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Petition 57695

Krankenhauswesen

Mehr finanzielle Planungssicherheit für anerkannte/professionelle Klinikclowns vom 26.02.2015

Text der Petition

Der deutsche Bundestag möge beschließen, dass in Kinderkliniken, Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen mehr finanzielle Planungssicherheit für anerkannte und professionelle Klinikclowns gewährleistet wird. Die Arbeitsbereiche von Klinikclowns werden stets mehr und vielfältiger, deshalb ist größere Anerkennung dieser Arbeit notwendig, und eine Finanzierung über die Änderung von § 6 KHEntgG für Krankenhäuser und von § 85 SGB XI für Pflegeeinrichtungen sicher zu stellen.

Begründung

Mittlerweile ist der Einsatz von Klinikclowns in Medizin und Pflege in den unterschiedlichsten Bereichen für Menschen jeden Alters nicht mehr wegzudenken. Klinikclowns leisten hierbei seit 20 Jahren einen medizinisch und pflegerisch wertvollen Beitrag, der dem Wohlbefinden der Patienten und vor allem auch der Rekonvaleszenz ebenso dient, wie der Verbesserung der Lebenssituation in Pflegeheimen und Hospizen.

Laut einer Studie wünschen sich 76% der Befragten professionell arbeitende Clowns in Krankenhäusern. Alle dem Dachverband angeschlossenen Vereine arbeiten nach einem ethischen Codex, sowohl auf Clowns- wie auch auf Geschäftsebene.

Bisher können Klinikclowns ihren wichtigen Beitrag lediglich auf der Grundlage von Spenden und aus eigenen Mitteln finanzieren.

Insoweit sind die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland dazu aufgerufen, Initiativen zu entwickeln, die den professionellen und qualitätsgesicherten Einsatz von Klinikclowns für die Zukunft sicherstellen. Hierbei sollte die Finanzierung durch die Selbstverwaltungspartner auf örtlicher Ebene wahrgenommen werden. Insoweit sind die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung der Klinikclowns zu schaffen. Wobei es der einzelnen Einrichtung vorbehalten bleibt, ob sie und mit welchen Leistungsanbietern sie zusammenarbeiten will. Für den Fall des Nachweises der Erfüllung von noch festzulegenden Qualitätsstandards, sollten dann die Kosten von den Krankenkassen als Einrichtungsindividuelle Zusatzentgelte wie in § 6 Krankenhausentgeltgesetz bereits jetzt für bestimmte Ausgaben der Krankenhäuser möglich, übernommen werden. Gleiche Regelungen sind für die Pflegesatzvereinbarungen der örtlichen Kostenträger zu schaffen (§ 85 SGB XI).

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