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Petition 59498

Rechtsstellung der Soldaten

Gleichbehandlung von in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten (auf Grund von Personalanpassungsmaßnahmen) in Fragen des Versorgungsausgleichs/Hinzuverdienstes vom 21.06.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, …

Berufssoldaten, die auf Grund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand getreten sind, im Versorgungsausgleich und Hinzuverdienst genauso zu behandeln, wie alle übrigen, die durch das Attraktivitätssteigerungsgesetz (am 01.06.2015 in Kraft getreten) begünstigt werden.

Begründung

1. Die Entlassung aus Strukturgründen erfolgt aus dienstlichem Interesse. So das BVerwG am 25.11. 2004 (BVerwG 2 C 46.03):
„Ob ein Berufssoldat nach § 1 PersAnpassG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen … Sie bedarf hierfür lediglich des Einverständnisses des Berufssoldaten, weil dessen Dienstverhältnis grundsätzlich auf Lebenszeit begründet ist … und deshalb grundsätzlich nicht gegen seinen Willen vorzeitig beendet werden kann …. Private Interessen der Soldaten … sind nicht zu berücksichtigen.“


2. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Entlassung als Entscheidung auf persönlichen Antrag interpretiert wird. Das BMVg betonte immer die Nichtschlechterstellung gegenüber „Normalentlassungen“.
So im Internet Inhalt Reformbegleitgesetz.pdf:
„Berufssoldaten, die in den Ruhestand versetzt werden, beziehen die Versorgung, die ihnen auch bei regulärem Ausscheiden zugestanden hätte. “Das AttrSteigerungsgesetz für Soldaten, die "regulär" in den Ruhestand gehen, ist gut. Für Soldaten, die nach PersAnpassung in den Ruhestand getreten, ist es jedoch ungerecht. Auch der durch den Bundestag beabsichtigte Abbau von Überhangpersonal kann mit dem erlassen „Artikelgesetz“ nicht erreicht werden.

Zitate aus (SKPersStruktAnpG):
§ 6 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
… 2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a) Die Versetzung in den Ruhestand gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
Ähnlich im § 7
Soldaten konnten daher davon ausgehen, nicht schlechter gestellt zu werden, als regulär ausscheidende Berufssoldaten.


3. Es wurde offensichtlich nicht berücksichtigt, dass Soldaten (z. B. OStFw) nach dem Reformbegleitgesetz nicht mehr auf eine Stelle gebracht werden konnten, die ihrem Ausbildungs- und Verwendungsgang entsprechen.

Viele Soldaten haben vom BwRefBeglG Gebrauch gemacht nach dem Erlebten und traumatischen Erfahrungen in den Auslandseinsätzen. Sie wählten nicht den Weg über das oft zusätzlich belastende DU-Verfahren. Sie wollten einen „sauberen Schnitt“. Auch diese Personengruppe wird nun im Nachhinein für Inanspruchnahme des BwRefBeglG „bestraft“.


4. Am 25.02. 2015 fand die Expertenanhörung im Verteidigungsausschuss statt. Auf Nachfrage äußerte der Wehrbeauftragte :
„Und das ist eigentlich nicht fair, sozusagen nachträglich die Spielregeln zu ändern und dem Einzelnen zu sagen, du hast dich jetzt früher entschieden, du bist auf Wunsch des Dienstherren ausgeschieden und nun teilen wir Dir mit, hättest Du dich nicht darauf eingelassen, dann hättest du eine erheblich bessere, auch für dich bessere Situation gehabt.“

Die „Soziale Ungerechtigkeit beim Versorgungsausgleich“ im „Artikelgesetz“ kann so nicht akzeptiert werden. -
Die bis 2017 vorgesehene Reduzierung von Überhängen wird so nicht stattfinden, da ein Großteil der Betroffenen kein Interesse mehr haben wird.

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