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Petition 57481

Ausbildungsförderung nach dem BAföG

Berechnung des BAföG auch unter Berücksichtigung von Einkommensverbesserungen der Eltern vom 13.02.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…
den § 24 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFOG) dahingehend zu ändern, dass nicht nur das Einkommen der Eltern des vorletzten Kalenderjahres zugrundegelegt wird und Aktualisierungen nur bei einer Verschlechterung des Elterneinkommens erfolgen sondern auch bei einer deutlichen Verbesserung der elterichen Einkommensverhältnisse!

Ungerechtigkeiten bei der Aufteilung d. elterlichen Verantwortung für das studierende Kind werden vermieden

Begründung

Folgende konkrete oder ähnliche tatsächlich vorkommende Fälle sollen vermieden werden:

Familie mit 5 unterhaltspflichtigen Kindern. Mutter verlässt die Familie, trennt sich vom Kindsvater, dieser betreut und versorgt die Kinder alleine weiter. Dem Kindsvater wird vom Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zugesprochen. Die getrennt lebende, hochqualifizierte Kindsmutter tut alles um nicht zu arbeiten. Im ersten Trennungsjahr bezieht sie Hartz IV und aufstockend Unterhalt von ihrem Mann, im zweiten Jahr weigert sie sich, mehr als halbtags zu arbeiten. Das Familiengericht setzt für die Frau daher ein fiktives Einkommen von 1800,- netto zuzüglich 400 Euro netto Wohnvorteil zu zahlen vom Kindsvater fest! Die Frau weigert sich weiter Unterhalt für ihre Kinder zu zahlen oder Vollzeit zu arbeiten. Der Kindsvater versorgt die 5 Kinder alleine mit seinem Nettogehalt von 2800 Euro (Vollzeitarbeit), die Kindsmutter hat ein reales Gehalt von 1400 Euro netto (Halbtagsarbeit) und ein vom Gericht festgelegtes fiktives Gehalt für sich alleine von netto 1800 Euro zuzüglich 400 Euro netto Wohnvorteil = 2200 Euro insgesamt!

Das älteste Kind beginnt mit dem Studium. Das BAföG wird berechnet. Der Berechnungszeitraum des Elterneinkommens ist gemäß § 24 (1 und 3) BAföG das vorletzte Jahr, also kurz vor der Trennung der Eltern. Die Mutter gibt ihr Gehalt mit NULL Euro an, der Vater mit netto 2800,-. Der BAföG-Bescheid ergeht, der Vater wird verpglichtet, neben den 4 minderjährigen Kindern zusätzlich auch noch monatlich aufstockend BAföG für seine studierende Tochter zu zahlen. Ihm verbleibt nur noch der gesetzliche Selbstbehalt übrig! Die Mutter wird zu keiner BAföG-Zahlung verpflichtet, weigert sich weiter vollzeit zu arbeiten! Das BAföG Amt bezieht sich auf § 24 BAföG und verweist darauf, dass für die Mutter für ihre studierende Tochter keine gesteigerte Verflichtung zur Vollzeit-Erwerbstätigkeit besteht!

Bei anderen staatlichen Sozialleistungen wird die aktuelle Leistungsfähigkeit der Eltern sowohl bei einer Verschlechterung als auch bei einer Verbesserung der finanziellen Situation berücksichtigt. Beim BAföG spielt das aktuelle Einkommen der Eltern des BAföG-Empfängers keine Rolle! Das führt zu eklatanten Ungerechtigkeiten und Härtefällen! Hier ist dringend Abhilfe geboten!

Diese und ähnliche Fälle geschehen ganz real, tagtäglich! Die Mitarbeiter der BAföG-Ämter haben Verständnis, können aber nichts machen und verweisen auf Bundesgesetze... (BAFÖG)...

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