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Diskussion zur Petition 65256

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Geschlechtsneutrale Formulierung des § 183 Strafgesetzbuch ( Exhibitionistische Handlungen) vom 20.04.2016

Diskussionszweig: Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Geschlechtsneutrale Formulierung des § 183 Strafgesetzbuch ( Exhibitionistische Handlungen)

Petent | 29.06.2016 - 11:26

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Geschlechtsneutrale Formulierung des § 183 Strafgesetzbuch ( Exhibitionistische Handlungen)

Anzahl der Antworten: 11

Gemäß Art. 3 Abs. 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Die Tatsache, dass ein Straftatbestand nur für ein Geschlecht gilt, obwohl beide Geschlechter zu der gleichen Handlung fähig sind, widerspricht dem. Die mögliche Begründung, dass diese Tat empirisch nur von Männern begangen wird, ist nicht akzeptabel. Es kommt nicht darauf an, wer empirisch die Tat begeht, sondern welches theoretische Verhalten man unterbinden möchte. Ein moderne Staat, der wirklich die Gleichberechtigung vorleben möchte, darf vom Gesetz nicht zwischen Mann und Frau unterscheiden.
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