Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Gesetzgebung gegen jede Art von Gewalt und Ausgrenzung von Männern und Jungen im öffentlichen wie im häuslichen Raum stark zu verschärfen; die Abschaffung der Zentralstellen für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frauen, zu Gunsten der Einrichtung von Zentralstellen für Gleichstellung nach Gender und zusätzlicher Einrichtung von Zentralstellen zum Schutz des Mannes und von Jungen vor jeglicher Art von Ausgrenzung und Gewalt, vorzunehmen.
Begründung
Nicht nur Gewalt ist eine Thematik in unserer Gesellschaft, in deren Zusammenhang parteipolitische wie geschlechterpolitisch einseitig verlaufende Interessen hinten an gestellt werden müssen, um verhindert werden zu können. Bei Gewalttaten tun sich zur Gewalt bereite Frauen häufig mit eben solchen Männern zusammen, um Dritte zu schädigen, oder tun sich diesbezüglich selbst hervor. Häusliche Gewalt gegen Männer geht von Frauen aus. Allerdings sollen nur Strafen für Gewalttäter, nicht die für Gewalttäterinnen zu verhängenden, verschärft werden.
Das Gewaltmonopol des Staates versagt. Aus der Politik resultierend, steht ein legislativer Mangel, der Möglichkeit im Weg, das Bewusstsein in der Gesellschaft, mithilfe von für Männer gleichberechtigenden Gesetzen, schärfen zu wollen, damit es zu ihrem und den Schutz von Jungen vor jeglicher Art von Gewalt im häuslichen wie im öffentlichen Raum kommen kann, der nicht erst in Zukunft immer mehr an Wichtigkeit gewinnt. Ohne erkennbare Änderungen anstreben zu wollen, erfahren Politik und Justiz keine Einsicht, dass Gewalt in jeder Form gegenüber friedliebenden und gewaltfrei lebenden Männern und Jungen im häuslichen und öffentlichen Bereich nicht nur von Männern, sondern häufig von Frauen ausgeht.
Männer und Jungen erleiden auf Grund der gegen sie gerichteten Gewalt erhebliche Belastungen. Trotz langer bekannter, ernüchternder Erkenntnisse, dass Männer und Jungen nachweislich Opfer perfider psychischer oder sichtbar brutalster körperlicher oder sexualisierter Gewalt werden, die bis zum Tod führen kann, wird immer noch gesellschaftlich ignoriert, verdrängt, vertuscht und verschwiegen.
Gerade in Kitas und an Schulklassen werden Jungen von Seiten der Erzieherinnen und Klassenlehrerinnen geschlechterspezifisch ausgegrenzt. In der Arbeitswelt, führen familienpolitische Einflüsse in den Unternehmen zur Ausgrenzung von Männern. Väter sind zu Helden und Homosexuelle zu Familienmenschen hochstilisiert worden. Mütter erschienen schon immer besonders schützenswert. Alleinstehende Frauen genießen zusätzlich den besonderen, gleichberechtigenden, geschlechterspezifischen Schutz. Im Kündigungsfalle steht alleinstehenden Männern kein einseitig ausgelegter Schutz zur Verfügung.
Homosexuelle dürfen in Deutschland heiraten. Jungen können, kommt es zu weiteren, derzeit angestrebten Gesetzeskonstellation, von zwei verheirateten Päderasten adoptiert werden. Nach neuerer Nomenklatur der Medien, die politischen Vorgaben folgt, werden Väter zu Helden überhoben. Zu beiden Ehepartnern Papa sagen zu müssen, lässt Jungen den Eindruck entstehen, in einer Doppelheldenfamilie aufzuwachsen. Im anderen Falle wird welche geben, die nicht wissen, zu welchem Mann sie in diesen Familienkonstellationen Mama sagen sollen.
Psychologen und Psychotherapeuten reiben sich die Hände. Der Allgemeinheit entstehenden Folgekosten, für psychologische Behandlungen hierdurch verwirrter Heranwachsender, und für Scheidungsfälle, die kaum abzuschätzen sind.
Mutter, wie in einem Falle beinahe und in zwei weiteren Fällen ganz, mit
dem Leben bezahlen müssen. Beliebt bei Müttern, das heimtückische
Ertränken des Filius in der Badewanne.
Eine 44-Jährige Mutter, die in Hamburg-Rahlbeck versuchte ihren Sohn in
der Badewanne zu ertränken, wurde Mitte Februar 2016 wegen
versuchten Mordes festgenommen. Sie wollte es wohl einer 38-Jährigen
Mutter gleichtun, die ihren Sohn in Ulm im Oktober 2012, in der Nacht zu
seinem neunten Geburtstag, in der Badewanne ertränkte.
