Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Nichtanwendungsklausel des IFGs für Geheimdienste durch eine Regelung ersetzt wird, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden muss (sogenannte Public Interest Test Abwägungsklausel).
Begründung
Gemäß § 3 Nummer 8 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes generell kein Anspruch auf Informationszugang. So unterliegt die Transparenz der Arbeit der Sicherheitsapparate völlig unverhältnismäßigen Beschränkungen, die aus der Sache heraus nicht begründbar sind. Die Geheimdienste sind praktisch in Gänze ausgenommen. Diese Beschränkung wurden im Laufe der damaligen Gesetzesberatungen zum IFG von der Ministerialbürokratie fast aller Bundesministerien durchgesetzt. Das blieb jedoch nicht ohne Kritik: „Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum IFG wurde kritisch darauf hingewiesen, dass der Informationszugang nach § 3 Nr. 8 IFG auch dort ausgeschlossen ist, wo geheimhaltungsbedürftige öffentliche Belange gar nicht bestehen (z. B. Beschaffung der Kleidung, Dokumente mit allgemeinen Aussagen zur Ausbildung, Auftragsvergaben der öffentlichen Hand, komplette Arbeit der Nachrichtendienste).“ (Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (22. Mai 2012): Evaluation des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) im Auftrag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages; S. 139)
Die Bereichsausnahme § 3 Nummer 8 IFG ist weder zeitgemäß noch durch Sicherheitsbedenken veranlasst. Konsequenz ist etwa für Historiker und Journalisten, dass die Zurückhaltung von Unterlagen über die Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes bei der Verfolgung nationalsozialistischer Täter in den 1950er Jahren über diese Bereichsausnahme ermöglicht wird. (Vgl. Bundesbeauftragter für Datenschutz und die Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht 2010 und 2011, S. 12) Es darf keine gesetzlichen Bereichsausnahme im Bereich der Geheimdienste mehr geben. Auch bei den Nachrichtendiensten hat der Grundsatz zu gelten, dass jede Beschränkung der Herausgabe im Einzelnen sorgfältig und sachlich abgewogen zu begründen ist. Sofern die Dienste Sicherheitsbedenken im Einzelfall substantiiert geltend machen wollen, haben Sie die Möglichkeit sich auf andere Ausnahmetatbestände des § 3 IFG wie etwa in Ziffern 1c, 3 oder 4b (mögliche nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit; mögliche Gefahr für öffentliche Sicherheit; Verschlusssachenschutz öffentliche Sicherheit; Verschlusssachenschutz) zu berufen. Daher ist § 3 Nr. 8 IFG durch eine Regelung zu ersetzen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden muss (sogenannter Public Interest Test).
Der Public Interest Test ist dem deutschen Recht auch nicht fremd, denn das Umweltinformationsgesetz sieht sowohl in § 8 Absatz 1 und 2 als auch in § 9 Absatz 1 und 2 jeweils eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor. Er sollte deshalb auch in das IFG übernommen werden, um die Informationsfreiheit nachhaltig zu stärken.