Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass sich Fahrgastrechte wie z.B. Entschädigung bei Verspätungen gegenüber Bahnanbietern bei Angeboten mit Kombination weiterer Verkehrsmittel (Flugzeug, Schiff) und Verkauf der Tickets für die gesamte Verbindung durch die Bahn auf die ges. Reiseverbindung bis zum finalen Reiseziel erstrecken, unabhängig ob dieses Ziel mit dem Zug oder dem kombinierten Verkehrsmittel erreicht wird, wenn diese Gesamtverspätung der Verspätung eines Zuges geschuldet ist.
Begründung
Die Deutsche Bahn übernimmt bei kombinierten Angeboten nach derzeitiger Lage keine Verantwortung, wen n im Falle von kombinierten Angeboten mit Veräußerung der Fahrkarte für die gesamte Verbindung aus einer Bahnverspätung eine Verspätung beliebiger Dauer am endgültigen Zielort resultiert. Fahrgastrechte aus Verspätungen erstrecken sich nur auf den Abschnitt der Zugfahrten. Hingewiesen wird darauf bei dem Fahrkartenerwerb nicht explizit und gesondert.
Der Petent betrachtet die Ausnahme der kombinierten Verkehrsmittel von den die Bahn betreffenden Fahrgastrechten als nicht gerechtfertigt. Für einen Anbieter haben unabhängig davon, wie er die Beförderung auf einzelnen Beförderungsabschnitten gewährleistet, im Rahmen der angemessenen Forderungen einheitliche Verpflichtungen zu gelten. Insbesondere hat ein Anbieter bei Angeboten mit Umsteigevorgängen bzw. Kombination verschiedener Verkehrsmittel auch sicherzustellen, dass diese Verbindung realisierbar ist und realisiert wird. Dafür macht es keinen Unterschied, ob zwischendurch die Art des Verkehrsmittels wechselt, dies darf nicht entscheidend sein, insbesondere in der Richtung von der Bahn zu dem anderen Verkehrsmittel.
Hier ist weiterhin zu beachten, dass der Bahnkunde ja durch kombinierte Angebote ggf. sogar gezielt von der Bahn angelockt werden soll. Wäre der Bahn das daraus resultierende Kostenrisiko zu hoch, müsste sie schließlich nicht das Ticket für das Anschlussverkehrsmittel mit verkaufen. Durch eine Einschränkung, dass die Gesamtverspätung auf die Verspätung des Zuges zurückzuführen sein muss, wird zudem eine Abwälzung des Verursachens der Verspätung durch das kombinierte Verkehrsmittel selbst ausgeschlossen. Wegen der Verspätungsanfälligkeit von z.B. Flug- oder Fährverbindungen ist somit die Bahn durch eine solche Einschränkung angemessen geschützt.
Es kann jedoch nicht angehen, wenn durch eine Bahnverspätung beispielsweise eine Fähre verpasst und die Zielinsel dann mehrere Stunden später erreicht wird, der Kunde dann aber von der Bahn keine Erstattung für Verspätung von der Bahn erhält, obwohl die gesamte Verbindung bei der Bahn gekauft wurde. Nach geltender Rechtslage + Beförderungsbedingungen der Bahn wäre dies jedoch genau der Fall.