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Petition 64113

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Mindestqualifikation des Verfahrensbeistandes vom 22.02.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gefordert, die Ausbildung und Zulassung der Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren regelt.

Begründung

Es soll eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen werden, die Ausbildung und Zulassung der Verfahrensbeistände regelt. Diese soll berufliche Standards entwickeln und die Einhaltung überwachen. Der VB muß eine abgeschlossene Ausbildung im psychologischen oder sozialpädagogischen Bereich haben und weitere Fortbildungen besuchen. Zudem soll das Instrument „Verfahrensbeistandschaft“ einer Nutzen/Risiko Bewertung unterzogen werden.

In Familiengerichtlichen Verfahren muss gem. § 158 FamFG Abs. 1 und 2 fast regelhaft ein Verfahrensbeistand (VB) bestellt werden. Unterlässt ein Richter die Bestellung, kann dies eine Beschwerde begründen. Die Bestellung muß nicht begründet werden, die Nicht-Bestellung muß hingegen gem. Abs. 3 Satz 3 gerechtfertigt werden.

Die Idee, mit dem VB eine Person einzuführen, die ganz ausschließlich und frei die Interessen des Kindes vertritt und allein dessen Wohle verpflichtet ist klingt verlockend.
Der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“, der dieses sowohl vor gefährlichen Eltern, wie auch vor staatlicher Willkür durch Jugendamt oder Richter schützen könnte und daher auch Rechtsmittel einlegen darf und von keiner Partei abgelehnt werden kann, ist aber eine Utopie und in der Realität eine Fehlkonstruktion.

So ist insbesondere zu beklagen, daß es für den VB keine verbindliche Ausbildung gibt.
Eine fundierte Ausbildung ist aber essentiell, um überhaupt die Situation eines Kindes erfassen zu können und Vermutungen darüber anstellen zu können, was im konkreten Einzelfall die beste Lösung für das Kind sein könnte.

Es gibt zahlreiche Beschwerden darüber, dass Verfahrensbeistände unseriös und unqualifiziert arbeiten, was auch mit der nicht kostendeckenden Bezahlung bei fundierter Arbeit und intensiver Ausbildung zusammenhängen dürfte.
Sehr oft wird Einseitigkeit und Inkompetenz beklagt, ebenso mangelndes Interesse für die vertretenen Kinder. Nicht selten erschöpft sich die Tätigkeit des VB in einigen Telefonaten, was in keiner Weise seriöser Arbeit entspricht. Betroffene berichten auch, dass der VB Konflikte verschärft habe.

Insoweit ist also überdies „Versorgungsforschung“ notwendig.
Es muß Empirische Forschung über die Praxis der Bestellung, die Qualifikation der bestellten Verfahrensbeistände, die Ausgestaltung der Aufgabe, die Kostendeckung durch die aktuelle Vergütung und die nachhaltige Wirkung und den Nutzen des Einsatzes des Verfahrensbeistandes für das Kind erfolgen.
Diese Forderung des Deutschen Familiengerichtstages 2015 bringt zum Ausdruck, dass das Instrument „Verfahrensbeistand“ in seinem Sinn und Nutzen den Erwartungen bei Einführung offenbar nicht gerecht geworden ist und Änderungen nötig sind.

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