Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
"In § 32b Abs. 4 LuftVG (Fluglärmkommission) wird in Satz 1 der Text 'Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden,' durch den Text 'Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Kommunen,' ersetzt."
Begründung
Landkreise gehören im Sinne des § 32b LuftVG nicht zu den Gemeinden (BVerwG v. 12.11.2014 - 4 C 37.13). Es macht jedoch Sinn, auch die Landkreise, die unter dem Überbegriff "Kommunen" subsumierbar sind, als regelmäßige Kommissionsmitglieder vorzusehen.
Es ist auch im Sinne des LuftVG (vgl. §32b Abs. 1) nicht sach- und zielwidrig, als Träger kommunaler Interessen auch die Landkreise einzubeziehen.
Das als Soll-Bestimmung vorgesehene Limit von 17 Kommissionsmitgliedern wäre, weil eine Soll-Bestimmung zwar in ihrer Stringenz nahe der Muss-Bestimmung liegt, aber durch triftige Gründe durchbrochen werden kann, kein Problem. Eine Diskussion des Limits per se steht hier nicht an.
Die Kommission ist ein rein beratendes Gremium. Die zuständigen Behörden entscheiden nach der Beratung durch die Fluglärmkommission eigen- respektive ggf. letztverantwortlich. Denn es müssen nicht alleine die Empfehlungen der Fluglärmkommission bei Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden, sondern auch die Ergebnisse anderer Meinungs- und Willensbildungsprozesse.
Aufgrund alldessen wäre der Umstand, wenn so gegeben, dass bestimmte Belange ggf. in den Beschlüssen der Fluglärmkommission aus Sicht Betroffener keine ausreichende Berücksichtigung fänden und als Grund hierfür eine "falsche" Zusammensetzung der Kommission vermutet werden könnte, unerheblich. Aufgrund der Zuordnung der behördlichen Eigen- bzw. Letztverantwortung, die wie v.g. nicht bei der Kommission liegt, gibt es auch weder rechtlich noch politisch "rechtswidrige" Kommissionsempfehlungen zu befürchten.
Der von Landkreisen zu erwartende Fachkompetenz ist im Interesse der Beratungsqualität der Kommission gegenüber formalen Bedenken bis hin zu taktischen Proporzerwägungen Priorität einzuräumen.