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Diskussion zur Petition 62900

Ausländerrecht

Einhaltung und Anwendung von Artikel 16a (2) GG sowie des Dublin-III-Abkommens vom 02.01.2016

Diskussionszweig: Kanzlerdemokratie

Ylander | 14.01.2016 - 10:12 (Zuletzt geändert am 14.01.2016 - 10:12 von Ylander )

Kanzlerdemokratie

Anzahl der Antworten: 130

Da muss ich den Bundestag einmal in Schutz nehmen. Er scheint mir hier nicht die richtige Adresse zu sein.

Zu vertreten hat diese Politik die Bundeskanzlerin (vgl. hierzu auch diverse Zeitungsartikel der letzten Tage).
1029

StefanJ-- | 18.01.2016 - 19:05

Na, jetzt hatte ich auf nette, konkrete und Praktikable Vorschläge zur Grenzsicherung erwartet, aber anscheinend ...

Zitat: von OPK Verfasser
Dieser Beitrag wurde vom Moderator gekürzt, da er in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Thema der Petition stand. Bitte bleiben Sie sachlich bei dem jeweiligen Thema der einzelnen Petitionen. Bitte beachten Sie die Richtlinie.

... haben die den Mods nicht gefallen.

Also mache ich das, was die bayrische Staatregierung seit 1911 macht und warte auf die göttlichen Ratschlüsse, überbracht von Alois Hingerl, ehemals Nr. 172, Dienstmann in München ...

Zitat: von OPK Verfasser
Die Grenzen, die Sie beschrieben haben, sind etwas ganz anderes. Dort geht es allein darum, illegale Einwanderer auszugrenzen und nicht ins Land zu lassen, weil man sie als Menschen betrachtet, deren Arbeitskraft man nicht haben will, die deswegen untertauchen, illegal wohnen und arbeiten, also keine Steuern zahlen und oft auf kriminelle Art und Weise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Was die Gesellschaft natürlich nicht gutheißen kann.

Autsch. Die Leuten drängen über den Yalu, um im Kimschen Werktätigenparadies zu nassauern? Und drängen vor allem als Pendler über den Zaun im Westjordanland? Gut, dass ich das jetzt auch weiß ...

OK, am Rio Grande ist der wirklich dafür gedacht. Funktioniert aber nicht besonders gut. Eine halbe Million Illegale trotz Zaun und Polizei ... und wir könnten weder die Wüste noch die Polizeistärke duplizieren ...

Zitat: von OPK Verfasser
Hier bei uns in Deutschland geht es aber in erster Linie darum, Asylbewerber auszugrenzen, ihren Asylantrag nicht zu bearbeiten und auch um sie nicht integrieren zu müssen.

Naja, wenigstens in der Beziehung ehrlich ...

Zitat: von OPK Verfasser
Die Petition will, dass die Flüchtlingswelle, "die zu groß ist, um sie nicht zu stoppen" (Tusk) gestoppt wird, einfach weil Deutschlands Bearbeitungs- und Integrationskapazität erschöpft ist.


Das klingt ja wie immer toll, das mit dem "Stoppen". Aber beim "Wie" happert es wie üblich ...

EDIT zur Funktionailtät der hochbefestigten und hochbewachten US-Mexikanischen Grenze. Länge 3141 km. 500.000 Illegale p.a.. Macht auf die 3621 km deutsche Grenzen hochgerechnet 576.000 Illegale. Und wie gesagt, wir haben nicht die abschreckenden geographischen Eigenheiten, den die US-Südweststaaten da haben. Keine Wüste. Keine dünn besiedelte Steppe, wo Durchreisende schnell auffallen, usw., usw. ... wie lange war nochmal die Landgrenze der EU? 11.214 km ... und wenn wir dann noch bedenken, dass "south of the border" 552 Millionen Leute leben, gerade mal die Hälfte von Afrika ...

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Nutzer1909254 | 18.01.2016 - 16:45

Zitat: von OPK Verfasser
1. weil das Grundgesetz und auch die GFK uns gestatten, alle asylbegehrenden Flüchtlinge nach Österreich zurückzuschicken, wenn sie über Österreich nach Deutschland einreisen wollen.
international ihr 1. Mythos:
In der GFK steht dazu nichts.

europäisch ihr 2. Mythos:
Dublin III regelt die Zuständigkeit, und danach wird JEDER Antrag an der Grenze oder im Hoheitsgebiet geprüft da ein Asylantrag IN der EU gestellt wird und je nach Entscheidung auch in der gesamten EU gilt.

