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Petition 57437

Klimaschutz

Keine künstliche Klimabeeinflussung (Geo-Engineering) vom 10.02.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Deutschland sich in keiner Weise an Maßnahmen, die eine künstliche Beeinflussung des Klimas beabsichtigen beteiligt, diese erlaubt, oder sich internationalen Abkommen, die solches erlauben, ermöglichen oder fördern, anschließt.

Begründung

Die technischen Möglichkeiten zur Beeinflussung des Klimas sind heute gewaltig, da es dem Menschen gelungen ist nicht nur das Land, sondern auch die Meere und den Himmel überall und zu jeder Zeit zu befahren. Fast jede technische und wirtschaftliche Aktivität ist mit Emissionen, unabsichtlich oder absichtlich, verbunden. In Zeiten großer wirtschaftlicher Unsicherheit und politischer Verunsicherung, wachsen das Verlangen und die Gefahr, Kontrolle über natürliche Prozesse und somit Macht auf die davon betroffenen Menschen auszuüben. Wetter, Witterung und Klima sind atmosphärische Prozesse verschiedener Zeitskalen. Die sie bestimmenden Impulsgleichungen und Energiebilanzen sind höchst empfindlich, und werden heute durch menschliche Aktivitäten zunehmend determiniert. Vor dem Hintergrund des Klimawandels, insbesondere in der Atlantikregion, sind erste Rufe nach einem konzertierten technischen Eingreifen zu vernehmen. Diese gipfeln in Vorschlägen, großräumig Aerosole in der Atmosphäre auszubringen. Dabei ist die Verschmutzung der Atmosphäre, bodennah durch Feinstaub, in großer Höhe durch den Flugverkehr, nicht mehr zu übersehen. Hier ist unbedingt auszuschließen, dass diese Umwelteingriffe absichtlich, sondern höchstens unvermeidbar als Nebeneffekt wirtschaftlicher Aktivität auftreten. Denn ein absichtliches Ausbringen mit dem Ziel atmosphärische Prozesse zu beeinflussen, bedeutet ein Umweltverbrechen ohne Beispiel, und ein Experiment an Mensch und Tier, für das es keine denkbare Rechtfertigung geben kann. Der Bundestag sollte das Verbot solcher Eingriffe gesetzlich verankern, damit eine Anspruchsgrundlage für den Bürger besteht. Dies sollte nicht nur gegen deutsche private und juristische Personen, sondern auch gegen ausländische private und juristische Personen bestehen, wenn die Handlung über deutschen Boden oder in einem vollständig von deutschem Boden umschlossenen Bereich (z. B. militärische Stützpunkte) stattfindet.

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