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Petition 58196

Private Krankenversicherung

Abschaffung der Altersgrenze (§ 6 Abs. 3a SGB V) für PKV-Versicherte/Wechselmöglichkeit in GKV ab 55. Lebensjahr vom 26.03.2015

Text der Petition

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Altersgrenze des § 6 Abs. 3 a SGB V abgeschafft wird und Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit eines Wechsels in die GKV erhalten.

Begründung

Der Gesetzgeber hat die Änderung herbeigeführt, weil er die GKV und PKV stabilisieren wollte.
Über eine Stichtagsregelung hat der Gesetzgeber zum 01.07.2000 für privat Versicherte eine Rückkehr in die GKV mit dem 55.Lebensjahr nicht zugelassen.
Vor der Stichtagsregelung stand dem Selbständigen das Recht zu in die GKV zurückzukehren.
Es gab keine besondere Aufnahmebedingung für die PKV, wie es z. B für Personen in einem Beschäftigungsverhältnis
zutrifft. Aber mit der neuen Regelung ließ der Gesetzgeber für Personen unter 55 Jahren die Möglichkeit weiter zu, dieses private Versicherungsverhältnis vor dem 55. Lebensjahr aufzuheben, wenn der Selbständige gewisse Änderungen zu seiner Selbständigkeit zur Anzeige brachte. Schon diese einseitige gesetzliche Regelung verstößt gegen das Grundgesetz der BRD. Gleichzeitig wurden die freien Interessen dieser Selbständigen zur Sicherung ihrer Gesundheit in eine Krankenversicherung (es gab hier noch keine Pflichtversicherung) einer GKV ihrer Wahl nicht mehr zugelassen haben. Der Selbständige hatte aber seiner bestehenden freien Wahl zu einer Krankenversicherung,auch seine wirtschaftliche Vermögenslage zu beachten, um auch eine Insolvenz auszuschließen, die dann zur Altersarmut führt, wenn er selbst nicht in der Lage ist eine vernünftige Altersvorsorge und KV ebenfalls für das Alter aufzubauen. Der Gesetzgeber hat hierzu ebenfalls keine Festlegungen getroffen, im Gegensatz zu den unter 55 -jährigen, wo Ausstiegsmöglichkeiten gegeben wurden.
Der Selbständige konnte vor dem 01.07.2000 vertrauen, dass er selbst entscheidet und nicht durch eine nachfolgende
Gesetzgebung, die vom Verband der PKV und dem Verband der GKV eingebracht wurde, vom Gesetzgeber auch umgesetzt wurde über den Bundestag benachteiligt wird. Der Bundesregierung und dem Bundestag dürfte bekannt gewesen sein, wie unterschiedlich die beiden Krankenversicherungssysteme ihre Beiträge erheben. Der erst später zugelassene Basistarif der PKV löst das finanzielle Problem im Alter nicht. Die Altersentlastung aus dem Privattarif wird nicht angerechnet, wenn ein solcher Antrag gestellt wird, seit dem 1.1.2009. Auch dieser Tarif wird angepaßt. So beträgt derzeit der Grundbeitrag im Jahre 2015 monatlich 684,65 € mit PVN. In der GKV dagegen gilt derzeit 14,5 % vom Verdienst bzw.Rente zuzüglich einer PVN. Von daher sollte der Gesetzgeber diese Interessen der Selbständigen wieder ermöglichen. Ob der Gesetzgeber die 10-ige Erhöhung für das Alter aus der PKV der GKV weiterreicht, liegt im Ermessen der BRD. Die PKV behält es selber ein, was auch nicht korrekt ist. Bei einer Rentenhöhe von 1000 € können Sie die Beiträge der GKV gegenüber der PKV selbst beurteilen. Selbst ein möglicher beantragter und gewährter Nachlass von 50 % bei der PKV gleicht das nicht aus. Die Altersarmut bleibt bestehen und ein Ausgleich über weitere Gesetze in der BRD ist sicherlich nicht eine besondere Lösung dieses Problems, welches der Gesetzgeber zum 1.7.2000 in Kraft setzte.

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