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Petition 65762

Unterhaltsrecht

Abschaffung der Regelungen in § 1573 BGB vom 17.05.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die rechtlichen Regelungen in § 1573 Bürgerliches Gesetzbuch zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt abzuschaffen.

Begründung

1. § 1573 fördert und motiviert zu Leistungs-/ Arbeitsverweigerung bei Unterhaltsberechtigten, was nicht nur dem
Unterhaltspflichtigen, sondern auch den Sozialsystemen (geringere Beiträge in Renten-, Arbeitslosen-,
Pflege- und Krankenkassen) und damit der gesamten Gesellschaft schadet.
2. § 1573 lässt sich in der Familienrechtspraxis sehr einfach missbräuchlich benutzen und verursacht bzw. fördert dadurch
in sehr vielen Familienrechtsangelegenheiten eine Eskalation der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den
Streitparteien und ist damit familienschädlich.
3. § 1573 führt in der Rechtssprechungspraxis zu deutlich längeren Prozesszeiten und höheren Prozesskosten durch
aufwändige Beweisaufnahmen und -prüfungen und führt dadurch zu einer hohen Mehrbelastung bereits überlasteter
Gerichte und betroffener Familienmitglieder.
4. § 1573 verlagert Aufgaben der solidarischen Sozialsysteme bei Arbeits-/Erwerbslosigkeit des Unterhaltsberechtigten
auf einzelne, ausgewählte Bürger (Unterhaltspflichtige) und bürdet diesen dadurch unsolidarisch eine höhere
Belastung als der Allgemeinheit auf.
5. § 1573 stellt bei unbefristeter Ausübung eine Verurteilung eines Einzelnen (Unterhaltspflichtiger) zu unfreiwilliger,
lebenslanger Abgabe von Arbeitslohn und damit Arbeitsleistung ohne Gegenleistung an eine andere Person dar.
Dies stellt de facto Zwangsarbeit für eine andere Person dar, die gemäß Art.12-3 des Grundgesetzes nur bei
gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug zulässig ist. Wird § 1573 also ohne Freiheitsentzug ausgeübt, ist dieser
verfassungswidrig.
6. § 1573 führt zu ungleicher Behandlung von geschiedenen und unverheirateten Arbeits-/Erwerbslosen und
Teilzeitbeschäftigten unter gleichen Arbeitsmarktbedingungen. Während eine unverheiratete, alleinerziehende Frau
u. U. bei fehlendem Arbeitsmarktangebot in ihrem Ausbildungsberuf auch eine andere Arbeitstätigkeit ausführen
und ggf. auch Einbußen durch Teilzeitbeschäftigung hinnehmen muss, wird einer geschiedenen Ehefrau unter
identischen Bedingungen ein Vollzeit-Gehalt ihrer Ausbildung entsprechend auch ohne Erwerbstätigkeit bezahlt.
Im Umkehrschluss führt § 1573 somit zu einer Benachteiligung von unverheirateten Frauen und verstößt damit
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 des Grundgesetzes, da Frauen aufgrund anderer Anschauung
(wollen keine Ehe) benachteiligt werden.

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