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Petition 60270

Zivilrecht im Internet

Kein Missbrauch des § 489 BGB durch Unternehmen (Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers) vom 02.08.2015

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.

Begründung

Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird nach einem Urteil des LG Mainz(AZ 5 O 1/14) derzeit zur Kündigung von Bausparverträgen seitens der Bausparkassen nach Zuteilungsreife, aber vor Erreichen der 100%-Sparquote missbraucht. Dieses widerspricht der Sinnhaftigkeit des Bausparer-Konstrukts, da dieses gerade ja die Wahlfreiheit der Höhe (innerhalb des Bauspar-Limits) und des Zeitpunktes sichern sollte.

Ein Urteil des BGH ist derzeit noch nicht in Aussicht und sehr viele Verbraucher werden bis zum Jahresende unter der unklaren Situation einseitig zu leiden haben oder alternativ den Rechtsweg beschreiten. Hier sollte der Gesetzgeber eindeutig Klarheit schaffen und den Paragraphen wie vorgesehen als Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie deklarieren mit einer Zusatz-Ergänzung auf Anwendung ausschließlich durch Verbraucher.

Noch günstiger wäre eine zusätzliche Klarstellung bezüglich des Kündigungsrechts seitens Firmen und Institutionen.

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