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Petition 64824

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Verkürzung der Verjährungsfrist für titulierte Forderungen von 30 auf 15 Jahre vom 28.03.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Verjährungsfrist für titulierte Forderungen von 30 auf 15 Jahre zu verkürzen.

Begründung

Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Verjährungsfrist für titulierte Forderungen 30 Jahre. Durch bestimmte Rechtshandlungen wie Zwangsvollstreckungsversuche, aber auch Teilleistungen auf die Forderung, beginnt diese jeweils aufs Neue. Findet diese Rechtshandlung erst nach 29 Jahren statt, beträgt die Verjährung dann also 59 Jahre oder noch länger, abhängig von der Vornahme der letzten Rechtshandlung. Das Problem hierbei ist nicht das Bestehen der Forderung als solcher - diese ist dank der Titulierung klar bestimmt - sondern die Frage, ob und in welchem Umfang die Forderung vom Schuldner beglichen worden ist. Insbesondere für Erben wird es schwierig, dies nachzuvollziehen. Die Erben müssen nämlich vor allem dann, wenn es viele Teilleistungen auf die Forderung gegeben hat, diese Teilleistungen lückenlos über einen Zeitraum von 30, 60 oder noch mehr Jahren nachweisen können, wenn sie vermeiden möchten, dass der Gläubiger oder dessen Erben doppelt kassieren.

Es ist aber nicht sehr lebensnah, dass Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge, über solch lange Zeiträume aufbewahrt werden. Für Erben würde das nämlich bedeuten, dass sie nicht nur sämtliche Unterlagen des Erblassers über mindestens 30 Jahre aufbewahren müssten, sondern über mehrere Generationen von Erblassern hinweg (also z. B. von den Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.), wenn sie sichergehen möchten, vom Gläubiger bzw. dessen Erben wegen ein- und derselben Forderung nicht mehrfach belangt zu werden. Oftmals sind diese Unterlagen aber schon beim Erblasser gar nicht mehr vollständig vorhanden, geschweige denn von noch älteren Generationen von Erblassern.

Auch in der Rechtsprechung wird vielfach davon ausgegangen, dass ein Verjährungszeitraum von 30 Jahren zu lang ist. Teilweise schon nach 8 Jahren kann eine Verwirkung des Anspruchs eingetreten sein mit der Folge, dass der Gläubiger vom Schuldner nichts mehr verlangen kann. Leider muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und wann eine Verwirkung vorliegt, und dies kann auch noch von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden, was zur erheblichen Rechtsunsicherheit beiträgt.

Auf der anderen Seite muss auch das Gläubigerinteresse angemessen berücksichtigt werden. Wie bereits in den Beratungen zur Schuldrechtsreform im Jahre 2000 festgestellt wurde, ist es nachvollziehbar, dass der Gläubiger "ein berechtigtes Interesse daran haben kann, seine rechtskräftig festgestellten Ansprüche noch nach 10 oder 20 Jahren durchzusetzen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners gebessert haben." (BMJ, Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 04.08.2000, Abschnitt B - Begründung zu § 197 BGB). Als Mittelwert kann man hier 15 Jahre ansetzen. Eine Verwirkung von Ansprüchen zu einem früheren Zeitpunkt wäre somit nicht sachgerecht. Im Umkehrschluss bedeutet dies dann allerdings auch, dass wenn auch nach 15 Jahren beim Schuldner nichts zu holen ist, dies sich aller Voraussicht nach nicht mehr ändern wird.

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