Nach höchstrichterlichen Urteilen sind zu erwartende KETTENABSCHIEBUNGEN verboten wenn wie in Ungarn, Italien, Griechenland oder die Türkei oder den Herkunftsstaaten die Menschenrechte verletzt werden.
Also geht es eben NICHT einfach ALLE ZURÜCK nach Österreich zu schicken.

national ihr 3. Mythos:
Art. 16a Abs. 5 sagt nichts anderes wie in europäisch ihr 2. Mythos da sich dieser explizit auf die GFK und Dublin verweist.

national ihr 4. Mythos:
Art. 16a Abs 2 GG bezieht sich nur auf Art 16a Abs. 1 GG "politisches Asyl (von 1949, somit älter als die GFK von 1951 und somit quasi veraltet)"
und nach Art. 16a Abs. 1 GG werden sowieso von allen Anerkennungen nur 0,2% anerkannt, 99,8% werden nach der GFK anerkannt.
Zitat: von OPK Verfasser
2. weil es im Gegensatz zum Wiedervereinigunsgebot kein verfassungsmäßiges Gebot gibt, sich mit der ganzen Welt zu vereinen (zu integrieren):

Das Gutachten, das Ex-Verfassungsrichter Udo Di Fabio für die CSU erstellt hat, sagt dies auch deutlich aus:

  • Es gibt keinerlei rechtliche Verpflichtung Deutschlands, den Schutz aller Menschen weltweit per Einreiseerlaubnis zu garantieren. So bestehe auch keine Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen.

Und weshalb nicht ? Stimmt, da die Erde eine Scheibe ist würde dann eine Delle unter D-land entstehen, die ganzen Gebirge umkippen, dann die Erdscheibe durchkrachen und die Welt untergehen."

NIE hat irgend jemand behauptet, dass Europa / D-land die ganze Welt als Flüchtlinge aufnimmt, deshalb ist diese immerwährende Debatte genau so unnütz wie darüber zu diskutieren ob irgendjemand den weltweit zur Verfügung stehenden Stroh Rum 80 trinken möchte nur weil auf der Flasche nichts davon steht wieviel er max. verträgt.
Bereits letztes Jahr war in der Regierung, inkl. Fr. Merkel, die einhellige Meinung, dass jedes Jahr eine Million nicht geht, die Zahlen sind derzeit auch um einiges geringer als Herbst 2015, aber wie man sie noch weiter senken und in der EU endlich wieder so kontrollieren kann wie laut Dublin angedacht gibt es eben unterschiedliche Meinungen.

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Der_Max | 18.01.2016 - 14:38

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Nutzer1909254 | 18.01.2016 - 14:05

Zitat: von OPK Verfasser
Frage: Hat jemals ein Flüchtling, der in Griechenland oder Ungarn so schlecht behandelt wurde, beim EGHMR geklagt und haben Griechenland oder Ungarn Stress bekommen und Schadenersatz an die Flüchtlinge zahlen müssen? Bitte mit Quellenangabe, das machen Sie doch immer so gern.

Auch dies Urteil hatte ich ihnen bereits früher zitiert

"Der Gerichtshof sprach jedem der Antragsteller einen Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro zu, ferner einen Gesamtbetrag von 1.575,74 Euro für die Kosten des Verfahrens."

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Quelle: migrationsrecht.net
Zitat: "EGMR: Zurückweisung von Flüchtlingen auf hoher See rechtswidrig
Geschrieben von Dr. Klaus Dienelt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer am 23.0.2012 veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Zurückweisung von Flüchtlingen auf hoher See mehrere der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechte verletzt.
(...) Der Gerichtshof stellte zunächst fest, die Antragsteller könnten sich auf die EMRK berufen, obwohl ihre Boote in internationalen Gewässern außerhalb des italienischen Staatsterritoriums aufgebracht worden waren. (...)
Im Weiteren stellte der EGMR mehrere Verstöße gegen die EMRK fest:

