paar Unwillige Lohnabhängige jemals diese Größenordnung erreichen können.
Im Ganzen betrachtet, ist und bleibt die Strafe mit existenzieller Not im höchsten Maße unverhältnismäßig sowie eines sozialen, demokratischen Rechtsstaates unwürdig.
Nutzer1909254 | Tue Oct 14 14:10:07 CEST 2014 - Tue Oct 14 14:10:07 CEST 2014
Offensichtlich haben sie doch einige Sprachverständnisstörungen
Sie scheinen offensichtlich alles zu verallgemeinern und aufzubauschen.
Ich habe grundsätzlich nichts gegen Anwälte oder Richter sondern das was mir gelegentlich so manche Fachanwälte für Sozialrecht in gemütlicher Runde erzählen lässt manche Richter und ihre Urteile pro Jobcenter und contra Hartzer doch einem recht egoistischen Feldzug gegen Harzer erscheinen. Manche erstinstanzliche Richter mit ihren 2 ehrenamtlichen Richter haben also ähnliche Ideologische Verblendungen wie sie und müssen oft genug in der 2. Instanz gebremst werden da dort 3 Berufs- und 2 ehrenamtliche Richter entscheiden.
Wie soll ein Jobcenter Mitarbeiter Recht beugen, sind das überhaupt Amtsträger?
Das SGB II ist doch ein riesige Ansammlung von "Ermessensentscheidungen", auch bzgl. Leistungseinschränkungen - kann, angemessen, sollte, .... = Willkür
Richter haben sich an Gesetze und höchstrichterliche Urteile zu halten, aber die kann jeder unterschiedlich verstehen, ähnlich unterschiedlich wie sie und ich. (3 Juristen haben 5 Unterschiedliche Auffassungen) Also auch nichts mit Rechtsbeugung da "richterliche Unabhängigkeit".
Und wenn ein Jobcenter etwas abstruses als "angemessen" hält und Sanktionen mit Leistungseinschränkungen verhängt, weshalb sollte es der "Richter" nicht auch so sehen auch wenn das LSG, BSG, BVerfG das ganz anders sehen?
StGB § 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Der_Max | Tue Oct 14 13:23:22 CEST 2014 - Tue Oct 14 13:23:22 CEST 2014
Den Antrag stellt man beim JobCenter - kostenlos
Der Bescheid, einschließlich Rechtsbelehrung wird vom Amt erteilt - kostenlos
Das Stellen einer Strafanzeige erfolgt bei der Polizei - kostenlos
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist kostenlos
Das Einreichen einer Petition ist kostenlos.
Und für all das bietet man eine zweite oder dritte Person als Zeugen an - kostenlos
Niemand stellt einen Antrag bei einem Anwalt. Wozu auch? Der ist sowieso ja nur Mitglied "des Systems", wenn auch getarnt (so ähnlich wie IM-s der STASI). Also - entweder man braucht Anwälte, oder man braucht sie nicht. Sie sollten sich entscheiden.
Es geht nicht darum, den Richter wegen Rechtsbeugung zu belangen, sondern den JobCenter-Mitarbeiter:
Ausgangspunkt war der Beitrag von @Demokratie2013, 13.10.2014, 19:44
Nutzer1909254 | Tue Oct 14 13:03:49 CEST 2014 - Tue Oct 14 13:03:49 CEST 2014
Seit wann stellt man einen Antrag beim Anwalt ohne dass ein Anwalt entsprechende Gebühren verlangt? Afaik bekommt man Beratungsscheine idR beim Amtsgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen. PKH ist etwas anderes, das kann der Anwalt beantragen, und auch das wird recht oft von manchen ichtern mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt während es der nächste Richter am gleichen SG bewilligt.
Der gemeine Hartzer kommt ohne Anwalt nicht zurecht, erst recht nicht bei Klagen wegen Leistungseinshränkungen.
Sie haben weder Ahnung von ALG II, noch von Leistungseinschränkunge noch von der Realität an deutschen (Sozial)Gerichten.
Apropos, StGB § 339 Rechtsbeugung
Zeigen sie mir einen Fall eines Richters der wegen Rechtsbeugung rechtskräftig verurteilt wurde.
Der einzigste mir bekannte Fall wurde in letzter Instanz aufgehoben. Wie möchten sie einem Richter Vorsatz nachweisen wenn er sich wie bei Dienstaufsichtsbeschwerden immer auf seine "richterliche Unabhängigkeit" berufen kann. -und ein Richter dürfte doch so intelligent sein, dass nichts belastendes in den Akten steht.
Manche Jobcenter kennen ihre Richter und da ist dann die sonstige Rechtsprechung recht irrelevant.
Der_Max | Tue Oct 14 12:59:22 CEST 2014 - Tue Oct 14 12:59:22 CEST 2014
Ja, das dürfen Sie ausdrücklich.
Aber das wird nicht so ganz einfach sein, weil ich mein Leben konsequent danach ausrichte, niemals in den Leistungsbezug zu gelangen und, falls doch, schon heute von mir selbst verlange, dann nicht - völlig beratungsresistent - die von zuständiger Stelle erteilten Hinweise unter Verweis auf "Menschenwürde" in den Wind zu schlagen.
