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Petition 60887

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge

Soziale Gerechtigkeit bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung während des Elterngeldbezuges vom 08.09.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung während des Bezuges von Elterngeld soziale Gerechtigkeit schaffen, indem

- die Versicherten während des Elterngeldbezuges in die Pflichtversicherung wechseln
oder
- während des Elterngeldbezuges nur das tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird
oder
- die Beitragsfreiheit auf ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße erweitert wird

Begründung

Freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge während des Bezuges von Elterngeld aus eigener Tasche zahlen, selbst wenn sie nur den Mindestbetrag (300 Euro) an Elterngeld erhalten. In 2015 beträgt der Beitrag nur für die Krankenversicherung (ohne Pflegeversicherung) 140,81 Euro.
Im Gegensatz dazu sind Pflichtversicherte beitragsfrei versichert, auch wenn sie beispielsweise 1000 Euro Elterngeld beziehen.

Diese Ungleichbehandlung hat folgende Ursache:

In § 224 SGB V ist geregelt, dass (u. a.) bei Bezug von Elterngeld Beitragsfreiheit besteht. Diese Beitragsfreiheit bezieht sich aber nur auf das Elterngeld selber und nicht für Einkommen, das über die Höhe des Elterngeldes hinausgeht.
Bei freiwillig Versicherten wird jedoch nicht in jedem Fall das tatsächliche Einkommen berücksichtigt, sondern zur Beitragsbemessung immer mindestens ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße (in 2015: 945,00 Euro) herangezogen. Dieses „fiktive“ Einkommen liegt in vielen Fällen über dem tatsächlichen Einkommen – besonders deutlich bei Personen, die außer dem Mindestelterngeld (300 Euro) kein weiteres Einkommen haben.

Betroffen sind davon beispielsweise Mini-Jobber, die nach § 7 SGB V versicherungsfrei sind und weder über eine Familienversicherung noch über Hartz IV pflichtversichert werden können.

Lösen könnte man das auf verschiedene Arten:

a) den Bezug von Elterngeld als Grund für den Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in § 186 SGB V aufnehmen.
b) in § 240 SGB V aufnehmen, dass während des Elterngeldbezuges nur das tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird.
c) in § 224 SGB V Absatz 1, an Satz 2 sowas wie „mindestens jedoch für ein Einkommen in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße“ anfügen.

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