Verstoß gegen Art. 3 EMRK, da die Antragsteller dem Risiko unmenschlicher und entwürdigender Behandlung in Libyen ausgesetzt wurden;
Verstoß gegen Art. 3 EMRK, da die Antragsteller dem Risiko einer willkürlichen Abschiebung aus Libyen in ihre Herkunftsländer ausgesetzt wurden;
Verstoß gegen Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls, da es sich bei der Aktion um eine verbotene Kollektivausweisung handelte;
Verstoß gegen Art. 13 i. V. m. Art. 3 EMRK und Art. 4 des IV. Zusatzprotokolls, da den Antragstellern durch das Vorgehen der italienischen Behörden ein effektiver Rechtsschutz unmöglich gemacht wurde.
Der Gerichtshof sprach jedem der Antragsteller einen Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro zu, ferner einen Gesamtbetrag von 1.575,74 Euro für die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil des Gerichtshofs bedeutet eine erhebliche Stärkung des Flüchtlingsschutzes an den Außengrenzen der Europäischen Union. (...)" :Zitatende
--------


Das folgende Urteil imho noch nicht,
aber es gibt massig Urteile, die ihre abstrusen Vorstellungen und Vorschläge als die von UNRECHTSSTAATEN entlarven und die eher der ultra_rechten Ideologie von Pegida, AfD, NPD, CSU & Co entsprechen.

OLG Stuttgart: "Auf Anordnung des Regierungspräsidiums erfolgte die Freilassung des Klägers nach 13 Tagen. Das Landgericht Stuttgart hat dem Kläger 143,00 € Haftentschädigung für die unberechtigte Inhaftierung zugesprochen."

--------
Quelle: olg-stuttgart.de
Zitat: "Asylbewerber erhält Schadensersatz
Datum: 20.07.2005
Kurzbeschreibung:
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute einem Asylbewerber Schadenersatz wegen der rechtswidrigen Anordnung von Abschiebehaft zugesprochen.

Der Kläger hatte einen Asylantrag gestellt, der 2003 abgelehnt wurde. Der Ablehnungsbescheid wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Im Rahmen der Anordnung der sogenannten Sicherungshaft zur Abschiebung erfolgte eine Inhaftierung. Auf Anordnung des Regierungspräsidiums erfolgte die Freilassung des Klägers nach 13 Tagen. Das Landgericht Stuttgart hat dem Kläger 143,00 € Haftentschädigung für die unberechtigte Inhaftierung zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Dem Kläger wurde ein Schadenersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zuerkannt. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie unter Verlet-zung der Vorgaben aus Art. 5 EMRK inhaftiert wird. Eine Freiheitsentziehung ist danach zulässig, wenn sie nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig ist, die Freiheit auf die vorgeschriebene Weise im Rahmen eines vom nationalen Recht angeordneten Verfahrens entzogen wird und die innerstaatlichen Regelungen mit den in Art. 5 EMRK enthaltenen Garantien übereinstimmen. (...)" :Zitaten
--------

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Nutzer1909254 | 18.01.2016 - 13:46

Ich verstehe den ganzen Plumbaborium der letzten 9 Monate nicht.
Was ist daran so schwer sich in der EU insgesamt auf einheitliche Verfahren nach Dublin III zu einigen ?

Einfach schon direkt bei GR anfangen
- Was wollen sie hier ? Wie, Fr. Merkel hätte sie eingeladen ? Wo ist die schriftliche Einladung ? Keine ? Ach, Hr. Orbán hat das gesagt ? Und wo ist die schriftliche Einladung von Hr. Orbán ? Auch keine ?
- Wollen sie in GR Asyl beantragen ?
-- Nein ? Einreise verweigert, aber da sie schon hier sind, falls mit dem Herkunftsland keine Rückführungsabkommen besteht dauert es etwas länger unter diesen und jenen Pflichten.
-- Ja ! Ok, sie beantragen doch Asyl in GR , hier gehts zur Registrierung, ..., dauert wegen dem Antrag, bitte in Hotspot warten, ihre Daten werden aber sofort auf Korrektheit überprüft.
---- Bei korrekten Daten geht es ist ein europäisch einheitliches fälschungssicheres Dokument (das geht in Privatunternehmen ein paar Stunden inkl. Foto, Fingerprints, ...)
---- Bei gefälschten Daten, Ende !
- Sie wollen in Deutschland Asyl beantragen ? Geht nur wenn wir das vorher klären !
- Sie wollen in Schweden Asyl beantragen ? Geht nur wenn wir das vorher klären ! Ist derzeit nicht möglich.

