Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die vorgeschriebene Einhaltung der Ruhezeit vom Arbeitszeitgesetz durch Rufbereitschaftseinsätze nicht die Regelarbeitszeit am Folgetag nach hinten verschiebt. Die dadurch entstehenden Fehlstunden des Mitarbeiters sind vom Arbeitgeber ohne Mitarbeiterbeteiligung auszugleichen.
Begründung
Durch die Einsätze im Rahmen von Rufbereitschaften wird die vorgeschriebene Ruhezeit von 11 Stunden unterbrochen. Nach Beendigung eines Arbeitseinsatzes während der Rufbereitschaft läuft die Ruhezeit von 11 Stunden erneut, so dass sich der Beginn der werktäglichen Arbeitszeit entsprechend nach hinten verlagert. Der Mitarbeiter darf dann erst mit Ablauf der 11 Stunden seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufnehmen. Der Mitarbeiter wird durch eine vom Arbeitgeber angeordnete Rufbereitschaft wegen fehlender gesetzlicher Regelung im Anschluss bestraft.