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Petition 60157

Schuldrecht

Schriftform bei Verträgen und deren Modifikation vom 28.07.2015

Text der Petition

Der Petent fordert, das Vertragsrecht dahingehend zu reformieren, dass Verträge und deren Modifikationen grundsätzlich der Schriftform bedürfen.

Begründung

1. Situativer Mangel

Seit dem Beginn eines geregelten Rechtswesens (vermutlich) im Spätmittelalter steht das Problem im Raum, dass Verträge nicht unbedingt der Schriftform bedürfen. Dadurch kann eine Partei unter Umständen nach Belieben nachträglich Modifikationen an tatsächlichen Vertragsschlüssen vornehmen, sofern sie es nur schafft, für einen behaupteten, aber nicht tatsächlich so stattgefunden habenden Vertragsschluss oder dessen nachträgliche Modifikation Zeugen beizubringen, die eine entsprechende mündliche Abrede, ja im Ein­zelfall auch nur die Mitteilung eines Umstands bestätigen.

Da aber Angehörige eines Unternehmens als Vertragspartner als Zeugen gelten, ist in der Heutzeit das juristische Gewicht von Firmen gegenüber Verbrauchern im Rahmen eines Vertrags­ab­schlusses maßlos übergewichtet.

Insbesondere bei Telefonaten, im Zeitalter von Handys, kann ein Verbraucher unmöglich sicherstellen, in jedem Fall einen Zeugen für das Gespräch beistellen zu können. Auch auf technischer Ebene wäre ein Telefonmitschnitt nicht ohne weiteres zu bewerkstelligen beziehungsweise grundsätzlich unzulässig (Menschenrechte).

Ein Verbraucher kann also gegenüber einem geschäftlichen Vertragspartner nach jetziger Gesetzeslage unter bestimmten Umständen keinerlei wahrheitsgemäßen Einwand über den Gegenstand des Vertrags anbringen, da das Unternehmen hypothetisch und tatsächlich in der Lage ist, quasi beliebige Vertragsbestandteile zu erfinden, indem es seine Angestellten instruiert, dementsprechend auszusagen. Dies gilt insbesondere für den Dienstleistungsbereich; in anderen Geschäftsbereichen mögen aktuelle Kundenschutzgesetze durchaus funktionieren.

Andererseits kann der beauftragte Unternehmer nach Gutdünken beliebige Willkürlichkeiten behaupten, und man kann es ihm nicht widerlegen.


2. Vorgeschlagene Abhilfe

Die Gesetzeslage wäre insoweit zu ändern, als dass Verträge gründsätzlich der Schriftform bedürfen. Nur in besonderen Fällen sollen Ausnahmen gegeben sein. So zum Beispiel im Laden, wo der Zahlungsbeleg als Beweis hinreichend ist für eine beiderseitige konkludente und vollständig abschließende Absichtskundgabe und damit Vertragsschluss.

Nachträgliche Modifikationen sollen ebenfalls grundsätzlich der Schriftform unterworfen sein.

Bei Prostituierten beispielsweise mag eine Ausnahme in Hinsicht der Belegpflicht gemacht werden.

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