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Petition 61566

Hilfsmittel/Heilmittel

Berücksichtigung persönlicher Belange bei Ausschreibungen/Beitrittsverträgen für Inkontinenzhilfsmittel vom 14.10.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,

dass bei Ausschreibungen und Beitrittsverträgen von ableitenden und aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln die persönlichen Belange, u. a. die Schwere der Harn- und/oder Stuhlinkontinenz, die ausreichende Anzahl und Typ, Passform, Handhabung und die Eignung für den persönlichen Alltag gewährleistet wird und für diese Versorgung keine Mehrkosten vom Versicherten zu tragen sind. Die GKV hat dies zu überwachen und die Vorträge dem Versicherten offen zu legen

Begründung

Krankenkassen der GKV schließen derzeit Verträge mit Leistungserbringern über eine ausreichende Versorgung ab. Zum einen erfolgt die Vertragsgestaltung über Ausschreibungen (Beispiel: günstigster Preis), zum anderen im Rahmen von Beitragsverträgen im Rahmen von Monatspauschalen. Für diese Monatspauschalen hat der Leistungserbringer die Versicherten über den ganzen Monat ausreichend mit Inkontinenzmitteln zu versorgen. Dier Leistungserbringer erhält hierfür von der GKV die Monatspauschale abzügl. gesetzlicher Zuzahlung.

Die Realität sieht derzeit anders aus: Mittlerweile sind die Monatspauschalen soweit abgesunken, dass eine vertragliche Versorgung für den Leistungserbringer nicht mehr möglich ist. Die Vertragspartner liefern ohne Mehrkosten in der Regel keine ausreichende Versorgung mehr. Die Mehrzahl der Versicherten hat für eine brauchbare Versorgung einen sehr hohen Kostensatz selbst zu tragen. Dies geschieht über den § 33 Abs. 1, indem man den Bedarf niedriger als nötig ansetzt. Es kommt vor, dass z. B. nur eine Windel pro Tag gewährt wird. Um diesen Mangel abzustellen, dürfen Mehrkosten nur noch von den Krankenkassen zurückgefordert werden. Zahlungen außer der gesetzlichen Zuzahlung an den Vertragspartner der GKV müssen ausgeschlossen werden.

Bei der Versorgungsqualität sind die persönlichen Bedürfnisse des einzelnen Versicherten zu berücksichtigen. Es muss eine ausreichende Stückzahl und die passende Art des Hilfsmittels (z. B. Vorlagen, Inkontinenzslips, Gelkatheter, hydrophile Katheter, Urinale, …) gewährt werden. Der Versicherte muss das Hilfsmittel ordentlich handhaben können und es muss für ihn von der Passform her passend sein. Beispiele: Wenn ein Versicherter Größe Large hat und bekommt nur Größe Medium oder das Hilfsmittel zu dick ist, dass er nicht das Haus verlassen kann, ist dies nicht mehr passend. Auch saugende Inkontinenzhilfsmittel haben verschiedene Schnitte, wie Kleidung. Ein Hilfsmittel, das an den Beinen einschneidet oder Hautreizungen verursacht, ist auch nicht passend. Hier hat der Leistungserbringer derzeit keinerlei Interesse den Versicherten eine passende Versorgung zu liefern.

Trennen von Beratung und Verkauf. Ein Vertragspartner von Krankenkassen zeigt nur das, was er selbst verkaufen möchte. Dies bedeutet für die Betroffenen, dass der Leistungserbringer, zu dem er von der Kasse gezwungen wird, oft nicht das zeigt, was zweckmäßiger wäre, sondern nur das ihm nach seinem Geldbeutel passt. Beispiel: Leistungserbringer X hat einen Vertrag mit Windelfirma A, obwohl das Produkt von Windelfirma B besser zum Versicherten passen würde und noch günstiger für die Kasse wäre, bietet er es nicht an. Dafür muss die Beratung (wie in Großbritannien die Incontinence Nurse) vom Verkauf getrennt werden. Ein unabhängiger Berater berät nach ärztlicher Versorgung, weist in die Hilfsmittel ein und überwacht den Einsatz. Hierfür erhält der Versicherte eine Beratungsverordnung vom Arzt. Die Hilfsmittel kommen dann vom Vertragspartner.

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