Jeder der an einer späteren Grenze ankommt oder im Land aufgegriffen wird ... genau die gleiche Prozedur mit Asylfrage für das jeweilige Hoheitsgebiet.
Wenn es definitiv zuviele sind müssen halt auf der zuvorliegenden Route Zeltunterkünfte bereit gestellt werden, ist dann halt zeitweise eine längere Warteschlange, aber Zelte sind mobil.

Wer registriert ist bekommt das oben genannte Dokument, wer nicht registrier ist kann bei quantitativer Überforderung nach Absprache an den darauf folgenden EU-Staat fahren, aber niemand hat unregistriert in der EU herumgefahren zu werden.

Das ganze über den EU-Haushalt finanzieren um die einzelnen Transitstaaten zu entlasten.

Zitat: von Saubermann
Dublin 3 wird nicht nur von vielen EU-Mitgliedsländern, sondern auch von Deutschland nicht eingehalten. Das wird auch offiziell eingestanden.
Daher stimmt die Aussage nicht, dass sich zwar Deutschland, aber andere EU-Mitglieder nicht an die Verträge halten!
Und was genau soll von D-land nicht eingehalten werden ?

Bitte ergänzen.
Zitat:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Siehe oben.
Zitat:
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationa­len Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapi­tels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Die Daten sind laut Dublin sofort in EURODAC einzupflegen, moderne Datenbanken sind hocheffizient da sind die Daten mit 1 Mio. Flüchtlinge absolut schnell abzugleichen ob bereits mehrere Identitäten angegeben wurden.
Zitat:
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mit­gliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Siehe oben, wenn das an jeder grenze so gemacht wird absolut überhaupt kein Problem. Und zB Ungarn sofort ein Vertragsverletzungsverfaren aufbrummen wenn Ungarn trotz Zaun nur einen Flüchtling unregistriert an die Grenze fahren.
Zitat:
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zu­ nächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylver­ fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in die­ sem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be­handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit­gliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Siehe oben, das kann man alles untereinander klären.
Zitat:
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen auf­ grund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Siehe oben, das kann man alles untereinander klären.
Zitat:
(3) JederMitgliedstaatbehältdasRecht,einenAntragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Herkunftstaaten, wie zB Marokko, Algerien, Tunesien, Balkanstaaten, ... mit denen keine Rückführungsabkommen unterzeichnen bestehen oder ignorieren sind halt an der Grenze etwas ausführlicher zu überprüfen da relativ hohe Häufigkeit in Kriminalstatistiken und "organisierte Kriminalität" nachweisbar sind, Abschiebungen sind bei Gefährdung der Sicherheit einfacher zu begründen, schnelle Asylverfahren und dann nach Möglichkeit sofort abschieben oder Einreise verweigern.

Alles rechtsstaatlich machbar, man muss es nur gemeinsam wollen "Dann schaffen wir das, auch ohne jegliche Aufregung !"

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Der_Max | 18.01.2016 - 12:52

Zitat: von OPK Verfasser
(...)
Dagegen müssen wir die sich aus der Integration der jetzigen Flüchtlinge ergebenden Reibungen durchaus nicht akzeptieren,
(...)
Das Zurückschicken ist aufgrund der z.Z. geltenden Gesetzeslage ja durchaus möglich, weil

  • 1. gemäß Grundgesetz Artikel 16a
  • in Österreich “die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist”



Nein, ist eben nicht sichergestellt - wie Österrreich selbst zugibt. Realität schlägt Vertrag. Man kann sich sicherlich darüber streiten, inwieweit Österreich berechtigt ist, sich nicht vollumfänglich an die EU-Verträge zu halten, aber das berührt eben nicht die Rechtsstellung des einzelnen Flüchtlings zur Bundesrepublik Deutschland: Grundrecht bricht zwischenstaatliche Verträge.

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Saubermann | 18.01.2016 - 12:32

Dublin 3 wird nicht nur von vielen EU-Mitgliedsländern, sondern auch von Deutschland nicht eingehalten. Das wird auch offiziell eingestanden.
Daher stimmt die Aussage nicht, dass sich zwar Deutschland, aber andere EU-Mitglieder nicht an die Verträge halten!

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OPK Verfasser | 18.01.2016 - 11:24

[quote beitrag=352609]Ich galube auch nicht, dass die Integration der jetzigen Flüchtlinge reibungslos gelingen wird. Aber die sich hieraus ergebenden Reibungen müssen wir eben genauso ertragen wie die Integration der Ossis - einschließlich Merkel, Gauck und Lengsfeld. Manchmal klappt es besser, manchmal schlechter ...