So kenne ich mehrere Personen, die seit mehreren Jahren Hartz-IV beziehen, ohne jemals gekürzt worden zu sein. Manchmal kann man nur den Kopf darüber schütteln, was das JobCenter von jemandem verlangt. Aber das gibt eben nicht das Recht, es einfach nicht zu tun. Vieles im Leben ist wie die rote Ampel nachts mitten auf der Landstraße: es wäre sicherlich richtig, sie auszuschalten. Aber sie ist nunmal an, und leuchtet rot. Also bleibt man stehen, auch wenn niemand kommt, und wartet, wartet, ... Wenn ich mir das Recht rausnehme, doch bei Rot drüber zu fahren, riskiere ich Bußgeld und Fahrverbot. So auch mit Einbestellungen, Eingliederungsvereinbarungen, ... einfach befolgen und nichts wird gekürzt. Ich halte Menschen für bescheuert, die derartiges Handeln für sich ablehnen, frei nach dem Motto, dass es doch gegen die Menschenwürde sein muss, sich von einer 75-Watt-Glühlampe sagen lassen zu müssen, ob man fahren darf oder stehenbleiben muss.
Also ist die Möglichkeit, im Rahmen des SGB-2 Leistungseinschränkungen verfügen zu können, völlig richtig und sollte in jedem Fall beibehalten werden.
Über die Richtigkeit, Angemessenheit und Höhe des ALG-2 können wir gerne an anderer Stelle streiten, das ist hier nicht Petitionsgegenstand. Aber auf keinen Fall ist es hinzunehmen indifferent derart zu argumentieren, dass, weil Hartz-IV schlecht ist, die Leistungseinschränkungen verfassungswidrig sein sollen. Das ist einfach nur hirnverbrannter Bockmist, der jedes intellektuelle Fundament vermissen lässt.
Gisele | Tue Oct 14 09:02:04 CEST 2014 - Tue Oct 14 09:02:04 CEST 2014
Darf ich Ihnen als Befürworter von Leistungseinschränkungen, wünschen, dass sie die selben Bedingungen einschließlich Tafelalmosen auch selber über Monate einmal erleben sollen?
Fällt Ihnen wirklich nicht auf, dass in Punkto Sanktionsparagrafen die Entscheidung auf Leute zurückgeht, die sich selbst davor sicher wähnen? Menschen, die Ihre Immunität und/oder ihr Vermögen als Schutzschild nutzen, um zum Nachteil einer ausgesuchten, als Sündenbock gelabelten Minderheit auf dem Grundgesetz, auf Menschenrechten und Rechtsstaat herumzutrampeln?
Der_Max | Tue Oct 14 08:25:14 CEST 2014 - Tue Oct 14 08:25:14 CEST 2014
Na ja, da stellt sich doch eher die Frage, ob es sich dann überhaupt noch lohnt mit dem Grundgesetz zu operieren, um Leistungseinschränkungen zu verhindern. Schließlich ist dieses Grundgesetz ja aus "dem System" heraus geschaffen worden - vermutlich nur, um Leute wie Sie in die Falle zu locken und dann in einer persönlichen Scheinrealität zu beschäftigungstherapieren :)))
!!!
Der_Max | Tue Oct 14 08:19:50 CEST 2014 - Tue Oct 14 08:19:50 CEST 2014
Nix Beratungsschein - Anträge kann man jederzeit (während der Öffnungszeiten) und formfrei stellen. Allerdings bin ich beim Paragrafen tatsächlich im Irrtum - es gilt § 339 StGB - mit einer Strafandrohung, die es nicht erlaubt, den für Schuldig Erkannten nur zu verwarnen, sondern die mit mindestens einem Jahr Haft (also zur Bewährung, ersatzweise Tagessätze) belegt ist.
Aber bezeichnend für die gängigen Verschwörungstheoretiker ist eben auch die Annahme, dass "das System" in sich natürlich auch die Rechtsverstöße deckt. Gegen derartige Irrationalitäten kommt man sowieso nicht an, weil im Zweifelsfall ja auch das Verfassungsgericht als "Systembestandteil" eingeordnet wird. Es sind die Verschwörungsgläubigen, die natürlich die alleinige Deutungshoheit über das Recht haben, weil alle anderen zu "denen da" gehören.
Nutzer1909254 | Tue Oct 14 01:19:53 CEST 2014 - Tue Oct 14 01:19:53 CEST 2014
Es war schon öfters im Gepräch 20 € pro Klage zu verlangen, wenn sie meinen, dass die Jobcenter bessere Widerspruchs-Bescheide erstellen nur weil ein Anwalt Widerspruch einlegt, vergessen sie's, Die Jobcenter haben doch keinen Nachteil davon wenn der eine oder andere irgendwann keinen Widerspruch mehr einlegt weil es dem Anwalt zu blöd wird da er auch nicht gerade reich dabei wird.
StGB § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
das war wohl als Scherz gedacht, selten so gut gelacht :)