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Petition 57688

Häusliche Krankenpflege

Gewährung einer Haushaltshilfe während der ambulanten Krebstherapie vom 25.02.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Krebspatienten bei Bedarf die während der ambulanten Krebstherapie benötigten Leistungen der Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Unterstützung als Regelleistung erhalten müssen - unabhängig von der in § 38 Abs. 2 SGB V formulierten Anspruchsvoraussetzung.
Er möge ferner die Anwendung des § 37 Abs. 1 SGB V auf ambulant behandelte onkologische Patienten während und bei Bedarf auch nach ihrer Therapie ausdehnen (Krankenhausvermeidungspflege)

Begründung

Krebspatienten erhalten während der ambulanten Chemo- und/oder Strahlentherapie mit oft starken Nebenwirkungen und körperlichen Einschränkungen nicht die zeitweilig dringend benötigte hauswirtschaftliche Hilfe, wenn keine minderjährigen Kinder im Haushalt leben. Dieser Passus des § 38 Abs. 2 SGB V benachteiligt sie und muß aufgehoben werden.
Es geht um temporär stundenweise zu gewährende Haushaltshilfe und/oder Grundpflege als Regelleistung bei Bedarf - unabhängig von den bisher im § 38 geltenden Zugangskriterien. Häufigkeit und Dauer dieser Leistung muss von Fall zu Fall flexibel zu gestalten sein durch den verordnenden Arzt.
Die mit verbesserten Therapien längere Überlebenszeit bringt häufigere Rückfälle, was bei immer kürzeren Liegezeiten im Krankenhaus und den folgenden aggressiven ambulanten Therapien besonders alleinlebenden, älteren Patienten starke körperliche Beeinträchtigungen und damit Versorgungsdefizite bringt, mit denen sie allein gelassen sind. Der Hilfebedarf beläuft sich erfahrungsgemäß während der meist 6-monatigen Chemotherapie oder der Strahlentherapie auf ca. 1-2mal monatlich während der ersten 14 Tage nach Applikation des Chemotherapeutikums, kann aber bei einem Rückfall stark ansteigen; die flexible, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte Handhabung ist daher zu bevorzugen und festzuschreiben.
Um den Versicherten gleiche Chancen auf Versorgung im Krankheitsfall einzuräumen, ist die Einflußnahme der Politik geboten. Die jetzigen Regelungen sind unübersichtlich und je nach Krankenkasse unterschiedlich. Hinsichtlich der hauswirtschaftlichen Versorgung bei akuter Krankheit bzw. während und unmittelbar nach ambulanten Therapien bei einer Krebserkrankung, die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Betreuungsbedarf nach sich ziehen können, bestehen keine einheitlichen Lösungen. Wenn Regelungen vorhanden sind, verstecken sie sich in den jeweiligen Satzungsleistungen der Kassen. Satzungsleistungen aber sind keine Pflichtleistungen und "können" allenfalls gewährt werden. Dies ist ein unzureichender Zustand.
Trotz veränderter Satzungsleistungen und trotz der Empfehlung des Gesetzgebers zur Erweiterung der Inanspruchnahme-Voraussetzung § 38 SGB V, geltend seit 2012, ist die Anzahl der Personen, denen Haushaltshilfe gewährt wurde, weiter rückläufig:
Leistungsfälle Haushaltshilfe nach § 38 bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland:
Jahr: 2010 2011 2012 2013
insgesamt 321.752 304.297 299.264 297.319
weiblich 298.141 281.169 276.482 276.291
männlich 23.611 23.128 22.782 21.028
Quelle: gbe-bund.de (Gesundheitsberichterstattung des Bundes) Stand 03.02.2015.

Die Unterzeichner bitten Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe, und die sehr geehrten Mitglieder des Bundestags im Interesse aller Krebspatienten um Gesetzesänderung entsprechend dieser Petition.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

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