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Nutzer1909254 | 18.01.2016 - 10:43

Zitat: von OPK Verfasser
Frage: Hat jemals ein Flüchtling, der in Griechenland oder Ungarn so schlecht behandelt wurde, beim EGHMR geklagt und haben Griechenland oder Ungarn Stress bekommen und Schadenersatz an die Flüchtlinge zahlen müssen? Bitte mit Quellenangabe, das machen Sie doch immer so gern.
Hatte ich ihnen hier zwar bereits mehrfach unterschiedliche Urteile zitiert und verlinkt, aber da sie es sind gerne noch ein weiteres Mal.
Nach einer ihrer üblichen juristisch mehr als unkundigen Antwort hatte ich sie dann auch gefragt ob sie nun auch schon höchstrichterliche Urteile anzweifeln, was sie dann auch bejaht hatten.

Ein Tipp, der "Europäische Gerichtshof für Menschenrechte" fällt Urteile, die im krassen Widerspruch zu ihren Beiträgen stehen, und ihrem vorherigen.
Die "Europäische MenschenrechtsKonvention" gibt es auch schon seit 1950, die "Genfer Flüchtlingskonvention" seit 1951.
Womöglich möchten sie und ihre rechts_rechts-populistischen Brüder im Geiste Beide nach ihrem rechtspopulistischen Gedankengut ändern und ähnlich wie in Polen das Verfassungsgericht und den EGHMR ausser Kraft setzen, nur so kann man das System nach ihrem völkerrechtswidrigen Gedankengut ohne Richter ändern. SystemÄNDERER !

Die Kosten werden ganz unten aufgeführt:
"Schließlich qualifizierte die Kammer auch noch den belgischen Rechtsschutz gegen die Überstellung als unzureichend. Und während Griechenland neben der Übernahme von Kosten zur Zahlung von nur 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden verurteilt wurde, müssen die Belgier dafür immerhin 24.900 Euro auf den Tisch legen."

Quelle: lto - 21.01.2011 pl/LTO-Redaktion
Zitat:
Quelle: lto - 21.01.2011 pl/LTO-Redaktion

EGMR - Keine Abschie­bung nach Grie­chen­land

Sowohl Belgien als auch Griechenland kassierten eine Rüge vom EGMR, weil das griechische Asylsystem mangelhaft sei und die dortigen Haft- und Asylbedingungen unmenschlich und erniedrigend – und Belgien das hätte wissen müssen.


Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt nicht ganz überraschend. Seit Jahren werden die Bedingungen, denen Asylbewerber in Griechenland ausgesetzt sind, von internationalen Organisationen kritisiert, das Bundesverfassungsgericht lehnte bereits mehrere Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland im vorläufigen Verfahren ab, (...)

Hintergrund der Problematik ist die so genannte Dublin-II-Verordnung, nach der in der Regel der Einreisestaat für das Asylverfahren zuständig ist. Die Staaten an den EU-Außengrenzen, in denen die Flüchtlinge ankommen, sind daher überdurchschnittlich stark belastet, auch wenn die Flüchtlinge in diesen eigentlich nur auf der Durchreise ankommen. (...)

Trotz einer gegenteiligen Empfehlung des UNHCR ordnete das belgische Ausländeramt eine Überstellung nach Griechenland an, der Asylbewerber wurde nach Griechenland überstellt, sein Eilantrag hiergegen scheiterte.

Unmenschlich, erniedrigend, rechtlos gestellt
Die dort folgende Unterbringung in einem so genannten Haftzentrum sowie die Bedingungen, die der Asylbewerber dort vorfand, erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als erniedrigende und unmenschliche Behandlung an (Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)).

Als Verletzung dieser Vorschrift qualifizierten die Straßburger Richter auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Haftzentrum monatelang in extremer Armut und ohne das Angebot eines festen Wohnsitzes auf der Straße leben musste, ohne auch nur seine Grundbedürfnisse befriedigen zu können.

Schließlich urteilte die Große Kammer, an welche die zuständige Kammer das Verfahren im März abgegeben hatte, dass Griechenland auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK) verletzt hat. Trotz der unstreitig bedrohlichen Situation in Afghanistan seien die griechischen Behörden ihrer Aufgabe nicht nachgekommen, den Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen und die Gefahren in seinem Heimatland einzuschätzen.

