Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bei Verlust des Personalausweises oder Reisepasses durch Diebstahl, der durch eine Strafanzeige bei der Polizei aktenkundig geworden ist, keine Gebühren für die Ausstellung eines Ersatzdokuments erhoben werden.
Begründung
Eine Bank darf nicht grundsätzlich Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte verlangen. So hat es am 20.10.2015 der Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2015, - XI ZR 166/14 – entschieden. Somit erklärt der Bundesgerichtshof die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.
Die beklagte Bank des zugrunde liegenden Streitfalls verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 Euro beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat."
Der Bundesgerichtshof hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung führte er aus, dass die angegriffene Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalte.
Da bei Taschendiebstahl nicht nur die Bankkarte gestohlen wird, sondern unter Umständen auch die Ausweispapiere, sollten die Betroffenen nicht noch zusätzlich mit den Kosten für die Ausstellung der Ersatzdokumente belastet werden.