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Petition 58540

Aufenthaltsrecht

Einrichtung eines Botschaftsasyls vom 21.04.2015

Text der Petition

Botschaftsasyl
Wir fordern ein Botschaftsasyl für die Bundesrepublik Deutschland, bei dem Verfolgte den Antrag direkt bei der Auslandsvertretung stellen können und dieser im regulären Verfahren bei uns, also vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), nach den Regeln des Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geprüft wird."

Begründung

Wir können dem Sterben im Mittelmeer nicht weiter zusehen, ohne schwere Schuld auf uns zu laden. Diese Menschen tun nichts weiter als ihre Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention und den Asylansprüchen der Mitgliedstaaten wahrzunehmen.

Die Schweiz kannte von 1980 bis 2013 das Botschaftsasyl, das in Deutschland nicht zugelassen ist. Beim Botschaftsasyl können Verfolgte ihren Antrag direkt in der Auslandsvertretung stellen, er wird dann im regulären Verfahren geprüft, bei uns also vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg (kongruente Prüfung). Beweismittel sind in der Botschaft einzureichen und können nach den Regeln des AsylVfG ergänzt werden.

Die Schweiz hat über einen Zeitraum von 33 Jahren auf diesem Weg 46.369 Asylanträge entgegengenommen und davon 4.386 Anträge positiv beschieden. Tatsächlich eingereist sind schließlich 3.904 Personen..

Auf Deutschland umgerechnet würde dies ca. 1.100 erfolgreiche Asylanträge im Jahr bedeuten, bei erträglichen Risiken für die Betroffenen und minimalen Kosten für die Bundesrepublik. Denn Leistungen nach dem AsylbLG müssten vor der Einreise nicht gezahlt werden.

Zugleich entfallen bei einer aktuellen Ablehnungsquote von 98 % häufig als unmenschlich empfundene Folgen wie Abschiebungen aus der Bundesrepublik nach Jahren der Duldung und der Verwurzelung insbesondere von Kindern im Inland.

Es würden auch nicht mehr nur die Hartgesottenen und Unverfrorenen Asyl bekommen, welche die mörderische Überfahrt über das Mittelmeer oder die illegale Einreise auf dem Landweg überstanden haben, sondern es würde sich wirklich um ein Recht handeln, das die tatsächlichen Anspruchsinhaber, aber auch im Wesentlichen wirklich nur sie, auf verlässliche Weise wahrnehmen könnten.

Eine mögliche Gesetzesinitiative, die notfalls auch eine schnelle Aufnahme zur weiteren Prüfung in Deutschland erlaubt, könnte z. B. lauten:

Der Bundestag möge das folgende Gesetz verabschieden:

"Botschaftsasyl

Art. 1
In § 14 Abs. 1 AsylVfG wird nach 'der Asylantrag ist' eingefügt, 'entweder bei einer Botschaft der Bundesrepublik oder'.

Art. 2
In § 25 Abs. 3 AufenthG wird folgender Satz 2 eingefügt: 'Eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis soll auch erteilt werden, wenn ein in einer Auslandsvertretung gestellter Asylantrag das Vorliegen von Verfolgungsgründen nach Art. 16a Abs. 1 GG nahelegt.'

Art. 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."

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