Wesentliche strukturelle Mängel im griechischen Asylverfahren
Trotz entsprechender gesetzlicher Garantien, so die Europa-Richter, weise das Asylverfahren in Griechenland wesentliche strukturelle Mängel auf, so dass Asylbewerber nur eine geringe Chance darauf hätten, dass ihr Antrag ernsthaft geprüft werde.

(...) hätte Belgien nach Ansicht der Straßburger Richter sowohl von dem griechischen Asylverfahren als auch von den dortigen Haft- und Lebensbedingungen wissen müssen und den Beschwerdeführer daher nicht dorthin abschieben dürfen (Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK). Denn seit der Entscheidung des EGMR hätten internationale Institutionen und Nichtregierungsorganisationen vielfältiges Material in zahlreichen Berichten zusammengetragen, die im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Dublin-Systems in Griechenland übereinstimmten.

Schließlich qualifizierte die Kammer auch noch den belgischen Rechtsschutz gegen die Überstellung als unzureichend. Und während Griechenland neben der Übernahme von Kosten zur Zahlung von nur 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden verurteilt wurde, müssen die Belgier dafür immerhin 24.900 Euro auf den Tisch legen.


Zitat: von OPK Verfasser
Zitat: von Nutzer1909254
7. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). (...)
Stimmt:

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich illegal auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer polizeilichen Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige einjährige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG) in einem deutschen Gefängnis gemäß Aufenthaltsgesetz.

Deswegen kommen auch nicht weniger, dafür wird es wesentlich teurer, afair kostet ein Tag Haft den Staat ca. 100 € PRO Tag.
Und Knast ist der ideale Nährboden und Treffpunkt für spätere Salafisten und Terroristen, offensichtlich mögen sie - OPK Verfasser - Deutschland nicht, dass sie durch die völkerrechtswidrige Behandlung von Flüchtlingen entgegen Dublin III und dem GG vorsätzlich eine radikalisierte und kriminelle Parallelgesellschaft fördern möchten.

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OPK Verfasser | 18.01.2016 - 09:24

Zitat: von Nutzer1909254
Zitat: von OPK Verfasser
Ich meinte doch viel mehr, wenn sie doch kommen, obwohl sie wissen, dass sie kein Asyl beantragen können, würden sie es auf eigenes Risiko tun, weil sie mit keinerlei staatlicher Hilfe rechnen können. Sie würden nur illegal untertauchen können, mit dem Wissen, dass das allein schon eine Straftat ist und sie nach dem Aufenthaltsgesetz mit max. 1 Jahr Haft bestraft werden können, wenn sie ergriffen werden. Denn die Befreiung durch Asyl gäbe es ja dann nicht.
Jetzt verstehe ich es.
Sie fordern einen menschenunwürdigen Behandlung von Flüchtlingen so wie es in UnRechtsstaaten üblich ist, sozusagen Folter ? (...)
Aber da gibt es schon den ersten Stress mit unserem GG, den jeder Flüchtling problemlos vor dem BVerfG und auch EGHMR gewinnen würde und dann hohe Schadensersatzforderungen fällig sind.
Frage: Hat jemals ein Flüchtling, der in Griechenland oder Ungarn so schlecht behandelt wurde, beim EGHMR geklagt und haben Griechenland oder Ungarn Stress bekommen und Schadenersatz an die Flüchtlinge zahlen müssen? Bitte mit Quellenangabe, das machen Sie doch immer so gern.
Zitat: von Nutzer1909254
7. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). (...)
Stimmt:

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich illegal auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer polizeilichen Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige einjährige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG) in einem deutschen Gefängnis gemäß Aufenthaltsgesetz.
Zitat: von Nutzer1909254
Aber wer vor Assads Bomben oder der mordlüsternen Daesh flieht den können sie mit einem Jahr Gefängnis oder illegalem Aufenthalt oder Schwarzarbeit nicht abschrecken, im Gegenteil, ein Jahr Gefängnis ist wesentlich sicherer als Syrien.

Na dann hätten wir doch das Flüchtlingsproblem bestens gelöst.

Dieser Beitrag wurde vom Moderator gekürzt, da er in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Thema der Petition stand. Bitte bleiben Sie sachlich bei dem jeweiligen Thema der einzelnen Petitionen. Bitte beachten Sie die Richtlinie.

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