Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß verbindlich (möglichst gesetzlich, hilfsweise per Verordnung) klargesellt wird, daß ehrenamtliche (unentgeltliche) Arbeit A r b e i t ist, sodaß z.B. für schwerbehinderte Personen der Anspruch auf Arbeitsassistenz besteht.
Begründung
1. Im SGB IX ist nur gesagt, daß für schwerbehinderte Personen Anspruch auf Arbeitsassistenz besteht. Von „Erwerbsarbeit“ ist dort nur insofern die Rede, als das allgemeine Ziel des Gesetzes vorrangig in der Ermöglichung von Erwerbstätigkeit besteht. Anderseits wird ehrenamtliche (unentgeltliche) A r b e i t gesellschaftlich hoch geschätzt, zu allen möglichen Anlässen in den höchsten Tönen gewürdigt und nicht selten auch mit staatlichen Auszeichnungen (z.B. Bundesverdienstkreuzen) geehrt. Es gibt also keinen Grund, diese Arbeit als minderwertig – z.B. nicht aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe förderwürdig – einzustufen.
2. Ehrenamtliche Arbeit wird ja in vielen anderen Bereichen (Unfall-Versicherung, Reisekosten-Recht, ggf. Aufwandsentschädigung) völlig zu Recht und ganz selbstverständlich allen anderen Arbeitsverhältnissen gleichbehandelt. Es gibt keinen Grund, warum das ausgerechnet bei ehrenamtlicher Arbeit – z.B. im Selbsthilfebereich und/oder ähnlicher Vereinstätigkeit – zumindest für schwerbehinderte Vorstandsmitglieder nicht gelten sollte.
3. Der Bedarf an Arbeitsassistenz besteht bei körperbehinderten Menschen hauptsächlich in Begleitung (Transfer, Rollstuhl-Schieben) und allgemeinen Handreichungen (z.B. Ordner aus hohen Regalen holen, Papier aufheben usw.) plus ggf. im Sanitärbereich. Bei sinnesbehinderten Menschen in Begleitung und Vorlesen oder Dolmetschen (z.B. Gebärdensprache). Bei Menschen mit Lernschwierigkeiten in „leichter Sprache“ usw. Und zwar sowohl in den Geschäftsstellen der jeweiligen Organisation und/oder zu Hause als auch bei Veranstaltungen unterschiedlichster Art am Heimatort und/oder – je nach Funktion, Aufgabe und Thema – im gesamten Bundesgebiet und/oder auch im Ausland. Der Bedarf ist daher nicht an bestimmte „Verrichtungen“ zu knüpfen, sondern am erforderlichen Zeitaufwand der jeweiligen (schwerbehinderten) Person für die Gesamt-Arbeit (Gesamt-Aufgabe) auszurichten.
4. Neben dem SGB IX ist hier auch die UN-Behindertenrechtskonvention von 2006, die seit 2009 geltendes innerstaatliches Recht ist, relevant. Sie bekräftigt den Anspruch von Menschen mit Beeinträchtigungen auf Arbeit, auf gesellschaftliches und politisches Engagement, auf Interessenvertretung und Erfahrungsaustausch. All das gehört zu den Aufgaben von Vorstandsmitgliedern, insbesondere von Vorsitzenden entsprechender Selbsthilfeorganisationen bzw. Interessenvertretungen. Die Behindertenrechtskonvention verpflichtet die ihr beitretenden Staaten, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß dies möglich ist. Arbeitsassistenz ist/wäre eine geeignete Maßnahme dafür.