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Petition 64863

Wettbewerb/Regulierung

Verschärfung der Kriterien für die Sicherheitsbereitschaft (§ 13g Strommarktgesetz) vom 31.03.2016

Text der Petition

Verschärfung der Kriterien für die Sicherheitsbereitschaft in § 13g des Strommarktgesetzes. Verkürzung der Zeit für die Herstellung einer Betriebsbereitschaft auf 24 Stunden für vollen Vergütungsanspruch.

Begründung

Ungeplante Nichtverfügbarkeiten werden bislang durch den Börsenstromhandel ausgeglichen. Die Sicherheitsbereitschaft soll einspringen, wenn es zu einer ungenügenden Deckung kommt (Angebot an verkauften Strommengen zum Lieferzeitpunkt reicht nicht aus, um die Nachfrage zu befriedigen). Bei einem normalen Marktgeschehen kann eine solche Aussage frühstens am Vortag mit Abschluss des sogenannten Day-Ahead-Handels getätigt werden. Erst zu diesem Zeitpunkt sind den Übertragungsnetzbetreibern die Fahrpläne der Kraftwerke verfügbar. Als Handlungsoption bleibt in diesem Falle lediglich die in § 13h geregelte "Netzreserve", nicht aber die in § 13g geregelte Sicherheitsbereitschaft.

Um eine Wirkung als Instrument für die Versorgungssicherheit zu sein, muss aus Sicht des Petenten die Sicherheitsbereitschaft an den tatsächlichen Planungshorizont der Netzbetreiber angepasst werden.

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