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Petition 55467

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Blutabnahme zur Feststellung von bestehenden Infektionen einer Tätergruppe auch ohne richterlichen Beschluss vom 21.10.2014

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei einem (per DNA-Test) überführten Vergewaltiger eine Blutabnahme zur Feststellung von bestehenden Infektionen (HIV, Hepatitis) auch ohne richterlichen Beschluss vorgenommen werden kann.
Dadurch soll eine HIV-Prophylaxe beim Opfer schneller durchgeführt und ggf. beendet werden können.

Begründung

Da das Opfer einer Vergewaltigung zur Infektionsverhinderung u.a. Medikamente zur HIV-Prophylaxe für 4 Wochen – häufig verbunden mit sehr starken Nebenwirkungen - einnehmen muss, würde dem Opfer viel Leid erspart bleiben, wenn durch eine frühzeitige Blutabnahme beim Täter, das Risiko einer HIV-Ansteckung/Hepatitis-Erkrankung geklärt werden würde. Bei negativem Testergebnis des Täters kann das Opfer entscheiden, ob es das "Restrisiko" einer Infizierung in Kauf nehmen will.

Aktuell ist es so, dass ohne Zustimmung des Täters kein Blut abgenommen werden darf, weil dieser ein Recht auf körperliche Unversehrtheit hat (Art. 2 GG.), sein Persönlichkeitsrecht gewahrt werden muss und er ‚keine akute Gefährdung‘ darstelle. Faktisch kann zwischen einem richterlichen Beschluss zur Blutabnahme und der tatsächlichen Blutabnahme ein Zeitraum von 4 Wochen liegen. Dies führt zu einer weiteren psychischen Belastung der vielfach schon traumatisierten Frauen. Hier gilt es Abhilfe zu schaffen!

Der Opferschutz sollte per Gesetz über den Schutz des Täters gestellt werden, da eine akute Gefahr sehr wohl gegeben ist und mit der HIV-Prophylaxe innerhalb von 24 h begonnen werden muss. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Persönlichkeitsrecht hat der Täter beim Opfer in größerem Ausmaß nicht gewahrt! Durch die zahlreichen Blutabnahmen, Tests, Impfungen, Medikamente und psychischen Belastungen wurden diese Rechte des Opfers in erheblichem Maße missachtet.

Durch die momentane Sachlage leidet ein Vergewaltigungsopfer nicht nur durch die eigentliche Tat. Das Vergewaltigungsopfer muss erleben, dass die Persönlichkeitsrechte des Täters gewahrt werden, während das Opfer alle physischen und psychischen Folgen zu tragen hat.

Es soll ein Maßnahmenkatalog (ähnlich wie bei Verkehrsdelikten) entwickelt werden, aus dem hervorgeht, welche Schritte direkt nach der Tat von den zuständigen Stellen getätigt werden müssen (Beratung, Betreuung, rechtliche Handhabe). Dieser Katalog soll u.a. der Polizei und Krankenhäusern zugänglich gemacht werden, da beispielsweise die HIV-Prävention nicht allen Ärzten in Notaufnahmen bekannt ist.

Die o.g. Petition soll diesen Missstand beheben.

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