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Petition 59397

Ausländerrecht

Verzicht auf Sprachkenntnisnachweis bei Ehegattennachzug bei Bestand der Ehe/Lebenspartnerschaft zuvor im Ausland vom 15.06.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Familiennachzug eines Ausländers zu Deutschen (§ 28 AufenthG), von Deutschkenntnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits zuvor im Ausland bestand hatte

Begründung

Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsgesetz verankert, dass die Integration von Ausländern gewisse Deutschkenntnise notwendig. Dies hat durchaus Berechtigung, wenn davon auszugehen ist, dass viele Ausländer die nach Deutschland kommen, mit der Kultur, Gepfligenheiten und Geschichte des Langes wenig vertraut sind und keine direkten Familiären oder befreundete Anlaufunkte haben. Auch sollen sog. Scheinehen so entlarvt werden.

Es wurden bereits einige Ausnahmen in das Gesetz eingebaut, die hauptsächlich den Nachzug von Partnern von entstadten Mitarbeitern von Unternehmen ("Kurzzeitaufenthalt"), Partner von ausländischen "Facharbeitern" und Partner von Asylanten bevorzugen und ggf von Sprachkenntnissen absehen. Gleiches trifft zu, wenn Ehenleute aus EU Staaten nach Deutschland kommen.

Von Sprachkenntnissen kann bei "geringem Integrationsbedarf" abgsehen werden, jeodch ist dies der Einzelfallprüfung durch Ausländerbehörden überlassen und somit einer gewissen Willkür. Entscheidungen sind nicht vergleichbar zwischen verschienenen Entscheidern.

Der Gesetzgeber soll hier Gewissheit schaffen v.a. im Hinblick auf Deutsche, die längere berufliche Aufenthalte im Ausland hatten (EU und nicht-EU), dort eine Familie begründen und als Familieneinheit in die Bundesrepublik zurückkehren. Der Gesetzgeber soll klarstellen, dass hier von geringem Integrationsbedarf auszugehen ist, da erwartet werden kann, dass das Ehepaar oder die Lebenspartner starke Verbindunden nach Deutschland haben und eine Integration des ausländischen Partners einfach sein sollte, wenn sich das Paar zunächst auf Englisch oder einer anderen gemeinsamen Transfersprache verständigen kann. Darüber hinaus, kann der Deutschtest in einem solchen Fall vom Zeitpunkt der Visaerteilung auf einen späteren Zeitpunkt verlagert werden (z.B. zum Zeitpunkt der Niederlassungserlaubnis), wenn im Land Sprachkenntnisse erworben werden konnten.

Letztlich soll durch diese vorgeschlagene Neuregelung erreicht werden, dass es qualifizierten Deutschen erleichtert wird, nach Deutschand zurückzukehren, und ihre im Ausland erworbenen Kenntnisse einfacher dem Wirtschaftsstandort Deutschland zu Gute kommen zu lassen.

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