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Petition 57668

Führerscheinwesen

Änderung § 17 Abs. 3 FeV (eigene Prüfortauswahl durch Fahrschüler) vom 24.02.2015

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, den § 17 Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dahingehend zu ändern, dass Fahrschüler ihren Prüfort selbst wählen können

Begründung

Änderung des § 17 Abs. 3 FeV
Die Fahrerlaubnisverordnung ergibt im § 17 Abs. 3 folgenden Wortlaut:

Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

Durch den jetzigen Gesetzeswortlaut ist der Bewerber grundsätzlich gezwungen, an seinem Hauptwohnort die Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Ausnahmen sind nur zulässig unter einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, oder durch Willkür der Fahrerlaubnisbehörde.
Dem Grundsatz nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sind hingegen alle in der EU ausgestellten Fahrerlaubnisse überall in der EU gültig, egal an welchem Prüfort die Prüfung abgelegt wurde. Dieses gilt auch bei Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Stadt oder ein anderes EU-Land.
Eine aktuelle Argumentation der Fahrerlaubnisbehörde München, eine Art Ferienfahrschule sei nur möglich in anderen Städten mit vergleichbarer Einwohnerzahl. Das widerspricht also dem geltenden EU-Recht, welches die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine uneingeschränkt vorschreibt.
Dieses kann nicht im Interesse des Einzelnen (freie Wahl eines Dienstleisters sowie freier Handel von Preisen) sowie des Wirtschaftszweiges von Fahrschule (Begrenzung von potentiellen Kunden, durch willkürliches Handeln und Auslegen des § 17 Abs. 3 FeV) sein, da dieses für beide Seiten wirtschaftliche Nachteile seien (können).
Ebenso verstößt der § 17 Abs. 3 FeV dem Art. 12 Abs 1 GG, indem hier die Wahl der Ausbildungsstätte = Fahrschule durch die Sätze 1 und 3 beschränkt werden können.

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