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Petition 65925

Prozesskostenhilfe

Gewährung bzw. Verweigerung von Prozesskostenhilfe für Bedürftige vom 26.05.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Bedürftigen nur dann Prozesskostenhilfe aufgrund anderweitiger Vertretung verweigert werden kann, wenn diese nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich in der Lage sind, die anderweitige Vertretung in Anspruch zu nehmen.

Begründung

Beispielsweise könnte dies durch folgende Anfügung als § 115 Abs. 3 Satz 3 ZPO erreicht werden.

„Soweit Dritte grundsätzlich Rechtsschutz im erforderlichen Umfang gewähren, entfällt der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erst mit deren Deckungszusage.“

Die Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn der Bedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf rechtliche Vertretung hat, etwa aufgrund einer Rechtsschutzversicherung oder der Mitgliedschaft in einem Verband, der Rechtsschutz gewähren kann, ist nicht einheitlich. So führt etwa das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss L 5 KR 377/09 B PKH RG vom 09.11.2009, Abs. 6 aus, dass allein schon wegen der Möglichkeit von Verbandsvertretung Prozesskostenhilfe zu verweigern sei.

„In der Klageschrift vom 17.09.2008, in der zugleich der Antrag auf Prozesskostenhilfe enthalten war, hatte der Kläger selbst vorgetragen, dass er als Mitglied einer Gewerkschaft Rechtsschutz beantragt habe. Diese eigene Angabe des Klägers hatte der Senat bei der Entscheidung vom 07.10.2009 berücksichtigt. Eine weitergehende Anhörung war insoweit nicht erforderlich.
Nur aus Gründen der Klarstellung ist darzulegen, dass es nach der zitierten Begründung der im Beschluss vom 07.10.2009 angegebenen Rechtsprechung des BSG für die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist, dass die Verbandsvertretung - hier durch den DGB-Rechtsschutz - für das zu entscheidende Verfahren tatsächlich auch besteht. Es reicht vielmehr die Möglichkeit der Verbandsvertretung aus.“

Ein klarstellende Regelung im Gesetz ist daher wünschenswert.

§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO und somit die Pflicht des Bedürftigen, sich in zumutbarem Umfang um eine Deckungszusage zu bemühen, bleibt unangetastet.

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