Text der Petition
Der Petent begehrt eine Streichung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Tatbestands der Vorsatzanfechtung, hilfsweise dessen Überarbeitung.
Begründung
In der aktuellen Formulierung ist § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung mittelstandsfeindlich und der Sache nicht dienlich.
Die Kenntnis eines Vorsatzes des Schuldners rückwirkend für einen Zeitraum von 10 Jahren und damit die Kenntnis, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte, ist dem Gläubiger nicht schlüssig beweisbar.
Mir liegen aktuelle Beispiele vor, in denen der lapidare Umstand, dass bei einer dauerhaften und langjährigen Geschäftsbeziehung einzelne Vertragserfüllungen des Schuldners durch Zahlung eines Rechnungsbetrages, welche vom Gläubiger mehrfach gemahnt werden mussten, schon ausreichend waren, dem Gläubiger die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu unterstellen. Auf dieser Basis wurden Rückforderungen in Existenzbedrohenden Größenordnungen gestellt, wodurch auch gesunde Betriebe in Schwierigkeiten geraten.
Es ist schwer vorstellbar, dass dieser Umstand vom Gesetzgeber so gewollt war.
Deshalb bedarf der § 133 InsO einer dringenden Überarbeitung.