Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass SGB VIII §94 Abs. 6 hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung bei Jugendlichen, die vollstationäre Leistungen beziehen, abgeändert wird. Entweder sollten diese Jugendlichen diesbezüglich finanziell komplett entlastet werden oder der Umfang der Heranziehung, ausgedrückt als prozentualer Anteil an ihrem Einkommen, soll erheblich gesenkt werden, wobei hier mehr als ein Viertel unangebracht ist. Momentan beträgt dieser Umfang der Heranziehung 75 %.
Begründung
Zweck des SGB VIII ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu selbstständigen Erwachsenen zu fördern. Wenn ein Jugendlicher den nächsten Schritt ins Erwachsenenleben macht, indem er täglich früh aufsteht und hart arbeitet, um Geld zu verdienen und das Fundament für sein eigenes künftiges Leben zu legen, dann sollte er dafür gelobt werden. Damit zeigt dieser Heranwachsende, dass er aus eigener Willenskraft seine Ziele selbstständig verfolgen und Verantwortung übernehmen kann. Er ist ein Vorbild! Doch vom Jugendamt wird er dafür bestraft!
Aus diesem Absatz folgt, dass Jugendliche beispielsweise nur ein Viertel von der Arbeitsvergütung ihrer Mitschüler verdienen, obwohl jene ebenso hart arbeiten. Fleiß zu bestrafen, gehört nicht zu den erfolgsversprechendsten pädagogischen Methoden.
Pädagogisch kann der fragliche Absatz noch aus einem weiteren Grund nur als nicht durchdacht beschrieben werden. Trotz dieser Benachteiligung machen viele Jugendliche eine Ausbildung. Dabei werden sie ständig ihren Lohn mit den der anderen vergleichen und ihre Stimmung geht dadurch auf eine lange Talfahrt. Manchmal nehmen sie damit einfach nur vorlieb und gehen weiter ihren Weg. Manchmal kommen sie jedoch komplett von der Bahn ab, weil sie den einzigen Ausweg darin sehen, von ihrer Pflegefamilie schlichtweg abzuhauen. Dann wird zwar die Flucht von der Polizei unterbunden und man wird ihnen mit weiteren Strafen einen erneuten Versuch dauerhaft ausreden können, aber wie solche Vorfälle die Psyche dieser Jugendlichen beeinträchtigt, sollte nicht unterschätzt werden.
Daher muss SGB VIII §11 Abs. 1 an dieser Stelle komplett zitiert werden, um zu zeigen, wie der abzuändernde Absatz den Zweck der Maßnahmen des SGB VIII verfehlt:
"Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen." (SGB VIII §11 Abs. 1)
Allen aufgeführten Zielen wird effektiv entgegengearbeitet.