Die allein erziehende, gescheiterte und arbeitslose Mutter hatte
hauptsächlich Mietschulden aufgebaut und sollte deshalb geräumt
werden. Der getrennt von ihr lebende Vater des Kindes, wollte für die zu
hohe Miete schon seit längerer Zeit nicht immer noch zusätzlich
mitbezahlen müssen, da sie nicht selbst arbeitete. Der Tod der Oma der
Mutter, ein halbes Jahr vorher, habe sie aus der Bahn geworfen. Das Kind
sollte auch nicht zu ihrer eigenen Mutter gegeben werden. Hilfsangebote
Dritter nahm sie nicht an.
Sie versuchte sich nach der Tat scheinheilig den Anschein zu geben, dass
sie auf Grund einer vermeintlich psychischen Belastung, sich selbst habe
umbringen wollen. Sie schrieb einen Abschiedsbrief. Zuerst versuchte sie
sich daraufhin mit Plastiktten zu ersticken. Als ihr die Luft zu sehr
wegblieb, ließ sie von diesem Vorhaben ab. Als nächstes kamen die
Pulsadern dran, die sie sich aufschnitt. Danach unternahm sie noch den
Versuch, sich mit Tabletten zu vergiften.
Halbherzig ausgeführt, wie in den meisten solcher Fälle, misslangen
sämtliche der vorgeschobenen Versuche. In der Urteilsbegründung hieß
es folgerichtig, dass sie nicht nur die Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes
ausgenutzt, sondern auch noch eine „feindselige Willensrichtung
“ gegenüber dem 9-Jährigen gezeigt habe. Hierfür wurde eine
lebenslängliche Strafe gegen die Mutter verhängt.
Erschütternd sind die Begründungen, die zu einer sehr geringen Höhe des
Strafmaßes führen können, dass in manch anderen, ähnlich gelagerten
Fällen, für solch abscheuliche Taten ausgesprochen wird. Ende 2008
erhielt die Mörderin, die ihren Sohn zunächst betäubte, bevor sie ihn in der
Wanne ertränkte, für ihren heimtückisch ausgeführten Mord, nur sieben
Jahre Haft.
Sie wurden Ausgesprochen, gegen eine als Akademikerin geschäftlich
gescheiterte Mutter in den besten Jahren, die eine narzistisch geprägte
Persnlichkeit aufwies. Noch dazu hat die Egomanin ihre Tat an einem
minderjährigen Schutzbefohlenen ausgeführt und war zuletzt dem Alkohol
zugetan. Der in solchen Fällen obligatorische Selbstmordversuch
scheiterte natürlich auch in diesem Falle.
Die Höhe dieses Strafmaßes kommt in Deutschland einer Bestrafung nach
Kriterien des Jugendstrafrechtes und keinesfalls ordentlicher
Rechtsprechung nach dem Erwachsenenrecht gleich. Der Richter fiel auf
die Einlassungen der Verteidigung, die von einem „Gutachter“ unterstützt
wurden, herein. Sie hatte auf Totschlag im minderschweren Fall plädiert
und sich für ein Strafmaß im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens
ausgesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck, die zunächst von einem Mord ausging,
forderte nach dem Gutachten zunächst neuneinhalb Jahre wegen
Totschlags. Sie zeigte damit, dass sie die Inhalte des Gutachten
bezweifelte. Das nicht sie in die Revision gegen das Urteil gegangen ist,
hängt vermutlich mit dem hierdurch entstehenden Kostenaufwand
zusammen, den sich eine arme Stadt, wie sie Lübeck ist, nicht leisten
wollte.
Gegen eine Beamtin der Lübecker Polizei, die Hinweise, dass das Leben
des Jungen in Gefahr sein könne, nicht weiterverfolgt hatte, wurde wegen
Verdachts auf unterlassene Hilfeleistung ebenfalls ermittelt. Die Tat hätte
möglicherweise verhindert werden können, hätte sie rechtzeitig
eingegriffen.
Wurden Jungen Opfer von sexuellem Missbrauch, haben sie es
heutzutage viel zu oft immer noch schwer, später den Nachweis hierüber
glaubhaft zu führen. Selbst wenn ihre Angaben zu Taten, die ihnen in sehr
jungen Jahren, noch als Minderjährige geschehen sind, von ihnen mit dem
Erreichen ihrer Volljährigkeit zur Anzeige gebracht werden, gelten sie vor
Gericht als nicht beweiskräftig genug. Erschwerend für Ermittlungen und
Urteilsfindung sind damals wie heute Mütter von Missbrauchsopfern, die in
manchen Fällen wenig Interesse daran haben, sie bei der Verarbeitung
des ihnen widerfahrenen Leides und der schonungslosen Aufklärung des
Verbrechens zu unterstützen.
Mit dem vor wenigen Tagen in der Region Bitburg, in der Eifel, gefällten
Urteil wird deutlich, dass Mütter, in dem Fall, dass sie selbst mit dem Täter
eng befreundet sind und deshalb auf den ihnen vertrauenden Sohn
einwirkten, eine Anzeige der Taten und die hierzugehörige Aussage
zurückzuziehen, vor Gericht nicht einmal belangt werden. Lediglich für drei
Jahre muss deshalb nur der Angeklagte Haupätter wegen des schweren
sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des sexuellen
Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit
mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, in Haft.