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Petition 62577

Jagdwesen

Änderungen des Bundesjagdgesetzes zum Anwohnerschutz vom 09.12.2015

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge eine Klarstellung und Korrektur im Bundesjagdgesetz zum Anwohner-Schutz treffen.

Begründung

Nach § 20 BJagdG ist die Jagdausübung auch unmittelbar neben privaten Wohnbebauungen und Wohngärten zulässig - dies allerdings nur dann, sofern sie nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht gefährlich ist und sofern eine Gefährdung von Leben und Eigentum Dritter gänzlich ausgeschlossen ist.

Nach § 4 Abs. 12 VSG 4.4 Jagd müssen(!) alle an einer Treibjagd unmittelbar Beteiligten (Treiber, Jäger) bezeichnender Weise aus Sicherheitsgründen Signalfarbe-Schutzkleidung tragen.

Unmittelbar neben unserer Wohnsiedlung befindet sich ein unübersichtliches Biotop (Bäume, Gestrüpp, Hecken, Schilfzone), von dem aus schon einmal im Rahmen einer dortigen, nicht vorher angekündigten Jagdausübung in unsere Wohnsiedlung herein geschossen und unser eigenes Wohnhaus von einer Schrotladung getroffen worden ist, wobei eine zeitgleich im privaten Garten befindliche Gruppe von 5 Personen, an der seitlich vorbeigeschossen wurde, akut gefährdet worden ist. Derartige Vorfälle ereignen sich leider immer wieder.

Grundsätzlich sind unmittelbare Anwohner deshalb also auf ihren Privatgrundstücken IMMER zumindest genauso gefährdet wie die Treiber einer Treibjagd unmittelbar neben dem Wohngrundstück, zumal die Anwohner natürlich im eigenen Hausgarten keine Signal-Schutzkleidung tragen und ihnen dies zweifellos auch nicht zumutbar ist.

In der Zusammenschau der beiden o.g. Vorschriften kann man m.E. den logischen Schluss ziehen, dass Treibjagden im Bereich einer Schussweite unmittelbar neben einer Wohnsiedlung quasi "gesetzesautomatisch" jagdgesetzlich unzulässig sind, dass also bei einer Treibjagd IMMER ein Sicherheitsabstand von 1 Schussweite von einer Wohnsiedlung eingehalten werden muss, denn wie würde sich andernfalls besagte "Signal-Kleidungs-Vorschrift" für Jagdbeteiligte sinnvoll und nachvollziehbar begründen lassen?
Daraus ergibt sich aber wiederum logisch, dass die Jagdausübung eben (ausnahmslos!) NICHT bis unmittelbar an die Wohngrundstücke der Anwohner erfolgen darf, obwohl dies nach bisheriger jagdgesetzlicher Regelung zumindest grundsätzlich durchaus zulässig sein soll.

Dieses "Gesetzes-Paradoxon", dass gleichzeitig die Jagdausübung bis zur unmittelbaren Wohnbebauungsgrenze zulässig ist, sie aber wegen der vorstehend aufgezeigten und durch § 4 Abs. 12 VSG 4.4 Jagd nachhaltig konkretisierten grundsätzlichen Gefahrensituation nicht nur für die Jagdbeteiligten, sondern gleichermaßen auch für die Anwohner gleichzeitig nicht zulässig ist, bedarf ganz offensichtlich einer Korrektur durch den zuständigen Bundesgesetzgeber. Dabei muss der Schutz der Anwohner in jedem Fall uneingeschränkte Priorität haben.
Ein ganz besonderes Gefahrenpotenzial bilden die von den Jagdpächtern nicht vorher angekündigten und deshalb für die Anwohner "überfallartigen" Dämmerungs-Jagden, wenn zu den ohnehin schon unübersichtlichen Örtlichkeiten auch noch schlechte Lichtverhältnisse dazu kommen, so dass Anwohner ohne Leuchtschutzkleidung umso leichter übersehen werden können.

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