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Petition 65980

Arbeitslosengeld II

Änderung des §§ 11 und 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Zu berücksichtigendes Einkommen/Vermögen) vom 01.06.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, die Paragraphen des Sozialgesetzbuchs II, die Einkommen und Vermögen während des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 definieren (§§ 11 und 12) dahingehend zu ändern, dass Geldeingänge nach der Antragstellung auf Arbeitslosengeld 2 erst dann als Einkommen angerechnet werden, wenn der Leistungsbezieher den Vermögensfreibetrag ausgeschöpft hat oder zumindest über einen Vermögens-Mindestbetrag verfügt.

Begründung

Der §11 des SGB2 definiert, dass Zuflüsse nach der Antragstellung auf Alg2 in Geld und Geldeswert (bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. Rentenbezüge) Einkommen sind und deshalb angerechnet werden. Der §12 des SGB2 definiert als Vermögen, was ein Leistungsbezieher vor der Antragstellung auf Alg2 besaß. Die Obergrenze für Vermögenswerte liegt hier bei 150,- € pro Lebensjahr. Darüber hinaus darf ein jeder Antragsteller 750,- € für notwendige Anschaffungen haben. Diese beiden Paragraphen gelten unabhängig voneinander. Das bedeutet, dass der Vermögensfreibetrag des Paragraphens 12 nur dann zur Anwendung kommt, wenn Vermögenswerte vorhanden sind. Das bedeutet auch, dass jedem Antragsteller ohne Vermögen dieser Freibetrag nicht zugute kommt. Das ist nicht sozial gerecht. So kann zum Beispiel ein Antragsteller ohne 750,- € auf dem Konto und sonstigen Vermögenswerten keine notwendigen Anschaffungen bestreiten, wenn er dieses Geld nicht bereits vorher auf seinem Konto hatte. Würde dieser Betrag dem Bezieher nach der Antragstellung zufließen, nutzte ihm das nichts. Um hier einen sozialen Ausgleich herzustellen (zumindest teilweise), sollte die Anwendung des §11 davon abhängig sein, ob ein Antragsteller wenigstens über einen Mindestvermögensbetrag verfügt. Eine großzügige Vermögensregelung nutzt einem Leistungsbezieher nichts, wenn es unerheblich ist, ob er überhaupt darüber verfügt.

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