Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 12 StVO Abs. 3b dahingehend zu ändern / erweitern, dass eine Umgehung der Höchstparkdauer für Kraftfahrzeuganhänger im selben Bereich verhindert wird.
Begründung
§ 12 StVo, Abs. 3b: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“
Der Paragraph ist zu allgemein gehalten, was den Eigentümern / Besitzern von Kraftfahrzeuganhängern einen enormen Spielraum gestaltet. Durch gezieltes Umstellen des Kraftfahrzeuganhängers (oder verstellen deren Räder) um wenige Zentimeter bis Meter oder kurzes (20 – 30min.) Umherfahren und anschließendem Abstellen an gleicher Stelle / gleicher Bereich im öffentlichen Straßenverkehr vor Ablauf der zwei Wochen – Frist, wird die StVO oft erfolgreich umgangen.
Nicht jedes zuständige Ordnungsamt nimmt sich den Beschluss des OLG Frankfurt (AZ: 2WS (B) 553/92 OWiG) als Handlungsgrundlage für ein Einschreiten gegen die „Parksünder“ zur Vorlage.
Vielmehr wird ausschließlich die „Ventilstellung“ des Kraftfahrzeuganhängers innerhalb der Frist dokumentiert, die nach manuellem Verstellen der Reifen, einfaches Umherfahren oder Umparken durch den Besitzer / Eigentümer sich natürlich immer wieder verändert. Eine reelle Chance für einen anderen Verkehrsteilnehmer an dieser Stelle / in diesem Bereich sein Kraftfahrzeug zu parken, besteht somit in keinster Weise.
Für eine mögliche Änderung des § 12 StVo, Abs. 3b ist vorab zu hinterfragen, was der Gesetzgeber ursprünglich mit diesem Paragraphen bezwecken wollte.
Sollte der Gesetzgeber ein generelles Parkverbot für Kraftfahrzeuganhänger nach 2 Wochen im öffentlichen Straßenverkehr angedacht haben, dann käme folgende vorgeschlagene Änderung in Betracht:
„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf innerhalb eines Umkreise von 10m nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. In diesem Bereich ist ein wiederholtes Parken unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“
Wollte der Gesetzgeber nur verhindern, dass der Anhänger als „Dauerparker“ an derselben Stelle / demselben Bereich geparkt wird, dann käme folgende vorgeschlagene Änderung in Betracht:
„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf innerhalb eines Umkreise von 10 m nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“